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460 2023 122

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 15. Mai 2024 (460 23 122)

Basel-Landschaft · 2024-05-15 · Deutsch BL

Fahrlässige Körperverletzung mit schwerer Schädigung etc.

Erwägungen (70 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend rügt der Privatkläger eine mangelhafte Abklärung des Sachverhalts, die Vornahme ungenügender Beweiserhebungen, eine mangelhafte Würdigung der Beweise, eine fehlerhafte Subsumtion derselben sowie eine unzutreffende rechtliche Würdigung, womit zulässige Rügegründe vorliegen. Die Legitimation zur Erhebung von Rechtsmitteln ergibt sich allgemein aus Art. 381-382 StPO. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

E. 1.1 Der Beschuldigte 2 stellt mit Berufungsantwort vom 13. Dezember 2023 (S. 2 f.) gegenüber dem Kantonsgericht den Antrag, es sei ihm unter Hinweis auf eine massive Verletzung des Beschleunigungsgebots eine angemessene Genugtuung bzw. Entschädigung (zuzüglich 5% seit mittlerem Verfall) zuzusprechen.

E. 1.1.1 Der Beschuldigte 2 beanstandet, wie bereits vor dem Strafgerichtspräsidium, auch vor dem Kantonsgericht eine Verletzung des Anklageprinzips (vgl. S. 1 der Berufungsantwort vom 13. Dezember 2023). 1.1.2.1 Das Kantonsgericht folgt indessen den überzeugenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Erw. I.2 auf S. 3 f. des angefochtenen Urteils sowohl in dogmatischer als auch in fallbezogener Hinsicht, weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO grundsätzlich auf diese verwiesen wird. 1.1.2.2 Ergänzend ist zu erwähnen, dass nach dem Anklagegrundsatz die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens bestimmt (sog. Umgrenzungsfunktion, vgl. BGer 6B_171/2022 vom 29. November 2022, unter Hinweis auf Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101]; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Wie Art. 9 Abs. 1 StPO ausdrücklich festlegt, kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift insbesondere möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung (lit. f) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 147 IV 439 E. 7.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Bei Fahrlässigkeitsdelikten sind sämtliche tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben sollen. Es ist insbesondere möglichst genau darzulegen, inwiefern die beschuldigte Person die gebotene Sorgfalt oder Vorsicht nicht beachtet hat (BGE 120 IV 348 E. 3c; 116 Ia 455 E. 3cc; BGer 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (sog. Informationsfunktion; vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.1.2.3 In casu beschreiben die beiden obgenannten Strafbefehle, welche vorliegend als Anklageschrift fungieren (vgl. Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 9 N 5, m.w.H.), auch nach Überzeugung des Kantonsgerichts, es sei seitens der beiden Beschuldigten unterlassen worden, anzuordnen, die Schalungselemente ausreichend gegen Kippen und Wegrutschen zu sichern, indem sie verzichtet hätten, die Stützen zug- und druckfest beispielsweise mit Bolzen im Boden verankern bzw. verschrauben bzw. die Elemente unter Verwendung eines Recks oder Rechens sicher hinstellen zu lassen. Anschliessend wird im Sachverhalt gemäss Anklage die mangelhafte Sicherung des Elements 2 gegen Umkippen bei der Wegnahme von Element 1 beschrieben und vorgeworfen, dass keine klaren Arbeitsanweisungen erteilt worden seien, wie die Elemente zu sichern seien, und auch nicht überprüft worden sei, ob allfällige Weisungen eingehalten worden seien. Es handelt sich nach Ansicht des Kantonsgerichts damit stets um den Vorwurf der Unterlassung. Hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit der Lagerung wird in der Anklage zudem erläuternd auf das SUVA Factsheet Nr. 33011.d, Stand Dezember 2017, verwiesen, welches eine horizontale Lagerung der Elemente vorsehe und andernfalls eine Sicherung (beispielsweise unter Verwendung von Rechen oder Recks bzw. durch eine zug- und druckfeste Verankerung/Verschraubung am Boden, so dass sie nicht kippen oder wegrutschen können, wobei auch äussere Einflüsse wie Wind zu berücksichtigen seien) verlange. Insgesamt sind in Wahrung der Umgrenzungsfunktion der Anklage mit der erforderlichen Klarheit diese vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzungen (ausser einer allfälligen ungenügenden Auswahl der Mitarbeiter) umschrieben, so dass den beiden anwaltlich vertretenen Beschuldigten in Wahrung der Informationsfunktion stets bewusst war und ist, wie der genaue Vorwurf lautet. Nebensächlichkeiten wie die Angabe, wie oft genau hätte kontrolliert werden müssen, sind in casu nicht erforderlich, ergibt sich dies doch aus den konkreten Umständen. Dasselbe gilt betreffend die angeblich geschaffene Gefährdung: Wenn im Strafbefehl bzw. in der Anklage von "Gefährdung für alle auf der Baustelle tätigen Personen" die Rede ist, dann handelt es sich um eine klare Formulierung, welche die allgemeine Gefährdungslage auf der Baustelle umfasst. Zusammenfassend ist somit auch nach Ansicht des Kantonsgerichts keinerlei Verletzung des Anklageprinzips gegeben und die entsprechende Rüge des Beschuldigten 2 nicht zu hören.

E. 1.2 Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz Des Weiteren beantragt der Privatkläger die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und macht hierfür verschiedene Gründe geltend (vgl. S. 2 ff. der Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2023), welche nachfolgend zu beleuchten sind.

E. 1.2.1 Zunächst hat das Gericht bei einem Freispruch gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts von Amtes wegen über allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche zu befinden (vgl. BGer 6B_802/2015 Urteil vom 9. Dezember 2015, unter Hinweis auf Art. 81 Abs. 4 lit. b und Art. 429 Abs. 2 StPO; BGE 139 IV 199 E. 5.4; BGer 6B_472/2012 vom 13. November 2012 E. 2.4). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist hat (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 130 I 269 E. 2.3; 130 I 312 E. 5.1; je mit Hinweis). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1, unter Hinweis auf BGE 130 I 312 E. 5.2 mit Hinweisen). Stellt das Gericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, so ist es verpflichtet, eine solche Verletzung in seinem Urteil ausdrücklich festzuhalten (vgl. Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz.374, unter Hinweis u.a. auf BGE 137 IV 118 E. 2.2). Es kann die Verletzung des Beschleunigungsgebots bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen berücksichtigen (vgl. BGer 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.2). Erstrangige Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind die Strafreduktion und allenfalls der Verzicht auf Strafe sowie in Extremfällen eine Verfahrenseinstellung. Bei einer Verfahrenseinstellung kann somit daran gedacht werden, dem Beschuldigten keine oder reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 e contrario StPO; vgl. auch Art. 426 Abs. 2 StPO). Auch ein finanzieller Ausgleich im Sinne einer Genugtuung kommt bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung in Frage (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO; vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.4.2).

E. 1.2.1.1 Im Rahmen seiner Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2023 (S. 2. f.) stellt der Privatkläger zunächst die Verwertbarkeit seiner Aussagen vor erster Instanz in Frage, wobei er insbesondere diverse "Störmanöver" seitens des Beschuldigten 2 und damit zusammenhängend eine beim Privatkläger wie auch bei der Dolmetscherin eingetretene Verwirrung geltend macht. Der Privatkläger beantragt deshalb eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz oder aber eine ergänzende Befragung desselben vor Kantonsgericht.

E. 1.2.1.2 Das Kantonsgericht konstatiert hingegen mit Blick auf den Ablauf der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, welche im entsprechenden Protokoll festgehalten ist (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 11 ff., act. 835 ff.), dass dort zwar der Beschuldigte 2 während der Befragung des Privatklägers diverse Einwände bzw. Wortbegehren vorgebracht hat. Diese Vorbringen des Beschuldigten 2 erreichen aber weder im Einzelnen noch in der Summe ein Ausmass, dass sie geradezu eine Störung bzw. Verwirrung beim Privatkläger bzw. der Dolmetscherin ausgelöst haben können. Vielmehr ist festzustellen, dass der Privatkläger während der gesamten Befragung bei seiner Kernaussage geblieben ist. Abgesehen davon sind im besagten Protokoll an keiner Stelle, auch nicht am Ende der Befragung, seitens des Privatklägers bzw. dessen Rechtsvertreterin Einwände gegen die Befragung erhoben worden. Auch die Beschuldigten haben keinerlei Kritik an der Befragung geübt. Allfällige Fragen oder Unklarheiten beispielsweise in Bezug auf Fachausdrücke und weitere Begrifflichkeiten wurden an Ort und Stelle geklärt und bereits die Vorinstanz hat in Erw. I.4 auf S. 7 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass in Bezug auf die entscheidrelevanten Fragen keine Unklarheiten über den Inhalt der Aussagen bestünden und sich im Übrigen allfällige Missverständnisse im Verlauf der Befragung hätten klären lassen. Selbst wenn von einer mangelhaften Befragung des Privatklägers vor den Schranken des Strafgerichts auszugehen wäre, so gilt es zu beachten, dass gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. nur BGE 143 IV 408 E. 6) eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz durch das Berufungsgericht nur bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht kommt, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich ist. So stellt eine bloss ergänzungsbedürftige Befragung der beschuldigten Person in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch keinen schwerwiegenden Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO dar (vgl. BGer a.a.O.). Insofern erfolgt diesfalls eine Heilung der allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs vor der zweiten Instanz. Diese Rechtsfolge in Bezug auf die beschuldigte Person muss umso mehr für die Befragung eines Privatklägers gelten. Nachdem in casu der Privatkläger auch vor den Schranken des Berufungsgerichts nochmals eingehend befragt worden ist (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9 ff.) und damit eine genügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorliegt, ist dessen Rüge somit nicht zu hören, weshalb sein diesbezüglicher Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist.

E. 1.2.2 Den obenstehenden Ausführungen entsprechend ist eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots somit von Amtes wegen zu prüfen. Dabei ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall das gegen die beiden Beschuldigten geführte Strafverfahren durch einen Arbeitsunfall im Oktober 2017 ausgelöst wurde. Kurz darauf fanden diverse Untersuchungshandlungen, unter anderem die Einvernahme des Privatklägers im März 2018, statt (act. 253 ff.). Der polizeiliche Bericht erfolgte jedoch erst im Oktober 2018 (act. 93 ff.). Für das Jahr 2019 sind keine nach aussen erkennbaren Untersuchungshandlungen ersichtlich und für das Jahr 2020 gehen lediglich die im Sommer 2020 mit den beiden Beschuldigten durchgeführten Einvernahmen aus den Akten hervor (act. 275 ff., 375 ff.). Es ergingen sodann im Juni 2021 die Strafbefehle gegen die beiden Beschuldigten (act. 577 ff., 587 ff.), im November/Dezember 2022 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. 815 ff.) statt und vom 13. bis zum 15. Mai 2024 die zweitinstanzliche (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Somit ist zu konstatieren, dass es während der gesamten Dauer des Strafverfahrens nicht nur mehrere längere, nicht nachvollziehbare Unterbrüche gab, sondern dass das Verfahren auch in seiner gesamten Dauer von zwischenzeitlich 6 ½ Jahren als unverhältnismässig lange erscheint. Auch wenn vorliegend eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse der beiden Beschuldigten nicht ohne Weiteren erkennbar ist, ist mit Blick auf die offensichtlich viel zu lange Dauer des Verfahrens eine Verletzung des verfassungsmässig garantierten Beschleunigungsgebots zu bejahen, und zwar in Bezug auf die beiden Beschuldigten gleichermassen. Es drängt sich daher sowie mit Blick auf die erfolgten Freisprüche der Beschuldigten auf, über den Antrag des Beschuldigten 2 hinaus beiden Beschuldigten eine angemessene Entschädigung in Form einer Genugtuung zuzusprechen, wobei die Festsetzung der konkreten Höhe dem Ermessen des Gerichts anheimgestellt ist. Da die beiden Beschuldigten ihre diesbezüglichen Ansprüche nicht im Sinne von Art. 429 Abs. 2 StPO beziffert und belegt haben, legt das Kantonsgericht eine Pauschale nach gerichtlichem Ermessen fest. Nach Ansicht der Berufungsinstanz erscheint eine aus der Staatskasse zu leistende Genugtuung in der Höhe von jeweils pauschal CHF 500.00 für jeden der beiden Beschuldigten als angemessen. Mangels ausdrücklichen Antrags ist kein zusätzlicher Zins geschuldet. 2. Ordentliche Kosten

E. 1.2.2.1 Überdies beanstandet der Privatkläger, dass der als Zeuge vor Strafgericht vorgeladene E. lediglich als Auskunftsperson befragt worden sei (vgl. S. 3 f. der Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2023).

E. 1.2.2.2 Wie dem Protokoll der Hauptverhandlung vor Strafgericht (S. 19 ff., act. 851 ff.) und auch dem strafgerichtlichen Urteil (vgl. Erw. I.3 auf S. 5 f. des angefochtenen Urteils) entnommen werden kann, wurde der ursprünglich als Zeuge geladene E. von der Vorinstanz in der Annahme, der gegen ihn erlassene Strafbefehl vom 2. Juni 2021 sei noch nicht ordnungsgemäss eröffnet worden und angesichts dessen noch nicht in Rechtskraft erwachsen, sicherheitshalber als Auskunftsperson befragt. Vor dem Strafgericht machte sodann E. von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.

E. 1.2.2.3 Vor Kantonsgericht legt die Staatsanwaltschaft eine vom 30. März 2023 datierende Vollzugsmeldung wie auch eine vom 26. April 2024 datierende 2. Mahnung und Androhung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe betreffend E. ins Recht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6). Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass dieser auf Umwandlungsbeschluss der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2021 hin die ihm mit Strafbefehl vom 2. Juni 2021 auferlegte Busse bereits bezahlt hat. Aus diesem Grund ist – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – von einer zum Zeitpunkt der strafgerichtlichen Hauptverhandlung am 28. November und 21. Dezember 2022 bereits erfolgten Eröffnung des Strafbefehls auszugehen. Da die Bezahlung der obgenannten Busse einer Anerkennung derselben gleichkommt, ist eine eingetretene Rechtskraft des Strafbefehls anzunehmen, was wiederum zur Folge hat, dass E. schon vor erster Instanz korrekterweise als Zeuge hätte befragt werden müssen. Gleichwohl ändert dieser Umstand nichts daran, dass der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufgrund ungenügender erstinstanzlichen Befragung von E. abzuweisen ist, und zwar aus den nachfolgenden Gründen: a) Die StPO regelt die Zeuginnen und Zeugen in Art. 162 ff. StPO und die Auskunftspersonen in Art. 178 ff. StPO. Was vorliegend die Verfahrensstellung von E. angeht, so steht mit Blick auf die Akten (vgl. vorstehend) fest, dass der Strafbefehl vom 2. Juni 2021 gegen E. zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist. Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 StPO darf eine in der Schweiz rechtskräftig beurteilte Person wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Das Bundesgericht hat in BGE 144 IV 97 festgehalten, dass daher eine Person, die in einem getrennten Verfahren für die abzuklärende oder eine damit in Zusammenhang stehende Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, grundsätzlich in analoger Anwendung von Art. 162 ff. StPO als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen ist (E. 2 und 3). In casu besteht für E. nach dem rechtskräftigen Abschluss des eigenen Verfahrens durch Verurteilung somit dieser Konflikt in der Regel nicht mehr, weshalb dessen Schutzbedürfnis als einzuvernehmende Person entfällt. Vorbehalten bleiben gemäss Art. 11 Abs. 2 StPO zwar die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision. Neben der Wiederaufnahme (Art. 323 StPO; vgl. auch Art. 310 Abs. 2 StPO) ist auch die Revision zu Ungunsten der beschuldigten Person möglich (vgl. Art. 410 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO e contrario; vgl. dazu BGE 139 IV 62 E. 1.5.8). Den damit verbundenen Bedenken ist allerdings entgegenzuhalten, dass eine Person gemäss Art. 169 Abs. 1 StPO das Zeugnis verweigern kann, wenn sie sich mit ihrer Aussage selbst derart belasten würde, dass sie strafrechtlich (lit. a; vgl. dazu Urteil 1B_436/ 2011 vom 21. September 2011 E. 2.4) oder zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnte, und wenn das Schutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt (lit. b; vgl. BGE 144 IV 97 E. 3.2.2, unter Hinweis auf Ariane Kaufmann , Das abgekürzte Verfahren bei mehreren Tatbeteiligten, recht 2009 S. 161). Da das Schutzbedürfnis der einzuvernehmenden Person nach ihrer rechtskräftigen Verurteilung entfällt, rechtfertigt es sich, sie im konnexen Verfahren als Zeugin einzuvernehmen. Hierfür spricht auch der Umstand, dass die Aufzählung in Art. 178 StPO nach dem Willen des Gesetzgebers abschliessend ist (vgl. BGE 144 IV 97 E. 3.2.2, unter Hinweis auf BBl 2006 1209 Ziff. 2.4.4). Es ist nicht vorgesehen, generell befangene Personen als Auskunftspersonen einzuvernehmen (BGE 144 IV 97 a.a.O. E. 3.3, m.w.H.) b) In casu wurde im zweitinstanzlichen Verfahren E. am 19. Februar 2024 nunmehr ordnungsgemäss als Zeuge vorgeladen. Jener ist gleichwohl der Berufungsverhandlung ferngeblieben. Es stellt sich somit die Frage, ob auch ohne Aussage von E. der rechtserhebliche Sachverhalt festgestellt und hernach ein Urteil gefällt werden kann oder nicht. Diese Frage ist mit Blick darauf, dass neuerliche Angaben von E. als Zeuge potenziell nichts am Beweisresultat zu Lasten der beiden Beschuldigten zu ändern vermocht hätten, zu bejahen. So gab E. noch in der Voruntersuchung am 29. November 2017 als Auskunftsperson befragt im Wesentlichen an, dass die Lagerung der Bauelemente korrekt gewesen sei (act. 217 ff.). Diese Einvernahme ist unbestrittenermassen verwertbar. Mit dieser Aussage belastete E. die beiden Beschuldigten in keiner Weise. Wenngleich keine Konfrontation von E. mit den Beschuldigten stattfand, so können dessen Aussagen zu Gunsten der beiden Beschuldigten gleichwohl verwendet werden. Denn es ist bei einer antizipierten Beweiswürdigung nicht zu erwarten, dass E. nunmehr bei einer dritten Befragung vor Kantonsgericht – wenngleich neu als Zeuge – seine Aussagen diametral entgegenstehend dazu dahingehend verändert hätte, dass er plötzlich die beiden Beschuldigten schwer belastet hätte. Wenn er vor Kantonsgericht gleichwohl neu für die Beschuldigten belastende Depositionen getätigt hätte, wären diese zwar verwertbar, aber im Rahmen der Beweiswürdigung angesichts des Widerspruchs zur früheren Aussage wohl eher kritisch zu würdigen gewesen. E. hat sich im Rahmen seiner obgenannten Befragung in der Voruntersuchung mehrheitlich selbst belastet, nicht aber die beiden Beschuldigten. Es ist naheliegenderweise davon auszugehen, dass E.

– hätte er von den Beschuldigten Anweisungen erhalten, welche zu einer Gefahr auf der Baustelle geführt hätten – derartige belastende Angaben bereits bei dieser Gelegenheit gemacht hätte. Dies gilt insbesondere auch im Verfahren vor dem Strafgericht. Denn hätte E. den Fehler bei den Beschuldigten gesehen, wäre es nur plausibel gewesen, diese Ansicht schon damals kundzutun. Dass E. vor dem Strafgericht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, ist mit Blick auf das vorinstanzliche Protokoll der Hauptverhandlung (S. 20, act. S 853) zweifelsohne und entgegen der Auffassung des Privatklägers darauf zurückzuführen, dass jener sich selbst, nicht aber die Beschuldigten schützen wollte. Somit wären zusammenfassend nach Ansicht der Berufungsinstanz von einer Zeugenbefragung von E. keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, welche die Beschuldigten in irgendeiner Weise belasten würden. Angesichts dessen kann in Anwendung von Art. 389 Abs. 3 StPO e contrario auf eine Zeugenbefragung von E. verzichtet werden. Demnach kann der Privatkläger aus der Rüge einer ungenügenden erstinstanzlichen Befragung des Zeugen bzw. der Auskunftsperson E. nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 1.2.3 Beeinflussung der Auskunftsperson E durch den Beschuldigten 2 .

E. 1.2.3.1 Sodann rügt der Privatkläger, der als Auskunftsperson befragte E. sei während einer vom Beschuldigten 2 erbetenen Toilettenpause vor erster Instanz durch diesen potentiell dahingehend beeinflusst worden, dass jener nach der Pause keine Aussagen mehr getätigt habe (vgl. S. 5 f. der Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2023).

E. 1.2.3.2 Aus der fraglichen Passage im Protokoll der Hauptverhandlung vor Strafgericht (S. 20, act. S 853) geht hervor, dass die Auskunftsperson E. gerade ausgesagt hatte, sie könne Antworten betreffend den Baustellenunfall vom 23. Oktober 2017 geben, als der Beschuldigte 2 beim Gericht anmeldete, dringend auf die Toilette gehen zu müssen. Daraufhin wurde die Hauptverhandlung für eine Dauer von 9 Minuten unterbrochen. Im Anschluss an diese Pause vermeldete E. gegenüber dem Gericht, er mache von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, weshalb er aus der Verhandlung verabschiedet wurde. Das Kantonsgericht stellt zwar fest, dass diese zeitliche Abfolge auffällt. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass die Auskunftsperson E. erst auf Hinweis der Verfahrensleitung hin, wonach er sich mit seinen Aussagen auch selbst belasten könnte, erklärt hat, keine Aussagen zu tätigen. Somit ist nicht davon auszugehen, dass die Auskunftsperson E. einzig deshalb von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, um den Beschuldigten 2 (zu Unrecht) zu entlasten, sondern in erster Linie, um sich selbst nicht unnötig zu belasten. Abgesehen davon ist auf die vorstehenden Ausführungen in Erw. 1.2.2.3.b) hinzuweisen, wo bereits konstatiert worden ist, dass E. schon in der Voruntersuchung die Beschuldigten nicht belastet hat und nicht davon auszugehen ist, dass er seine Depositionen später im Verfahren plötzlich ändern würde. Somit bestehen in einer Gesamtbetrachtung der Aktenlage für die seitens des Privatklägers geltend gemachte Beeinflussung der Auskunftsperson E. durch den Beschuldigten 2 keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Privatkläger vor Strafgericht nicht interveniert hat, was aber zu erwarten gewesen wäre, wäre die geltend gemachte Beeinflussung tatsächlich so offensichtlich gewesen wie behauptet. Und selbst wenn eine derartige Manipulation gegeben wäre – wovon das Gericht gerade nicht ausgeht – so wäre diese im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, weshalb sie keinen Grund für eine Wiederholung der Befragung von E. durch das Kantonsgericht wegen einer Verletzung von Verfahrensrechten dargestellt hätte. Der entsprechende Antrag des Privatklägers ist somit abzuweisen.

E. 1.2.4 Beschneidung des Rechts des Privatklägers auf ergänzende Fragen an die Auskunftsperson E.

E. 1.2.4.1 In einem weiteren Punkt kritisiert der Privatkläger, er sei durch die Vorinstanz aus der Hauptverhandlung entlassen worden, bevor es zur Befragung von E. als Auskunftsperson gekommen sei. Damit sei jenem das Recht, an die Auskunftsperson Ergänzungsfragen zu stellen, verwehrt worden (vgl. S. 6 der Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2023).

E. 1.2.4.2 Art. 341 Abs. 3 StPO regelt die Befragung der beschuldigen Person vor der ersten Instanz und Art. 409 Abs. 1 StPO die Voraussetzungen für eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und eine Rückweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht im Fall von wesentlichen Mängeln. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz durch das Berufungsgericht nur bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht kommt, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich ist. Eine ergänzungsbedürftige Befragung der beschuldigten Person in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellt dabei keinen schwerwiegenden Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO dar (vgl. BGE 143 IV 408 E. 6). Soweit das Kantonsgericht zum Schluss gelangen sollte, die Befragung der Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei nicht ausreichend gewesen, könnte sie die Einvernahmen der Beschuldigten im Übrigen in Anwendung von Art. 389 Abs. 2 lit. b StPO wiederholen (BGE a.a.O. E. 6.3.2, unter Hinweis u.a. auf Stefan Keller , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 389 N 1). Dabei ginge es nicht um eine Nachholung einer gänzlich unterbliebenen Befragung, sondern lediglich um deren allfällige Ergänzung. Sofern man mithin einen Verfahrensmangel bejahen wollte, wäre dieser vor der Berufungsinstanz ohne Weiteres heilbar. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass den beschuldigten Personen bei diesem Vorgehen faktisch eine Instanz entgehen würde. Denn dies ist nach der gesetzlichen Konzeption auch bei anderen Konstellationen der Fall, namentlich etwa, wenn das Berufungsgericht einen Sachverhalt anders subsumiert als die erste Instanz und gegebenenfalls einen Freispruch aufhebt. Auch solche Umstände führen nicht zur Rückweisung, auch wenn sich das Berufungsgericht erstmals zur Strafzumessung äussert (vgl. BGE a.a.O., unter Hinweis auf Sven Zimmerlin , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 409 N 3). Zudem kann die Berufungsinstanz das Beweisverfahren ergänzen und Beweisabnahmen wiederholen oder zusätzliche Beweise erheben (Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO) und ist auch insofern einzige kantonale Instanz. Demzufolge stellen fehlerhafte Beweisabnahmen in der Untersuchung oder vor erster Instanz keine wesentlichen Verfahrensfehler im Sinne von Art. 409 StPO dar, da das Gesetz explizit die Möglichkeit einer nachträglichen Heilung vorsieht (BGE a.a.O., unter Hinweis auf BGer 6B_253/2013 vom 11. Juli 2013 E. 1.3). Das zweistufige Verfahren mit einem vollkommenen Rechtsmittel bringt es gerade mit sich, dass sich die Berufungsinstanz mit Behauptungen und Beweisen auseinandersetzen muss, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht vorlagen (vgl. BGE a.a.O., unter Hinweis auf Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., 2013, Art. 409 N 3).

E. 1.2.4.3 In casu ist wiederum festzustellen, dass der Privatkläger eine entsprechende Rüge nicht bereits vor erster Instanz vorgebracht hat. Abgesehen davon müssen die vorstehenden Ausführungen in Erw. 1.2.4.2 in Bezug auf den Beschuldigten selbstredend ohnehin umso mehr für den Privatkläger gelten, d.h. selbst bei einer allfälligen Verletzung von Parteirechten des Privatklägers zufolge ungenügender bzw. mangelhafter Befragung vor erster Instanz könnte dessen Befragung vor der zweiten Instanz zu einer Heilung des Mangels führen. In einer Gesamtwürdigung betrachtet liegt somit im hier zu beurteilenden Fall kein Grund für eine Rückweisung der Sache an das Strafgerichtspräsidium vor und der entsprechende Antrag des Privatklägers ist abzuweisen.

E. 1.2.5 Unzulässige Verfahrenstrennung

E. 1.2.5.1 Schliesslich rügt der Privatkläger, dass die Strafverfahren gegen die beiden Beschuldigten einerseits sowie gegen E. andererseits nicht hätten getrennt werden dürfen, weshalb die Vorinstanz zwecks Abklärung des Sachverhalts und Erhebung sämtlicher Beweise die Sache an die Staatsanwaltschaft hätte zurückweisen müssen. Eventualiter sei E. auch aus diesem Grund durch die Berufungsinstanz zu befragen (vgl. S. 5 der Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2023).

E. 1.2.5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. In der Literatur werden als sachliche Gründe etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen genannt (BGE 144 IV 97 E. 3.3; 138 IV 29 E. 3.2; 214 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) namentlich bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern besonders problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten ist und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen will (BGer 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.2; bezüglich der Rechtslage vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung: BGE 116 Ia 305 E. 4b). Belasten sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide, sei es in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Würdigung oder die Strafzumessung (BGer 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.2; 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.3). Die Verfahrenstrennung ist aus weiteren Gründen problematisch. Da gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich der Einvernahmen in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme besteht (BGE 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.2.3), geht die getrennte Verfahrensführung mit einer massiven Beschränkung der Teilnahmerechte einher. Der separat Beschuldigte hat in den abgetrennten Verfahren zudem nicht denselben Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei (Art. 101 Abs. 1 StPO). Er ist dort nötigenfalls als Auskunftsperson zu befragen bzw. als nicht verfahrensbeteiligter Dritter zu behandeln. Die Akteneinsicht ist an (nicht verfahrensbeteiligte) Dritte nur zu gewähren, wenn diese dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 101 Abs. 3 StPO). Diese Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3). Durch eine Verfahrenstrennung geht der beschuldigten Person (bezogen auf Beweiserhebungen der anderen Verfahren) auch das Verwertungsverbot des Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil sie insoweit keine Verletzung ihres Teilnahmerechtes geltend machen kann. Angesichts dieser schwerwiegenden prozessualen Konsequenzen ist an die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen einer Verfahrenstrennung ein strenger Massstab anzulegen (BGer 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.2.5.3 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass der Privatkläger diesen formellen Einwand nicht schon vor Strafgericht gerügt hat. Nachvollziehbare Gründe für eine derart späte Rüge erst vor Kantonsgericht vermag der Privatkläger nicht anzugeben. Inhaltlich betrachtet ist zu konstatieren, dass in Bezug auf die Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 einerseits und dasjenige in Bezug auf E. andererseits gar keine Verfahrenstrennung im Rechtssinn vorliegt. Denn dass mit vorliegendem Urteil allein die Beschuldigten 1 und 2, nicht aber E. zu beurteilen ist, ist allein der Tatsache geschuldet, dass Letztgenannter gegen den ihn betreffenden Strafbefehl vom 2. Juni 2021 keine Einsprache erhoben hat, weshalb es auch nicht zu einem Urteil des Strafgerichts gekommen ist. Hätte E. hingegen eine Einsprache gegen seinen Strafbefehl erhoben, so ist kein Grund ersichtlich, warum sein Fall nicht auch in demselben Verfahren vor Strafgericht behandelt worden wäre. Im Übrigen ist nicht erkennbar, worin überhaupt der Nachteil einer formellen Verfahrenstrennung – wäre eine solche zu bejahen gewesen – für den Privatkläger liegen soll, handelt es sich doch bei der grundsätzlich gemeinsamen Verfahrensführung um einen ausschliesslich dem Beschuldigten zur Wahrung seiner Teilnahmerechte zustehenden Anspruch. Das Kantonsgericht sieht folglich keine Gründe dafür, dass die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen wäre, weshalb auch dieser Antrag des Privatklägers abschlägig zu behandeln ist.

E. 1.2.6 Aus den vorstehenden Ausführungen in Erw. 1.2.1-1.2.5 erhellt, dass – entgegen der Auffassung des Privatklägers – im Ergebnis kein Mangel in Bezug auf die Abklärung des Sachverhalts bzw. die Beweiserhebung durch die Vorinstanz festzustellen ist, welcher nicht spätestens vor zweiter Instanz geheilt werden könnte, was gestützt auf die vorhandene Beweislage die Ausfällung eines Urteils ermöglicht. Das Verfahren ist daher in Abweisung sämtlicher entsprechender Anträge des Privatklägers nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Fahrlässige Körperverletzung mit schwerer Schädigung und fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde

E. 2 Laut Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier zufolge der allein seitens des Privatklägers eingelegten Berufung nicht vor. Entsprechend kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil nach Massgabe der Anträge des Privatklägers entweder mildern, verschärfen oder bestätigen.

E. 2.1 In seiner Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2023 (S. 17) beantragt der Privatkläger eine o-Kostenfolge zu Lasten der Beschuldigten.

E. 2.2 Der Beschuldigte 1 (S. 1 und 5 f. der Berufungsantwort vom 13. Dezember 2023) wie auch der Beschuldigte 2 (S. 3 der Berufungsantwort vom 13. Dezember 2023) schliessen demgegenüber auf eine o-Kostenfolge zu Lasten des Privatklägers als Berufungskläger, wobei der Beschuldigte 2 unter Hinweis auf die Mittellosigkeit des Privatklägers eine einstweilige Kostenauferlegung zu Lasten des Staates begehrt.

E. 2.3 Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der vollumfänglichen Abweisung der Berufung des Privatklägers und der Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, müssten die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 12'250.00, umfassend eine Urteilsgebühr von CHF 12'000.00 (§ 12 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010, Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 250.00 (§ 3 Abs. 6 GebT), zu Lasten des Privat- und Berufungsklägers gehen. Da diesem jedoch mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 13. Juli 2023 die unentgeltliche Rechtspflege (auch) für das Berufungsverfahren gewährt worden ist, wird er gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO von der Tragung der Verfahrenskosten befreit, d.h. diese gehen zu Lasten der Staatskasse. 3. Ausserordentliche Kosten

E. 2.5 Würdigung durch das Kantonsgericht

E. 2.5.1 Tatsächliches

E. 2.5.1.1 Hinsichtlich des Sachverhalts im Allgemeinen ist zunächst auf die Beweiswürdigungsregeln gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) und Art. 10 Abs. 3 StPO (Maxime "in dubio pro reo") zu verweisen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, etwas als erwiesen zu erachten, was es nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber für das Gericht kein Zweifel besteht (vgl. BGE 133 I 33 E. 2.1). Liegen keine direkten Beweise vor, so ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täterin erlaubt (vgl. BGer 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2). Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, so ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Hierbei ist dem Zweifelsgrundsatz gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO Beachtung zu schenken. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime "in dubio pro reo", dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der angeschuldigten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss ( Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 80; BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime "in dubio pro reo" indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzes relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.). Das Gericht darf sich nicht nach Gutdünken und rein subjektivem Empfinden von der Schuld der angeklagten Person überzeugt erklären. Vielmehr muss die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung gestützt auf alle vorhandenen und verwertbaren Beweise begründbar und für einen verständigen Menschen objektiv nachvollziehbar sein. Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Sachgericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit oder eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Wichtige Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit der Sachverhaltsfeststellung haben neben der Urteilsbegründung Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze, technische und wissenschaftliche Erkenntnisse, gesicherte empirische Befunde, Lebenserfahrung und nicht zuletzt der gesunde Menschenverstand ( Esther Tophinke a.a.O., N 83, m.w.H.).

E. 2.5.1.2 Als Beweise und Indizien dienen im vorliegenden Fall der Polizeirapport vom 9. Oktober 2018 samt Fotos (act. 93 ff.), die Feststellungen und Massnahme der SUVA vom 31. Oktober 2017 (act. 173 ff.), der Unfallrapport der SUVA vom 17. November 2017 samt Fotos (act. 197 ff.), das forensischtoxikologische Gutachten des IRM H. vom 30. Oktober 2017 (act. 115 ff.), die Arztberichte des Universitätsspitals H. vom 10. November 2017 (act. 131 ff.), 23. Januar 2020 (act. 141 f.), 29. Januar 2020 (act. 149 f.) und 10. Februar 2020 (act. 153 ff.), der Subunternehmervertrag zwischen der Y. AG und der Z. AG vom 11. Mai 2017 (act. 345 ff.), ein Kurszertifikat für den Privatkläger betreffend eine Schulung zur Arbeitssicherheit, darunter "Wand- und Deckenschalung", ausgestellt am 24. Oktober 2015 (act. 207), der Arbeitsvertrag zwischen der Z. AG und E. vom 26. Juni 2017 (act. 461), die Kursbestätigung für E. betreffend eine Instruktion zum Thema Deckenschalung und Wandschalung vom 26. Oktober 2017 (act. 463), eine E-Mail des Treuhänders der Z. AG an die Staatsanwaltschaft vom 14. August 2020 (act. 457 f.), die Einvernahme des Privatklägers als Auskunftsperson vom 22. März 2018 (act. 253 ff.), die Aussagen des Privatklägers als Auskunftsperson vor den Schranken des Strafgerichts (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 11 ff., act. 835 ff.), die Einvernahme von E. als Auskunftsperson vom 29. November 2017 (act. 215 ff.), die Einvernahme von I. als Auskunftsperson vom 29. November 2017 (act. 243 ff.), die Einvernahme des Beschuldigten 1 als beschuldigte Person vom 1. Juli 2020 (act. 275 ff.) wie auch vor erster Instanz (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 4 ff., act. 821 ff.) und vor Kantonsgericht (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15-17), die Einvernahme des Beschuldigten 2 vom 12. August 2020 (act. 375 ff.) wie auch vor erster Instanz (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 4 ff., act. 821 ff.) und vor Kantonsgericht (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15-17). In Bezug auf den Inhalt dieser Beweismittel wird zunächst nach Prüfung der Akten auf die korrekte Wiedergabe in Erw. II.1.1-1.8 auf S. 7-15 des angefochtenen Urteils verwiesen. Hinzu kommen die weiteren Ausführungen der vor Kantonsgericht befragten Beschuldigten 1 und 2 wie auch des Privatklägers (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9-17).

E. 2.5.1.3 Was die Beweiswürdigung betrifft, so schliesst sich das Kantonsgericht nach eingehender Prüfung der Akten grundsätzlich den Feststellungen der Vorinstanz in Erw. II.1.9 auf S. 15 f. des angefochtenen Urteils an, weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab darauf verwiesen wird. Somit ist allein schon mit Blick auf den aktenkundigen Werkvertrag vom 11. Mai 2017 (act. 345 ff.) als erstellt anzusehen, dass die Y. AG die fragliche Baustelle in D. betrieben hat und die Z. AG Subunternehmerin war. Gleiches gilt in Bezug auf die einzelnen Funktionen und Aufgaben der beteiligten Personen, d.h. der Beschuldigten, des Privatklägers und von E. . Ebenso ist davon auszugehen, dass zwischen dem 13. und dem 16. Oktober 2017 die fraglichen Schalungselemente auf dem Lagerplatz deponiert waren. Allerdings zeigt das Beweisergebnis nach Durchführung der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, dass – anders als in der Anklage und im vorinstanzlichen Urteil festgehalten – die selbigen Schalungselemente bereits so wie dort beschrieben gelagert waren, als der Privatkläger mit diesen zu arbeiten begann; sie wurden demnach nicht durch den Privatkläger selbst auf die genannte Weise deponiert (vgl. Aussage des Privatklägers vor Kantonsgericht, Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9). Nicht zuletzt hatte bereits E. im Rahmen seiner Befragung als Auskunftsperson am 29. November 2017 so ausgesagt (vgl. act. 223 f.). Es ist zudem davon auszugehen, dass der konkrete Lagerort –wie vom Beschuldigten 1 bestätigt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15) – von diesem zugewiesen worden war. Unter Abstellen auf die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten 1 und des Privatklägers selbst vor zweiter Instanz (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10, 15) war dieser Ort zudem genügend befestigt, denn es sei durchwachsener Kiesboden gewesen, wo auch Maschinen darübergefahren seien, ohne dass dies Spuren hinterlassen habe, und es sei ein Boden wie auch auf anderen Baustellen gewesen. Im Weiteren ist nachgewiesen, dass die zwei Schalungselemente, welche je eine Stütze hatten, im Winkel von 8° voneinander weggeneigt einander gegenübergestellt in einer V-Form rund zehn Tage dort gelagert waren, bevor es zum Unfall kam. Was sich sodann am Unfall-tag ganz konkret ereignet hat, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr restlos klären. Denn während im Vorverfahren noch davon die Rede war, dass der Privatkläger zumindest ein Element bereits gereinigt hatte und hierfür den Auftrag von E. erhielt (vgl. Einvernahme des Privatklägers vom 22. März 2018, act. 265), entstand an der Befragung vor Kantonsgericht eher der Eindruck, dass das erste Element (noch) nicht gereinigt wurde, gaben doch sowohl der Privatkläger als auch der Beschuldigte 1 insofern ähnlich an, dass man vor dem Wegheben durch den Kran aufgrund der engen Platzverhältnisse das erste Element gar nicht reinigen könne (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10, 14, 17). Es kann somit nicht abschliessend geklärt werden, was es mit dieser Reinigung auf sich hatte. Auf jeden Fall ist aber erstellt, dass der Privatkläger das erste Schalungselement der beiden in einem "V" angeordneten Elemente an den Kran angehängt und der Kranführer dieses weggehoben hat. Gemäss den nachvollziehbaren Aussagen des Privatklägers in der Verhandlung vor Kantonsgericht dauerte es bloss rund 30 Sekunden seit Hochheben des ersten Elements, bis das zweite Element auf den Privatkläger kippte, sei er doch in diesem Zeitpunkt noch daran gewesen, zu schauen, dass das erste Element richtig weggehoben werden kann (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12 f.). Ob der Privatkläger nun am Reinigen war, reinigen wollte, sichern wollte oder den Wegtransport beobachtete – fest steht jedenfalls, dass der Privatkläger im Gefahrenbereich des nun nicht mehr durch ein entgegengestelltes Element zusätzlich gesicherten zweiten Schalungselements stand, und zwar mit dem Rücken zu diesem zweiten Element, als dieses auf ihn kippte. Wodurch dieses Kippen ausgelöst wurde, bleibt weiterhin offen. Die These, dass es vom ersten Schalungselement touchiert worden sein könnte, wurde vor Kantonsgericht vom Privatkläger nicht bestätigt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11). Wenngleich zum Zeitpunkt des Unfalls kein Wind (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12) bzw. kein starker Wind (vgl. Polizeirapport vom 9. Oktober 2018 samt Fotos act. 93 ff.; Unfallrapport der SUVA vom 17. November 2017 samt Fotos, act. 199) herrschte, wäre dies gleichwohl die plausibelste Begründung für das Umkippen (so auch der Beschuldigte 1 in Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 17). Klar und zweifelsfrei durch die obgenannten ärztlichen Zeugnisse dokumentiert sind wiederum die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen, welche der Privatkläger aufgrund des Unfalls erlitt. Vor Kantonsgericht hat der Privatkläger seine persistierenden gesundheitlichen Beschwerden bestätigt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9, 12). Entgegen der Ansicht des Privatklägers handelt es sich schliesslich bei den von diesem in der Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2023 (S. 7-9) geltend gemachten Widersprüchen (zum Beispiel in Bezug auf die genauen Masse der beiden Elemente) gerade nicht um entscheidwesentliche Tatsachen, weshalb sich am Beweisergebnis nichts Relevantes ändert. Insgesamt sind damit die wenigen, seitens des Privatklägers ins Feld geführten Abweichungen in den Angaben der Beteiligten für das Beweisergebnis nicht ausschlaggebend.

E. 2.5.2 Rechtliches

E. 2.5.2.1 In Bezug auf die beiden Tatbestände der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 125 Abs. 1 StGB und der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde gemäss Art. 229 Abs. 2 StGB wird zunächst auf die zutreffenden dogmatischen Ausführungen der Vorinstanz in Erw. II.2.1.1 und 2.1.2 auf S. 16 f. des angefochtenen Urteils verwiesen. Gleiches gilt in Bezug auf die durch den Vorderrichter ausführlich und nachvollziehbar dargestellten Verantwortungsbereiche auf Baustellen im Allgemeinen in Erw. II.2.1.3 auf S. 17-19 des angefochtenen Urteils, denen das Kantonsgericht unter Verweis gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO uneingeschränkt folgt.

E. 2.5.2.2 a) Nach Art. 125 StGB wird bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1). Die Straftat kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 StGB). Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.2; 141 IV 249 E. 1.1 mit Hinweisen). Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist also zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Die hinzutretende andere Ursache muss einen derart hohen Wirkungsgrad aufweisen, dass die an sich adäquate Ursache nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen. Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2 mit Hinweisen). Weitere Voraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung ist, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). b) Nach Art. 229 Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wer bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruchs die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht lässt und dadurch Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet. Hierbei ist grundsätzlich zu beachten, dass bei einer festgestellten Verletzung von Regeln der Baukunde die strafrechtliche Verantwortung mehrere Personen gleichzeitig treffen kann. Eine Entlastung mit dem Hinweis auf die gleichartige Untätigkeit eines andern ist nicht möglich (siehe ausdrücklich BGer 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 6.3; 6B_543/2012 vom 11. April 2013 E. 1.3.3 mit Hinweis). Die mit der Leitung und Ausführung eines Bauwerks betrauten Personen sind dafür verantwortlich, dass in ihrem Bereich die Regeln der Baukunde eingehalten werden. Sie können aber nicht für sämtliche Missachtungen von Vorschriften auf einer Baustelle strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, sondern es ist in jedem Einzelfall abzuklären, wie weit der Aufgabenkreis und somit der Verantwortungsbereich der Beteiligten reichen. Dies bestimmt sich aufgrund gesetzlicher Vorschriften, vertraglicher Abmachungen oder der ausgeübten Funktionen sowie nach den jeweiligen konkreten Umständen (vgl. BGer 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 2.3, m.w.H.). c) Die Pflichten zum Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bzw. zur Unfallverhütung ergeben sich unter anderem aus Art. 328 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220), Art. 82 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) sowie der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vom 19. Dezember 1983 (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV, SR 832.30). Darüber hinaus sind die gestützt auf Art. 83 UVG erlassenen Ausführungsvorschriften des Bundesrates und die übrigen Richtlinien zu beachten, welche die Pflichten des Arbeitgebers konkretisieren und für einzelne Arbeitsbereiche mit erhöhtem Gefahrenpotenzial zum Teil besonders umschreiben. Wird gegen eine solche Vorschrift verstossen, liegt darin zugleich ein Indiz für die Missachtung der Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB (BGE 114 IV 173 E. 2a). Für die auf dem Bau zu beachtenden Sicherheitsvorschriften ist die zum Zeitpunkt des Unfalls geltende Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten vom 18. Juni 2021 (Bauarbeitenverordnung, BauAV; SR 832.311.141) massgebend (vgl. Urteil 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen). Allgemein muss der Arbeitgeber zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften der VUV und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen (Art. 3 Abs. 1 VUV). Der Arbeitgeber sorgt gemäss Art. 6 VUV dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit (Abs. 1 Satz 1), und ferner, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten (Abs. 3). Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit bestimmten Aufgaben der Arbeitssicherheit betraut, so muss er ihn nach Art. 7 VUV in zweckmässiger Weise aus- und weiterbilden und ihm klare Weisungen und Kompetenzen erteilen (Abs. 1 Satz 1). Die Übertragung solcher Aufgaben an einen Arbeitnehmer entbindet den Arbeitgeber nicht von seinen Verpflichtungen zur Gewährung der Arbeitssicherheit (Abs. 2). Er darf Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind. Wird eine gefährliche Arbeit von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt, so muss ihn der Arbeitgeber überwachen lassen (Art. 8 Abs. 1 VUV). Sind an einem Arbeitsplatz Arbeitnehmer mehrerer Betriebe tätig, so haben deren Arbeitgeber die zur Wahrung der Arbeitssicherheit erforderlichen Absprachen zu treffen und die notwendigen Massnahmen anzuordnen. Sie haben sich gegenseitig und ihre jeweiligen Arbeitnehmer über die Gefahren und die Massnahmen zu deren Behebung zu informieren (Art. 9 Abs. 1 VUV). Der Arbeitgeber, der in seinem Betrieb Arbeitskräfte beschäftigt, die er von einem anderen Arbeitgeber ausleiht, hat hinsichtlich der Arbeitssicherheit gegenüber diesen die gleichen Pflichten wie gegenüber den eigenen Arbeitnehmern (Art. 10 VUV). Der Arbeitnehmer muss die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Arbeitssicherheit befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln berücksichtigen. Er muss insbesondere die persönlichen Schutzausrüstungen benützen und darf die Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen nicht beeinträchtigen (Art. 11 Abs. 1 VUV). d) Ist ein Zusammentreffen mehrerer Personen bei risikobehaftetem Tun zu beurteilen, so ist ebenso der Vertrauensgrundsatz zu beachten (so allgemein BGer 6B_1332/2016 vom 27. Juli 2017 E. 3.4.4 mit Hinweisen). Dieses Prinzip begrenzt die Vorsichtspflicht insofern, als jeder Beteiligte grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass jeder andere sich pflichtgemäss verhalten wird, sofern nicht besondere Umstände das Gegenteil erkennen lassen (BGE 120 IV 300 E. 3d/bb mit Hinweisen). Wer jedoch eine spezifische Kontrollverantwortung innehat, muss mit Fehlern rechnen (BGer 6B_174/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4.2). Für die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes wird somit vorausgesetzt, dass der Vorgesetzte eine qualifizierte Hilfsperson auswählt, dieser die notwendigen Instruktionen erteilt und sie genügend überwacht (vgl. BGer 6B_91/2014 vom 31. März 2015 E. 5.2; 6B_1065/2013 vom 23. Juni 2014 E. 1.1; 6B_437/2008 vom 24. Juli 2009 E. 3.4.2; 6B_675/2007 vom 20. Juni 2008 E. 2.2.2.1; je mit weiteren Hinweisen). Der Vertrauensgrundsatz greift aber von vornherein nicht, wenn die fraglichen Sorgfaltspflichten gerade auf die Überwachung, Kontrolle oder Beaufsichtigung des Verhaltens anderer Personen gerichtet sind, mithin gerade deren Fehlverhalten entgegenwirken sollen (so allgemein Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 115 zu Art. 12 StGB; Günter Stratenwerth , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl. 2011, § 16 N 43 S. 513).

E. 2.5.2.3 a) Was die rechtliche Einordnung des rechtserheblichen Sachverhalts in casu betrifft, so handelt es sich zunächst im Einklang mit dem Vorderrichter (vgl. Erw. II.2.2 auf S. 19 des angefochtenen Urteils) unbestrittenermassen in mehrfacher Hinsicht um schwere Verletzungen i.S.v. Art. 122 StGB, die der Privatkläger davongetragen hat. b) Ebenso folgt das Kantonsgericht der Auffassung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte 1 angesichts seiner Funktion als Polier mit bauleitender Funktion auf der Baustelle entsprechende Sorgfaltspflichten einzuhalten hatte, welche wiederum teilweise durch die Verpflichtungen des Beschuldigten 2 als Verantwortlicher der Z. AG, der für die Auswahl und Ausbildung der Arbeitskräfte wie auch für das eingesetzte Material einzustehen hatte, eingeschränkt war (so die Vorinstanz richtig in Erw. II.2.2 auf S. 19 f. des angefochtenen Urteils). c) Zentral ist der Vorwurf einer allfälligen Verletzung von Sorgfaltspflichten seitens der beiden Beschuldigten im konkreten Fall. Wie vorstehend in Erw. 2.5.2.2 festgehalten, kann sich eine allfällige Sorgfaltspflicht aus Gesetzen, Regulierungen, Verträgen, Gebrauchsanweisungen oder der gängigen Praxis ergeben. ca) Auf den konkreten Fall bezogen ist zunächst der Frage nachzugehen, ob bereits die für die Dauer von etwa zehn Tagen vorbestehende, vertikale Lagerung der beiden Schalungselemente so wie angeklagt eine Verletzung von Sorgfaltspflichten darstellt. Diesbezüglich wertet der Vorderrichter (vgl. Erw. II.2.2 auf S. 20 f. des angefochtenen Urteils) zutreffend den Zustand der beiden Schalungselemente, solange diese gelagert waren, als konform und nicht pflichtwidrig. Denn zunächst zeigt ein Blick auf das SUVA Factsheet Nr. 33011.d "Wandschalungen", Stand Dezember 2017 wie auch Stand März 2012 (act. 189 f. bzw. act. 185 f.), dass Schalungselemente grundsätzlich horizontal, wenn – aufgrund von engen Platzverhältnissen – nötig, aber auch vertikal gelagert werden können. Bei einer vertikalen Lagerung sind sie so zu stellen, dass sie nicht kippen können, und es haben klare Anweisungen des Vorgesetzten zu erfolgen (vgl. die in casu aufgrund des Datums des Unfalls massgebliche Version Stand 2012, act. 187). Auch aus dem von J. , zuständiger Inspektor der SUVA, verfassten Unfallrapport vom 17. November 2017 samt Auszug der Anleitung eines vergleichbaren Produkts (act. 199 i.V.m. act. 205) geht hervor, dass Schalungselemente – beispielsweise bei hohen Windgeschwindigkeiten – zusätzlich zu sichern sind, wobei als geeignete Massnahmen unter anderem "Gegenschalung stellen" oder "Schalung gegen eine Wand stellen" aufgeführt werden. Demgegenüber gelten die Vorschriften betreffend zug- und druckfeste Verlängerung, wie sie die Staatsanwaltschaft für anwendbar erachtet, nur für fixe Verankerungen, nicht aber für blosse Zwischenlagerungen (vgl. Factsheet SUVA, Stand März 2012, act. 185). Sodann hat unter anderem der Privatkläger selbst bestätigt, dass die Lagerung der Elemente, wie sie vorliegend stattgefunden hat, in der Praxis üblicherweise als genügend angesehen wird. So hat er sowohl in der Voruntersuchung anlässlich seiner Einvernahme vom 22. März 2018 (act. 261 f.) als auch vor den Schranken des Strafgerichts (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 14, act. 841) erklärt, dass die Elemente, so wie sie gelagert gewesen seien, sich gegenseitig gestützt hätten und nicht hätten kippen können, und zwar auch nicht bei Wind. Man habe dies "immer so gelagert". Vor Kantonsgericht haben sowohl die beiden Beschuldigten als auch der Privatkläger bestätigt, dass die Lagerung der Elemente so wie konkret geschehen korrekt gewesen sei, und hierfür nachvollziehbar erklärt, dass bei montierten Spriessen ohnehin nur eine vertikale Lagerung möglich gewesen sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15 f.). Der Beschuldigte 2 hat bereits in der Voruntersuchung angegeben, dass das Verwenden von Gestellen für die Lagerung von Elementen nicht üblich sei (vgl. Einvernahme vom 12. August 2020, act. 383 f.). Gleiches gilt in Bezug auf den am 29. November 2017 als Auskunftsperson befragten E. , welcher angab, für ihn sei die Lagerung gut gewesen (vgl. act. 227). Abweichend zu den obgenannten Regelungen und Ausführungen stellt sich einzig eine Angabe des vorgenannten Inspektors der SUVA, J. , dar. Dieser hat anlässlich einer telefonischen Rücksprache durch die Staatsanwaltschaft vom 21. Februar 2020 die Auffassung vertreten, die Form der Lagerung, wie sie in casu vorgelegen habe, sei "zwar stabiler, aber ebenfalls nicht zulässig", da es zusätzlich ein Reck gebraucht habe (vgl. Aktennotiz vom 24. Februar 2020, act. 213). Abgesehen davon, dass diese Angabe keine Stütze in den vorgenannten Vorschriften der SUVA findet, schmälert die Tatsache, dass es sich hierbei um eine blosse Telefonnotiz handelt, deren Beweiswert zusätzlich. Betreffend das Thema zusätzliche Sicherheit bei Zwischenlagerung gehen im Übrigen ebenso die Angaben der beiden Beschuldigten wie auch des Privatklägers vor Kantonsgericht weit auseinander, indem nicht einheitlich und übereinstimmend angegeben werden konnte, ob es hierfür Stützen samt Verankerung im Boden, zusätzlicher Spriesse, eines Spanngurts oder aber eines Betonklotzes bedurft hätte (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10-13, 16 f.). Angesichts dieser Uneinheitlichkeit sind auch diese Angaben mit höchster Zurückhaltung zu würdigen. Im Einklang mit der Vorinstanz interpretiert das Kantonsgericht die bestehenden Vorschriften der SUVA, auf welche in casu abzustellen ist, sowie die Einschätzungen nicht zuletzt der Beschuldigten und des Privatklägers selbst vielmehr dahingehend, dass eine Lagerung der Elemente auch bei hohen Windgeschwindigkeiten alternativ ebenso wie vorliegend geschehen geeignet, üblich und auch zulässig ist. Folglich ist die vertikale Aufstellung der Elemente mit Gegenüberstellung eines zweiten Schalungselements, ohne dass zusätzlich eine Sicherung wie zum Beispiel eine Verankerung bestand, nicht zu beanstanden. Dies entspricht denn auch Sinn und Zweck der vorstehend genannten Vorschriften der SUVA. Auch wenn das Umfallen oder Abstürzen von Gegenständen immer durch eine zusätzliche Sicherung verhindert werden kann, bedeutet eine blosse Möglichkeit einer Sicherung indessen nicht, dass eine solche stets erforderlich wäre. Es sind vielmehr jeweils nur jene Sorgfaltsmassnahmen zu ergreifen, die nach den Verhältnissen geboten und technisch möglich sind. Mithin erfassen die Sicherheitsvorschriften der SUVA nicht sämtliche Gefahren, die sich bei der Montage schwerer Bauteile verwirklichen könnten. Dass die vorgenannte Lagerung in Form einer vertikalen Gegenüberstellung der Elemente in casu auch genügt hat und lege artis war, zeigt nicht zuletzt die Tatsache, dass es während rund zwei Wochen bis zum Unfall eben zu keinerlei Zwischenfall gekommen ist. Somit ist als erstes Fazit zu ziehen, dass hinsichtlich der vorbestehenden Lagerung der beiden Elemente niemandem, insbesondere nicht den beiden Beschuldigten, eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Angesichts dessen nicht von Relevanz und im Übrigen auch nicht angeklagt ist damit die Argumentation des Privatklägers (vgl. S. 11 der Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2023), wonach bereits der Boden, auf welchem die beiden Schalungselemente etwa zwei Wochen vor dem Unfall gelagert waren, ungeeignet gewesen sei. Dies ergibt sich aus keiner der vorliegenden Aussagen, nicht einmal des Privatklägers selbst (vgl. oben). Gleiches gilt in Bezug auf die seitens des Privatklägers monierte ungenügende Sicherung der beiden Elemente während der Zeit der Lagerung (vgl. S. 11 f. der Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2023). Darum kann ebenso wenig den beiden Beschuldigten vorgeworfen werden, sie hätten "alle nur möglichen Sicherungsmassnahmen zu ergreifen" gehabt und daher dafür besorgt sein müssen, dass die beiden Elemente während der vertikalen Lagerung zusätzlich mit einer Bodenverankerung gesichert werden (vgl. S. 11 f. der Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2023). Mangels Verneinung einer Sorgfaltspflichtverletzung ist somit – entgegen der Auffassung des Privatklägers (vgl. S. 12 f. der Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2023) – gerade nicht davon auszugehen, dass eine andere Lagerung bzw. Sicherung der beiden Elemente während der zehn Tage vor dem Unfall ebendiesen hätte verhindern können, d.h. es fehlt damit ebenso ein Kausalzusammenhang. cb) In einem weiteren Punkt ist zu prüfen, ob die ebenfalls angeklagte Wegnahme des ersten Schalungselementes, ohne dass eine Sicherung des zweiten Schalungselementes stattgefunden hat, eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellt. Denn wie die Vorinstanz (vgl. Erw. II.2.2 auf S. 21 f. des angefochtenen Urteils) zutreffend dargelegt hat, wurde erst zum Zeitpunkt, als eines der beiden Schalungselemente von der vorgenannten Position entfernt worden ist, ein unsicherer Zustand herbeigeführt. Angesichts dessen kann die Ursache für den eingetretenen Schaden und damit eine Kausalität allein bei diesem kurzzeitigen, unsicheren Zustand ausgemacht werden. Die Vorinstanz geht zwar an genannter Stelle davon aus, dass es der Privatkläger – seinen Fähigkeiten wie auch seiner Pflicht entsprechend – unterlassen habe, das freistehende Schalungselement vor dem Entfernen des anderen Elements zu sichern, weshalb es zum für den Privatkläger folgenschweren Unfall gekommen sei. Allerdings ist dem Urteil des Vorderrichters nicht zu entnehmen, woraus sich eine entsprechende Verpflichtung ergeben soll. Denn bezüglich einer Sicherung im Zusammenhang mit einer Wegnahme von Elementen ist – im Gegensatz zur Lagerung derselben – keine einschlägige Regelung in Reglementen oder sonstigen Quellen ersichtlich. Bis zur Berufungsverhandlung konnte auch durch Befragung der Beschuldigten und des Privatklägers nicht geklärt werden, ob es überhaupt möglich war, neben dem Neigungswinkel eine zusätzliche Sicherung vor der Wegnahme des einen Elements anzubringen. Vielmehr gaben sämtliche vor den Schranken befragten Personen an, eine solche Sicherung sei weder möglich noch üblich. Eine zusätzliche Sicherung könne vielmehr erst nach Wegnahme des ersten Elements erfolgen und sei zudem nur erforderlich, wenn das zweite Element für eine längere Zeit allein stehe oder es viel Wind habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11-13, 16 f.). In der Voruntersuchung wie auch vor Kantonsgericht hat der Privatkläger nachvollziehbar angegeben, er habe gerade das zweite Element durch das Anbringen eines Eisens sichern wollen, als es bereits auf ihn gekippt sei; es habe nur Sekunden gedauert (vgl. Einvernahme vom 22. März 2018, act. 265; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12 f.). Somit ist davon auszugehen, dass dem Privatkläger das Risiko, in dem er sich ab dem Moment der Wegnahme des ersten Elementes im möglichen Kippbereich befand, bewusst war. Offenkundig kippte das zweite Element viel zu schnell um, um dem entsprechenden Risiko noch rechtzeitig entgegenwirken zu können. Nachdem vorstehend in Erw. 2.5.2.3.ca) festgestellt worden ist, dass die vertikale Lagerung der beiden Elemente in einer V-Form an sich zulässig war, und zudem nicht ersichtlich ist, ob eine Sicherung in der Phase der Wegnahme überhaupt erforderlich bzw. auch nur möglich gewesen wäre, erscheint es als geradezu unumgänglich, dass für eine kurze Phase, d.h. während des Hinstellens und Weghebens von Elementen, eines der Elemente – neben dem Neigungswinkel als minimale Sicherheitsvorkehrung – ohne zusätzliche Sicherung verbleibt. Das Kantonsgericht ist davon überzeugt, dass erst bei einer längeren Lagerung derartiger Elemente weitere Sicherungsvorkehrungen möglich und auch zwingend notwendig gewesen wären. Aber eine derart kurzfristige Gefahrensituation, wie sie vorliegend gegeben war, lässt sich mit Blick darauf, dass eine vertikale Lagerung in V-Form grundsätzlich zulässig ist, wohl nicht vermeiden. In diese Richtung gehen denn auch die Depositionen des Privatklägers selbst vor Kantonsgericht, hat dieser doch angegeben, er habe auf die weiteren Anweisungen gewartet, d.h., ob das zweite Element an derselben Stelle verbleiben solle und damit zusätzlich gesichert werden müsse, oder ob es aber ebenfalls innert kürzester Zeit ebenfalls wegzuheben sei wie bereits das erste Element (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13). Freilich sind Gefahrensituationen wo immer möglich zu vermeiden. Mit Blick auf die im Alltag gelebten Realitäten ist indessen hinzunehmen, dass nie sämtliche Risiken wie hier auf einer Baustelle hundertprozentig eliminiert werden können. Angesichts dessen ist – wiederum leicht abweichend zum vorinstanzlichen Urteil – nicht ersichtlich, inwiefern sich der Privatkläger falsch verhalten haben könnte. Nachdem bereits betreffend den Privatkläger kein regelwidriges Verhalten, d.h. ein geradezu sorgfaltspflichtwidriges Verhalten ausgemacht werden kann, muss dies umso mehr für die Beschuldigten in ihrer dem Privatkläger übergeordneten Funktion gelten. Die Begründung des Vorderrichters an genannter Stelle, wonach mit Blick auf die allgemeinen wie auch konkreten Zuständigkeiten in ihren jeweiligen Funktionen den beiden Beschuldigten kein Vorwurf in Bezug auf Auswahl, Instruktion und Überwachung des Privatklägers gemacht werden könne, braucht somit nicht näher geprüft zu werden. Im Ergebnis folgt damit das Kantonsgericht der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach keinem der beiden Beschuldigten irgendwie geartete Sorgfaltspflichtverletzungen angelastet werden können. Vielmehr ist vorliegend von einem äusserst tragischen Unfall auszugehen, für welchen niemand, auch nicht der Privatkläger selbst, die Verantwortung trägt. cc) Aus den vorstehenden Erwägungen ca) und cb) erhellt somit, dass der Vorderrichter in der Conclusio zutreffend in Bezug auf die beiden Beschuldigten eine Sorgfaltspflicht verneint und angesichts dessen auch nicht die weiteren Voraussetzungen zur Erfüllung der beiden Fahrlässigkeitstatbestände Art. 125 StGB und Art. 229 StGB wie insbesondere die Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit (vgl. vorstehend Erw. 2.5.2.2.a) geprüft hat, womit er ebenso zu Recht die fraglichen Tatbestände als nicht erfüllt qualifiziert hat.

E. 2.5.3 Zusammenfassung Somit ist zusammenfassend in tatsächlicher und rechtlicher Würdigung festzuhalten, dass der vorinstanzliche Freispruch der beiden Beschuldigten von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung sowie der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde korrekterweise erfolgt ist. Die Berufung des Privatklägers dagegen erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 3 Zivilforderung des Privatklägers

E. 3.1 In seiner Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2023 (S. 17) beantragt der Privatkläger eine e-Kostenfolge zu Lasten der Beschuldigten. Zudem begehrt der Privatkläger, es seien die Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs in solidarischer Verpflichtung zu verurteilen, dem Privatkläger eine angemessene Parteientschädigung gemäss einer noch einzureichenden Honorarnote zu bezahlen; eventualiter sei der Rechtsvertretung des Privatklägers eine Entschädigung als dessen unentgeltlichen Rechtsbeistand gemäss einer einzureichenden Honorarnote aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

E. 3.2 Der Beschuldigte 1 (S. 1 und 5 f. der Berufungsantwort vom 13. Dezember 2023) wie auch der Beschuldigte 2 (S. 3 der Berufungsantwort vom 13. Dezember 2023) schliessen demgegenüber auf eine e-Kostenfolge zu Lasten des Privatklägers als Berufungskläger, wobei der Beschuldigte 2 unter Hinweis auf die Mittellosigkeit des Privatklägers eine einstweilige Kostenauferlegung zu Lasten des Staates begehrt.

E. 3.3 Der Beschuldigte 1 schliesst in seiner Berufungsantwort vom 13. Dezember 2023 (S. 1 und 6) auf Abweisung der Zivilforderung. Auch der Beschuldigte 2 stellt in seiner Berufungsantwort vom 13. Dezember 2023 (S. 3) das Rechtsbegehren, es seien die Zivilforderungen des Privatklägers abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

E. 3.3.1 Kosten des Privatklägers

E. 3.3.1.1 Advokatin Stéphanie Moser macht mit Honorarnote vom 10. Mai 2024 für Bemühungen vom 27. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2023 einen Aufwand von 24.72 Stunden zu je CHF 200.00, Auslagen von CHF 73.40 sowie 7.7% Mehrwertsteuer auf CHF 5'017.40, entsprechend CHF 386.35, damit total CHF 5'403.75 geltend. Für Bemühungen in der Zeit vom 1. Januar 2024 bis zum 10. Mai 2024 kommen ein Aufwand von 7.1 Stunden zu je CHF 200.00, Auslagen von CHF 47.30 sowie 8.1% Mehrwertsteuer auf CHF 1'467.30, entsprechend CHF 118.85, damit total CHF 1'586.15, hinzu. Insgesamt stellt Advokatin Stéphanie Moser einen Betrag von CHF 6'989.90 in Rechnung, wobei darin die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht samt Urteilseröffnung und Wegzeiten noch nicht berücksichtigt sind.

E. 3.3.1.2 Wiederum ist auf die Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. Juli 2023 hinzuweisen, mit welcher für den Privatkläger Advokatin Stéphanie Moser als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Berufungsverfahren i.S.v. Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO bestellt worden ist. Daher richtet sich der Stundenansatz nach § 3 Abs. 2 der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO; SGS 178.112), d.h. er beträgt CHF 200.00.

E. 3.3.1.3 Was den konkreten Aufwand betrifft, so ist zu beachten, dass die amtliche Anwältin eine staatliche Aufgabe erfüllt, welche durch das kantonale öffentliche Recht geregelt wird. Mit ihrer Einsetzung entsteht zwischen ihr und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat die Anwältin eine öffentlichrechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1, unter Hinweis auf BGE 131 I 217 E. 2.4; 122 I 1 E. 3a). Die amtliche Anwältin kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen der Mandantin von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, "soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist". Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1, unter Hinweis auf BGer 6B_951/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2; 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2 und 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2). Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars der amtlichen Anwältin, wozu auch eine allfällige Kürzung gehört, ein weites Ermessen zu (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2, unter Hinweis auf BGE 122 I 1 E. 3a; 118 Ia 133 E. 2b und 2d; BGer 6B_652/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 2.3 und 6B_951/2013 vom 27. März 2014 E. 4.2). Auch bei der Frage der Prüfung von Anwaltshonoraren durch das Gericht ist im Kanton Basel-Landschaft § 3 Abs. 2 TO zu beachten. Diese Bestimmung setzt – nach den obigen Ausführungen − stillschweigend voraus, dass das Gebot der wirtschaftlichen Behandlung des Falles gilt; die unentgeltliche Verbeiständung hat sich auf das Wesentliche und Notwendige zu beschränken. Es ist daher der Grundsatz "so viel wie nötig, so wenig wie möglich" zu beachten. Eine Entschädigung von Aufwand, der als unverhältnismässig erscheint, ist auch nach kantonalem Recht ausgeschlossen. Das Gericht kann den übermässigen Aufwand im Rahmen seines Kostenentscheides frei anhand der erwähnten Bemessungsgrundlagen würdigen und die Honorarrechnung auf einen Betrag reduzieren, den es für angemessen erachtet (vgl. KGer 470 21 151 vom 15. Februar 2022 E. 2.2.3, unter Hinweis auf KGer BL 470 21 233 E. 3.4; KGer BL 470 20 250 E. 5.4; KGer BL 470 17 131 E. 2.2.2 , mit Verweis auf BGE 141 I 124 E. 4.3). Vorliegend erscheint dem Gericht einerseits angesichts des Umfangs der auf die Materie bezogenen Eingaben und der Bedeutung der vorliegenden Angelegenheit sowie andererseits mit Blick auf das Gebot der wirtschaftlichen Behandlung des Falles der geltend gemachte Aufwand von 24.72 Stunden für die Jahre 2022 und 2023 sowie von 7.1 Stunden für das Jahr 2024 als angemessen. Hinzu kommt die zeitliche Beanspruchung für die Teilnahme an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung samt Wegzeit, so dass sich für das Jahr 2024 ein Aufwand von 14.1 Stunden ergibt.

E. 3.3.1.4 Die zusätzlich in Rechnung gestellten Spesen von CHF 73.40 in den Jahren 2022 und 2023 sowie von CHF 47.30 im Jahr 2024, dies jeweils für Fotokopien, Porti und Telefon, sind mit Blick auf § 16 TO nicht zu beanstanden.

E. 3.3.1.5 Schliesslich steht der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gestützt auf § 17 TO ein Mehrwertsteueransatz von 7.7% für die Jahre 2022 und 2023 bzw. von 8.1% für das Jahr 2024 zu.

E. 3.3.1.6 Zusammenfassend belaufen sich die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers, Advokatin Stéphanie Moser, auf CHF 5'017.40 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (= CHF 386.35), somit CHF 5'403.75, sowie auf CHF 2'867.30 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (= CHF 232.25), somit CHF 3'099.55, demnach auf Total von CHF 8'503.30. Dieses Honorar ist durch den Staat auszurichten.

E. 3.3.2 Kosten der Beschuldigten

E. 3.3.2.1 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 ff. StPO. Diesen Bestimmungen ist keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen. Dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten ( Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 436 N 6; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., Art. 436 N 1). In Anbetracht der Abweisung der Berufung des Privatklägers in Bestätigung des strafgerichtlichen Erkenntnisses und damit des Obsiegens der beiden Beschuldigten steht diesen mit Blick auf den Verfahrensausgang ein Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren zu. Bei der Prüfung, wem diese Parteientschädigung aufzuerlegen ist, ist zu berücksichtigen, auf wessen Verhalten die den Beschuldigten entstandenen Kosten zurückzuführen sind. Wenn die Berufung einzig durch die Privatklägerschaft eingelegt wurde, darf die Tatsache nicht übersehen werden, dass es dann keinen staatlichen Eingriff hinsichtlich der Fortsetzung des Verfahrens vor der Rechtsmittelinstanz mehr gibt. Folglich befindet man sich in einer vergleichbaren Situation, wie sie in Art. 432 StPO umschrieben ist, insoweit die Fortsetzung des Verfahrens ausschliesslich vom Willen der Privatklägerschaft abhängt. Es entspricht daher dem vom Gesetzgeber geschaffenen System, dass in einer solchen Konstellation die Privatklägerschaft die Verteidigungskosten der beschuldigten Person vor der Berufungsinstanz zu tragen hat (BGE 139 IV 45 E. 1.2 = Pra 102 [2013] Nr. 60). Die Regel, wonach die Verantwortung des Staates für die Strafverfolgung dazu führt, dass der Staat auch deren Kosten trägt, wird somit gegenstandslos, sobald das Verfahren nur noch auf Betreiben der Privatklägerschaft fortgesetzt wird. Die allein den Rechtsweg beschreitende Privatklägerschaft wird daher im Berufungsverfahren entschädigungspflichtig, soweit sie unterliegt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 und 4.2.6). Dabei befreit selbst eine unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft diese nicht von der Pflicht zur Leistung einer Parteientschädigung (Art. 136 Abs. 2 StPO e contrario; vgl. bereits KGer BL 460 19 161 vom 13. April 2021 E. 3.1). Die unentgeltliche Rechtspflege entbindet somit nicht von der Pflicht zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die im Zivilpunkt und/oder (bei Antragsdelikten) im Straf-punkt obsiegende beschuldigte Person gemäss Art. 432 StPO. Dieser Grundsatz ist ausdrücklich in Art. 118 Abs. 3 ZPO vorgesehen und war bereits im Rahmen von Art. 29 Abs. 3 BV anerkannt (vgl. Goran Mazzucchelli / Mario Postizzi , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 136 N 7, unter Hinweis auf BGer 6B_1066/2022 E. 3.1; Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 136 N 9). In Beachtung der vorstehenden Ausführungen ist es somit der Privatkläger, welcher ungeachtet der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Zahlung einer Pateientschädigung an die beiden Beschuldigten zu verpflichten ist. Nachfolgend ist die konkrete Höhe dieser Parteientschädigungen festzusetzen.

E. 3.3.2.2 Der Wahlverteidiger des Beschuldigten 1, Advokat Marco Albrecht, weist auf seiner Honorarnote vom 10. Mai 2024 für das Jahr 2023 einen Aufwand von 10 Stunden zu je CHF 280.00 zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer sowie für das Jahr 2024 einen solchen von 4.5 Stunden zu je CHF 280.00 und Auslagen von CHF 27.50 zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer aus, wobei in dieser Honorarnote die Teilnahme an der Berufungsverhandlung noch nicht berücksichtigt ist. Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen. Die Kosten der Vertretung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu ersetzen ( Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , a.a.O., Art. 429, N 15 f.). Analog zur amtlichen Verteidigung (vgl. vorstehend Erw. 3.3.1.3) sind alle angemessenen Aufwendungen zur wirkungsvollen Ausübung des Mandats zu entschädigen, wobei dies nur jene Bemühungen umfasst, die in kausalem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die verhältnismässig und notwendig sind ( Niklaus Ruckstuhl , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 135 N 3; Viktor Lieber , a.a.O., Art. 135 N 6). Gemäss § 2 und 3 TO bestimmt sich die Parteientschädigung im Strafverfahren nach dem Zeitaufwand, wobei je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung sowie der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der vertretenen Person ein Honorar von Fr. 200.00 bis Fr. 350.00 pro Stunde zu entrichten ist. Mit Blick auf die Honorarnote von Advokat Marco Albrecht ist zunächst der darin aufgeführte Aufwand von 10 Stunden für das Jahr 2023 sowie 4.5 Stunden für das Jahr 2024 nicht zu beanstanden. Hinzu kommt der Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht inklusive Wegzeit in der Höhe von 7 Stunden. Auch die aufgeführten Spesen von CHF 27.50 erscheinen als angemessen. Schliesslich ist die Mehrwertsteuer mit 7.7% für das Jahr 2023 und 8.1% für das Jahr 2024 korrekt ausgewiesen. Lediglich der in Rechnung gestellte Stundenansatz CHF 280.00 ist unter Berücksichtigung des vorliegend durchschnittlichen Verfahrensaufwands auf CHF 230.00 herabzusetzen. Die Kosten des Wahlverteidigers des Beschuldigten 1, Advokat Marco Albrecht, belaufen sich somit für Bemühungen im Jahr 2023 auf CHF 2'300.00 zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (= CHF 177.10), somit CHF 2'477.10, sowie für Bemühungen im Jahr 2024 auf CHF 2'672.50 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (= CHF 216.50), somit CHF 2'889.00, demnach insgesamt auf CHF 5'366.10. Diese gehen zu Lasten des unterliegenden Privat- und Berufungsklägers.

E. 3.3.2.3 Der Wahlverteidiger des Beschuldigten 2, Advokat Gabriel Giess, stellt in seiner Honorarnote vom 12. Mai 2024 einen Aufwand von 24.4167 Stunden zu je CHF 280.00, Fahrspesen von CHF 70.00 sowie weitere Auslagen von CHF 83.30 in Rechnung. In dieser Honorarnote wird zwar die Wegzeit zur Berufungshandlung samt Vor- und Nachbesprechung mit dem Klienten, nicht aber die Teilnahme an der Hauptverhandlung selbst berücksichtigt. Zusätzlich macht der Beschuldigte 2 selbst eigene Reisespesen in der Höhe von CHF 2'660.00 geltend (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21). Was zunächst den Stundenaufwand betrifft, so stehen Advokat Gabriel Giess wie den beiden übrigen Rechtsvertretern für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht samt Eröffnung und Wegzeit insgesamt 7 Stunden zu, wobei für die Wegzeit allein für beide Verhandlungstage jeweils 1 Stunde zu entschädigen ist. Angesichts dessen ist die in Rechnung gestellte Wegzeit von insgesamt 2 ½ Stunden auf 2 Stunden zu reduzieren. Des Weiteren kann der Rechtsvertreter für die in der Honorarnote ausgewiesene Vor- und Nachbesprechung mit dem Klienten nicht zweimal 45 Minuten veranschlagen; vielmehr steht ihm ein solcher Aufwand nur einmal zu, weshalb der Aufwand um weitere 45 Minuten zu kürzen ist. Daraus ergibt sich insgesamt ein Aufwand von 28.1667 Stunden. Was in einem weiteren Punkt den in Rechnung gestellten Stundenansatz von CHF 280.00 betrifft, so gilt das zur Honorarnote von Advokat Marco Albrecht vorstehend in Erw. 3.3.2.2 Ausgeführte. Mithin ist der Stundenansatz auf praxisgemässe CHF 230.00 herabzusetzen. Hinsichtlich der ausgewiesenen Auslagen gemäss Honorarnote können alle ausser diejenige für Fahrspesen von CHF 70.00 für 100 km zu je CHF 0.70 berücksichtigt werden, da letztere nicht rechtsgenüglich belegt wurde. Schliesslich macht Advokat Gabriel Giess keine Mehrwertsteuer geltend. Damit betragen die Kosten des Wahlverteidigers des Beschuldigten 2, Advokat Gabriel Giess, insgesamt CHF 6'561.65 (inkl. Auslagen). Der im ursprünglichen Urteilsdispositiv des Kantonsgerichts (Ziffer IV.3) genannte, leicht abweichende Betrag von CHF 6'631.65 (inkl. Auslagen) basiert auf einem Rechnungsfehler und ist in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO von Amtes wegen zu berichtigen. Somit gehen die Kosten von CHF 6'561.65 (inkl. Auslagen) zufolge Unterliegens des Privat- und Berufungsklägers ebenfalls zu dessen Lasten. Was zu guter Letzt die seitens des Beschuldigten 2 beantragte Entschädigung von Reisespesen betrifft, so handelt es sich hierbei um eine wirtschaftliche Einbusse gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO. Bei den wirtschaftlichen Einbussen gemäss lit. b geht es in erster Linie um Lohn- und Erwerbseinbussen, verursacht durch Haft oder Teilnahme am Verfahren. Zu denken ist aber auch an andere durch das Wirken der Behörden verursachte Kosten, wie notwendige Fahrten, Kost und Logis der beschuldigten Person oder auch verursachte Arbeitslosigkeit. Gemäss Bundesgericht sind abweichend vom engen Wortlaut der Bestimmung aber nicht nur wirtschaftliche Einbussen, die der beschuldigten Person "aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren" entstanden sind, betroffen, sondern auch wirtschaftliche Einbussen, die aus dem Strafverfahren als solchem resultieren, d.h. aus der Tatsache, dass gegen die beschuldigte Person ein Strafverfahren durchgeführt wurde. Dabei obliegt es der beschuldigten Person, das Ausmass ihres Schadens sowie den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Strafverfahren zu belegen (vgl. Yvona Griesser , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 429 N 6, unter Hinweis auf BGer 6B_1342/2016 vom 12. Juni 2017 E. 1.1, m.w.H.). Vorliegend hat Beschuldigte 2 die geltend gemachten Reisekosten nicht rechtsgenüglich in Anwendung von Art. 429 Abs. 2 StPO belegt, weshalb sie nicht entschädigt werden können und der entsprechende Antrag daher abzuweisen ist.

E. 3.4 In Anbetracht dessen, dass das Kantonsgericht den vorinstanzlichen Freispruch der beiden Beschuldigten bestätigt, besteht kein Anlass, am in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO zufolge fehlender Spruchreife korrekt getroffenen Entscheid des Strafgerichtspräsidiums, die Zivilforderungen des Privatklägers auf den Zivilweg zu verweisen, eine Änderung vorzunehmen; vielmehr ist dieser zu bestätigen. Insofern erweist sich die Berufung des Privatklägers in Bezug auf dessen Hauptbegehren als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 4 Kosten des Strafgerichtspräsidiums

E. 4.1 Ordentliche Kosten

E. 4.1.1 Der Vorderrichter nahm die die Beschuldigten betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1'498.00 und der anteiligen Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00, somit insgesamt CHF 2'498.00 in Bezug auf den Beschuldigten 1, bzw. bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1'448.00 und der anteiligen Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00, somit insgesamt CHF 2'448.00 in Bezug auf den Beschuldigten 2, in Anwendung von Art. 423 StPO und e contrario Art. 426 Abs. 2 StPO auf die Staatskasse (vgl. Erw. III.1 sowie Dispositiv-Ziffern I.2a und II.2a des angefochtenen Urteils).

E. 4.1.2 Der Privatkläger hingegen begehrt in seiner Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2023 (S. 16) eine Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils auch bezüglich der ordentlichen Kosten.

E. 4.1.3 Der Beschuldigte 1 wiederum schliesst in seiner Berufungsantwort vom 13. Dezember 2023 (S. 1 und 5 f.) auf eine entsprechende Abweisung der Berufung. Auch der Beschuldigte 2 beantragt in seiner Berufungsantwort vom 13. Dezember 2023 (S. 3) eine Abweisung der Berufung.

E. 4.1.4 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem vorliegend die Berufung des Privatklägers vollumfänglich abgewiesen wird, besteht in Beachtung von Art. 428 Abs. 3 StPO kein Grund, von dem durch das Strafgerichtspräsidium gestützt auf Art. 423 StPO und e contrario 426 Abs. 2 StPO korrekt getroffenen Entscheid in Bezug auf die ordentlichen Kosten abzuweichen. Aus den genannten Gründen wird das entsprechende vorinstanzliche Erkenntnis in Bezug auf die ordentliche Kostenfolge unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt und auch diesbezüglich die Berufung des Privatklägers abgewiesen.

E. 4.2 Ausserordentliche Kosten

E. 4.2.1 Kosten der Beschuldigten

E. 4.2.1.1 Die Vorinstanz sprach den beiden Beschuldigten in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 7'447.00 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) betreffend den Beschuldigten 1 bzw. in der Höhe von CHF 7'260.95 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) betreffend den Beschuldigten 2 zu (vgl. Erw. III.2 auf S. 22-24 sowie Dispositiv-Ziffern I.2.b und II.2.b des angefochtenen Urteils).

E. 4.2.1.2 Der Privatkläger ficht in seiner Berufungsbegründung vom 13. Oktober 2023 (S. 16) auch diesen Kostenentscheid des Strafgerichtspräsidiums an.

E. 4.2.1.3 Demgegenüber schliesst der Beschuldigte 1 in seiner Berufungsantwort vom 13. Dezember 2023 (S. 1 und 5 f.) auch diesbezüglich auf Abweisung der Berufung. Der Beschuldigte 2 beantragt in seiner Berufungsantwort vom 13. Dezember 2023 (S. 3) ebenfalls eine abschlägige Behandlung der Berufung in diesem Punkt. Vor den Schranken des Kantonsgerichts ergänzt der Rechtsvertreter des Beschuldigten 2, es sei die Kostenfolge der Vorinstanz bei seinem Vorgänger betreffend die Mehrwertsteuer anzupassen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21).

E. 4.2.1.4 Auch in diesem Punkt gilt Art. 428 Abs. 3 StPO, weshalb vollumfänglich auf die Ausführungen vorstehend in Erw. 4.1.4 verwiesen wird. Demnach besteht für die Rechtsmittelinstanz auch hinsichtlich der ausserordentlichen Kosten in Bezug auf die beiden Beschuldigten kein Anlass, von dem durch das Strafgerichtspräsidium gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zutreffend getroffenen Entscheid abzuweichen. Was den erst vor den Schranken des Berufungsgerichts durch den Rechtsvertreter des Beschuldigten 2 gestellten Antrag, es seien die Kosten in Bezug auf dessen Vorgänger anzupassen, betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass dieses Rechtsbegehren mangels einer rechtzeitig eingereichten Berufung oder Anschlussberufung vorliegend keine Berücksichtigung finden kann, da es nicht Gegenstand der Berufung i.S.v. Art. 404 Abs. 1 StPO bildet. Aus den genannten Gründen wird die vorinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung ebenso unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt und auch diesbezüglich die Berufung des Privatklägers abgewiesen.

E. 4.2.2 Kosten des Privatklägers

E. 4.2.2.1 Schliesslich entschied der Vorderrichter , dass die Kosten der per 15. August 2022 eingesetzten unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers, Advokatin Stéphanie Moser, in Höhe von CHF 5'014.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet werden (vgl. Erw. III.3 auf S. 24 sowie Dispositiv-Ziffer III.2 des angefochtenen Urteils).

E. 4.2.2.2 Der Privatkläger ficht das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich an, stellt hingegen weder in seiner Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2023 noch vor den Schranken konkrete Anträge.

E. 4.2.2.3 Der Beschuldigte 1 wiederum beantragt in seiner Berufungsantwort vom 13. Dezember 2023 (S. 1 und 5 f.) eine Abweisung der Berufung. Auch der Beschuldigte 2 schliesst in seiner Berufungsantwort vom 13. Dezember 2023 (S. 3) auf eine abschlägige Behandlung der Berufung.

E. 4.2.2.4 Abermals gilt auch betreffend den vorinstanzlichen Entscheid zu den Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers das bereits vorstehend in Erw. 4.1.4 Ausgeführte. Mithin gibt es keine Veranlassung, vom diesbezüglichen Entscheid des Vorderrichters abzuweichen; dieser ist vielmehr insofern in Abweisung der Berufung des Privatklägers zu bestätigen. IV. Kosten des Kantonsgerichts 1. Verletzung des Beschleunigungsgebots

Dispositiv
  1. Dezember 2022, auszugsweise lautend: " I. B.
  2. B. wird in Aufhebung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. Juni 2021 von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung sowie der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde freigesprochen .
  3. a) Die B. betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1'498.00 und der anteiligen Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00, gehen zu Lasten des Staates. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die anteilige Gerichtsgebühr auf CHF 500.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT). b) Die Kosten der Wahlverteidigung von B. in Höhe von CHF 7'447.00 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) gehen in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu Lasten des Staates. II. C.
  4. C. wird in Aufhebung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. Juni 2021 von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung sowie der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde freigesprochen .
  5. a) Die C. betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1'448.00 und der anteiligen Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00, gehen zu Lasten des Staates. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die anteilige Gerichtsgebühr auf CHF 500.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT). b) Die Kosten der Wahlverteidigung von C. in Höhe von CHF 7'260.95 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) gehen in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu Lasten des Staates. III. Zivilforderung und Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft
  6. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von A. wird auf den Zivilweg verwiesen .
  7. Die Kosten der per 15. August 2022 eingesetzten unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A. , Advokatin Stéphanie Moser, in Höhe von CHF 5'014.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) werden aus der Gerichtskasse entrichtet." wird in Abweisung der Berufung des Privatklägers unverändert zum Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. III. Es wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt. Den Beschuldigten B. und C. wird als Entschädigung eine Genugtuung von jeweils pauschal CHF 500.00 zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 12'250.00, umfassend eine Urteilsgebühr von CHF 12'000.00 sowie Auslagen von CHF 250.00, gehen zu Lasten des Privatklägers. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Privatkläger zu Lasten der Staatskasse von der Tragung der Verfahrenskosten befreit. Die Dolmetscherkosten gehen vollumfänglich zu Lasten des Staates. IV.1.
  8. 3. V. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers, Advokatin Stéphanie Moser, in der Höhe von CHF 5'017.40 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (= CHF 386.35), somit CHF 5'403.75, sowie in der Höhe von CHF 2'867.30 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (= CHF 232.25), somit CHF 3'099.55, demnach im Total von CHF 8'503.30, gehen zu Lasten des Staates. Die Kosten des Wahlverteidigers des Beschuldigten B. , Advokat Marco Albrecht, in der Höhe von CHF 2'300.00 zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (= CHF 177.10), somit CHF 2'477.10, sowie in der Höhe von CHF 2'672.50 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (= CHF 216.50), somit CHF 2'889.00, demnach im Total von CHF 5'366.10, gehen zu Lasten des Privatklägers. Die Kosten des Wahlverteidigers des Beschuldigten C. , Advokat Gabriel Giess, in der Höhe von CHF 6'561.65 (inkl. Auslagen) gehen zu Lasten des Privatklägers. (Mitteilungen) Vizepräsidentin Lea Hungerbühler Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 15. Mai 2024 (460 23 122) Strafrecht Fahrlässige Körperverletzung mit schwerer Schädigung etc. Besetzung Vizepräsidentin Lea Hungerbühler, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde A. , vertreten durch Advokatin Stéphanie Moser, St. Alban-Vorstadt 21, Postfach 530, 4010 Basel, Privatkläger und Berufungskläger gegen B. , vertreten durch Advokat Marco Albrecht, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz, Beschuldigter C. , vertreten durch Advokat Gabriel Giess, Oberwilerstrasse 3, Postfach 312, 4123 Allschwil, Beschuldigter Gegenstand Fahrlässige Körperverletzung mit schwerer Schädigung etc. Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom

21. Dezember 2022 A. Ausgangslage des vorliegenden Verfahrens bildet ein Baustellenunfall am 23. Oktober 2017 in D. , bei welchem A. (nachfolgend: Privat- bzw. Berufungskläger) von einem umfallenden Schalungselement erfasst und schwer verletzt wurde. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), hat daraufhin Ermittlungen aufgenommen, um allfällige strafbare Handlungen im Zusammenhang mit diesem Vorfall zu identifizieren. Sie erliess am 2. Juni 2021 je einen Strafbefehl gegen B. (nachfolgend: Beschuldigter 1), C. (nachfolgend: Beschuldigter 2) sowie E. und verurteilte die Beschuldigten 1 und 2 wegen fahrlässiger Körperverletzung mit schwerer Schädigung sowie Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 120.00 und einer Busse von CHF 1'200.00 (Beschuldigter 1) bzw. zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je CHF 80.00 (Beschuldigter 2). Gegen die entsprechenden Strafbefehle haben sowohl der Beschuldigte 1 als auch der Beschuldigte 2 Einsprache erhoben, woraufhin das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgerichtspräsidium bzw. Vorinstanz bzw. Vorderrichter), mit Urteil vom 21. Dezember 2022 im Wesentlichen beide Beschuldigten in Aufhebung der entsprechenden Strafbefehle von der Anklage freigesprochen sowie die Zivilforderungen des Privatklägers auf den Zivilweg verwiesen hat. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. B. Gegen das obgenannte Urteil wiederum hat der Privatkläger am 27. Dezember 2022 die Berufung angemeldet sowie am 10. Juli 2023 die Berufung erklärt, währenddem die Staatsanwaltschaft ihre anfänglich am 2. Januar 2023 angemeldete Berufung mit Eingabe vom 21. Juni 2023 wieder zurückgezogen hat. Am 9. Oktober 2023 hat der Privatkläger dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), seine Berufungsbegründung übermittelt. C. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 11. Juli 2023 wurde unter anderem der vorgenannte Rückzug der Berufung durch die Staatsanwaltschaft festgestellt. Mit weiterer kantonsgerichtlicher Verfügung vom 13. Juli 2023 wurde ferner dem Privatkläger die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin Stéphanie Moser als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Berufungsverfahren bewilligt. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 4. August 2023 wurde unter anderem festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft sowie die beiden Beschuldigten weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. D. Die Staatsanwaltschaft hat am 16. Oktober 2023 ihre Berufungsantwort eingereicht. Die Berufungsantworten der beiden Beschuldigten erfolgten jeweils am 13. Dezember 2023. Sämtliche Gegenparteien des Privat- und Berufungsklägers haben eine Abweisung von dessen Berufung beantragt. E. Sodann wurde mit letzter Verfügung des Kantonsgerichts vom 15. Dezember 2022 der Schriftenwechsel geschlossen. Des Weiteren wurde in Gutheissung der eventualiter gestellten Beweisanträge des Privatklägers gemäss Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2023 die Befragung des Privatklägers als Auskunftsperson wie auch von E. als Zeuge vor Kantonsgericht angeordnet. Überdies wurden sämtliche Parteien zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen und es wurde eine Aktenzirkulation beim Kantonsgericht verfügt. F. Anlässlich der vom 13. bis zum 15. Mai 2024 stattfindenden Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht sind die Staatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt Matthias Walter, der Privat- und Berufungskläger, vertreten durch Advokatin Stéphanie Moser als unentgeltliche Rechtsbeiständin, der Beschuldigte 1, vertreten durch Advokat Marco Albrecht, der Beschuldigte 2, vertreten durch Advokat Gabriel Giess, sowie zwei Übersetzerinnen für die Sprachen Spanisch und Französisch (Personalien dem Gericht bekannt), nicht aber der ordentlich als Zeuge vorgeladene E. erschienen. Die beiden Beschuldigten sind zur Person und – neben dem Privatkläger als Auskunftsperson – eingehend zur Sache befragt worden. Im Übrigen haben die Parteien ihre bereits schriftlich gestellten Anträge und Begründungen im Wesentlichen wiederholt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 18 ff.). G. Hinsichtlich der übrigen Prozessgeschichte, auf welcher das vorliegende Berufungsverfahren beim Kantonsgericht basiert, wird grundsätzlich auf die bisher ergangenen, den Parteien bekannten Akten sowie, soweit für die Beurteilung der vorliegenden Sache von Relevanz, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. Erwägungen I. Formelles 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend rügt der Privatkläger eine mangelhafte Abklärung des Sachverhalts, die Vornahme ungenügender Beweiserhebungen, eine mangelhafte Würdigung der Beweise, eine fehlerhafte Subsumtion derselben sowie eine unzutreffende rechtliche Würdigung, womit zulässige Rügegründe vorliegen. Die Legitimation zur Erhebung von Rechtsmitteln ergibt sich allgemein aus Art. 381-382 StPO. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. 2. Mit Blick auf die seitens der Parteien vor Strafgericht wie auch vor Kantonsgericht gestellten Anträge ergibt sich die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12. März 2009 (EG StPO; SGS 250). Die Legitimation des Privatklägers zur Erhebung der Berufung ist gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ohne Weiteres gegeben. Aus den Akten geht hervor, dass das Urteilsdispositiv des Strafgerichtspräsidiums vom 21. Dezember 2022 dem Privatkläger am 22. Dezember 2022 zugestellt worden ist (act. 989). Mit seiner Berufungsanmeldung vom 27. Dezember 2022 (act. 1095) hat der Privatkläger die zehntägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO eingehalten. Auch die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO wurde vorliegend gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 21. Dezember 2022 wurde dem Privatkläger am 21. Juni 2023 zugestellt (act. 1063), und mit Datum vom 10. Juli 2023 reichte der Privatkläger die Berufungserklärung ein. Was schliesslich die Form betrifft, so erfüllen die Eingaben des Privatklägers die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Es ist demnach auf die Berufung des Privatklägers einzutreten. II. Gegenstand der Berufung 1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Es liegt eine Berufung des Privatklägers vor. Dieser verlangt im Wesentlichen einen Schuldspruch gegen die beiden Beschuldigten, die Zusprechung von Schadenersatz von CHF 150'000.-- plus Zins und einer Genugtuung von CHF 50'000.-- (Mehrforderung vorbehalten), eine Parteientschädigung gemäss Kostennote (eventualiter als unentgeltliche Rechtsvertretung) sowie eine Kostenauferlegung zu Lasten der Beschuldigten. Aufgrund des Gegenstandes dieses Rechtsmittels steht vorliegend das gesamte Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 21. Dezember 2022 im Streit, nämlich die Freisprüche der beiden Beschuldigten von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung sowie der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde (Dispositiv-Ziffern I.1 und II.1 des angefochtenen Urteils), die Kostenentscheide betreffend die beiden Beschuldigten (Dispositiv-Ziffern I.2 und II.2 des angefochtenen Urteils) sowie der Entscheid betreffend die Zivilforderung des Privatklägers und die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers (Dispositiv-Ziffer III des angefochtenen Urteils). 2. Laut Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier zufolge der allein seitens des Privatklägers eingelegten Berufung nicht vor. Entsprechend kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil nach Massgabe der Anträge des Privatklägers entweder mildern, verschärfen oder bestätigen. 3. Das Berufungsgericht ist mit umfassender Kognition ausgestattet (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Die Grundlagen und Motive für die Entscheidung des Tatsachen- und Rechtsstreits müssen sich aus dem Berufungsurteil selbst ergeben, zumal dieses das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) der Person, die das Rechtsmittel ergriffen hat, erfordert eine vollständige Begründung (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Aus dem Berufungsentscheid muss mithin hervorgehen, welche Tatsachen das Gericht für erwiesen hält, welche es verwirft oder als zweifelhaft einstuft; bestrittene Tatsachen und sich widersprechende Beweismittel sind zu würdigen und einer schlüssigen Sachverhaltsfeststellung zuzuführen (vgl. Grégory Bovey , Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, Art. 112 BGG N 24 ff.). Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Gericht nicht auf sämtliche, sondern nur auf die relevanten Argumentationspunkte einzugehen hat. Denn in Beachtung des Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör folgt zwar die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Indes ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGer 1B_273/2022 vom 22. November 2022 E. 3, unter Hinweis auf BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 229 E. 5.2; je mit Hinweisen). Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen zudem, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (vgl. Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 82 N 10). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei rechtlichen Subsumtionen des konkreten Falls kommen Verweisungen nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen somit nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; BGer 6B_310/200 vom 8. Dezember 2022 E. 2.2.1; 6B_130/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 1.3; 6B_275/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.1). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (vgl. Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , a.a.O., N 11). Vorliegend wird daher in den angefochtenen Punkten des erstinstanzlichen Urteils, welchen die Berufungsinstanz folgt, grundsätzlich – allenfalls durch vereinzelte Hervorhebungen und Ergänzungen – auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen und überdies nur auf im Berufungsverfahren vorgebrachte Argumente, welche zudem für die Urteilsbildung ausschlaggebend sind, im Einzelnen eingegangen. III. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen 1. Vorfragen bzw. formelle Rügen 1.1 Verletzung des Anklagegrundsatzes 1.1.1 Der Beschuldigte 2 beanstandet, wie bereits vor dem Strafgerichtspräsidium, auch vor dem Kantonsgericht eine Verletzung des Anklageprinzips (vgl. S. 1 der Berufungsantwort vom 13. Dezember 2023). 1.1.2.1 Das Kantonsgericht folgt indessen den überzeugenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Erw. I.2 auf S. 3 f. des angefochtenen Urteils sowohl in dogmatischer als auch in fallbezogener Hinsicht, weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO grundsätzlich auf diese verwiesen wird. 1.1.2.2 Ergänzend ist zu erwähnen, dass nach dem Anklagegrundsatz die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens bestimmt (sog. Umgrenzungsfunktion, vgl. BGer 6B_171/2022 vom 29. November 2022, unter Hinweis auf Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101]; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Wie Art. 9 Abs. 1 StPO ausdrücklich festlegt, kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift insbesondere möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung (lit. f) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 147 IV 439 E. 7.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Bei Fahrlässigkeitsdelikten sind sämtliche tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben sollen. Es ist insbesondere möglichst genau darzulegen, inwiefern die beschuldigte Person die gebotene Sorgfalt oder Vorsicht nicht beachtet hat (BGE 120 IV 348 E. 3c; 116 Ia 455 E. 3cc; BGer 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (sog. Informationsfunktion; vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.1.2.3 In casu beschreiben die beiden obgenannten Strafbefehle, welche vorliegend als Anklageschrift fungieren (vgl. Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 9 N 5, m.w.H.), auch nach Überzeugung des Kantonsgerichts, es sei seitens der beiden Beschuldigten unterlassen worden, anzuordnen, die Schalungselemente ausreichend gegen Kippen und Wegrutschen zu sichern, indem sie verzichtet hätten, die Stützen zug- und druckfest beispielsweise mit Bolzen im Boden verankern bzw. verschrauben bzw. die Elemente unter Verwendung eines Recks oder Rechens sicher hinstellen zu lassen. Anschliessend wird im Sachverhalt gemäss Anklage die mangelhafte Sicherung des Elements 2 gegen Umkippen bei der Wegnahme von Element 1 beschrieben und vorgeworfen, dass keine klaren Arbeitsanweisungen erteilt worden seien, wie die Elemente zu sichern seien, und auch nicht überprüft worden sei, ob allfällige Weisungen eingehalten worden seien. Es handelt sich nach Ansicht des Kantonsgerichts damit stets um den Vorwurf der Unterlassung. Hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit der Lagerung wird in der Anklage zudem erläuternd auf das SUVA Factsheet Nr. 33011.d, Stand Dezember 2017, verwiesen, welches eine horizontale Lagerung der Elemente vorsehe und andernfalls eine Sicherung (beispielsweise unter Verwendung von Rechen oder Recks bzw. durch eine zug- und druckfeste Verankerung/Verschraubung am Boden, so dass sie nicht kippen oder wegrutschen können, wobei auch äussere Einflüsse wie Wind zu berücksichtigen seien) verlange. Insgesamt sind in Wahrung der Umgrenzungsfunktion der Anklage mit der erforderlichen Klarheit diese vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzungen (ausser einer allfälligen ungenügenden Auswahl der Mitarbeiter) umschrieben, so dass den beiden anwaltlich vertretenen Beschuldigten in Wahrung der Informationsfunktion stets bewusst war und ist, wie der genaue Vorwurf lautet. Nebensächlichkeiten wie die Angabe, wie oft genau hätte kontrolliert werden müssen, sind in casu nicht erforderlich, ergibt sich dies doch aus den konkreten Umständen. Dasselbe gilt betreffend die angeblich geschaffene Gefährdung: Wenn im Strafbefehl bzw. in der Anklage von "Gefährdung für alle auf der Baustelle tätigen Personen" die Rede ist, dann handelt es sich um eine klare Formulierung, welche die allgemeine Gefährdungslage auf der Baustelle umfasst. Zusammenfassend ist somit auch nach Ansicht des Kantonsgerichts keinerlei Verletzung des Anklageprinzips gegeben und die entsprechende Rüge des Beschuldigten 2 nicht zu hören. 1.2 Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz Des Weiteren beantragt der Privatkläger die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und macht hierfür verschiedene Gründe geltend (vgl. S. 2 ff. der Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2023), welche nachfolgend zu beleuchten sind. 1.2.1 Ungenügende erstinstanzliche Befragung des Privatklägers 1.2.1.1 Im Rahmen seiner Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2023 (S. 2. f.) stellt der Privatkläger zunächst die Verwertbarkeit seiner Aussagen vor erster Instanz in Frage, wobei er insbesondere diverse "Störmanöver" seitens des Beschuldigten 2 und damit zusammenhängend eine beim Privatkläger wie auch bei der Dolmetscherin eingetretene Verwirrung geltend macht. Der Privatkläger beantragt deshalb eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz oder aber eine ergänzende Befragung desselben vor Kantonsgericht. 1.2.1.2 Das Kantonsgericht konstatiert hingegen mit Blick auf den Ablauf der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, welche im entsprechenden Protokoll festgehalten ist (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 11 ff., act. 835 ff.), dass dort zwar der Beschuldigte 2 während der Befragung des Privatklägers diverse Einwände bzw. Wortbegehren vorgebracht hat. Diese Vorbringen des Beschuldigten 2 erreichen aber weder im Einzelnen noch in der Summe ein Ausmass, dass sie geradezu eine Störung bzw. Verwirrung beim Privatkläger bzw. der Dolmetscherin ausgelöst haben können. Vielmehr ist festzustellen, dass der Privatkläger während der gesamten Befragung bei seiner Kernaussage geblieben ist. Abgesehen davon sind im besagten Protokoll an keiner Stelle, auch nicht am Ende der Befragung, seitens des Privatklägers bzw. dessen Rechtsvertreterin Einwände gegen die Befragung erhoben worden. Auch die Beschuldigten haben keinerlei Kritik an der Befragung geübt. Allfällige Fragen oder Unklarheiten beispielsweise in Bezug auf Fachausdrücke und weitere Begrifflichkeiten wurden an Ort und Stelle geklärt und bereits die Vorinstanz hat in Erw. I.4 auf S. 7 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass in Bezug auf die entscheidrelevanten Fragen keine Unklarheiten über den Inhalt der Aussagen bestünden und sich im Übrigen allfällige Missverständnisse im Verlauf der Befragung hätten klären lassen. Selbst wenn von einer mangelhaften Befragung des Privatklägers vor den Schranken des Strafgerichts auszugehen wäre, so gilt es zu beachten, dass gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. nur BGE 143 IV 408 E. 6) eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz durch das Berufungsgericht nur bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht kommt, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich ist. So stellt eine bloss ergänzungsbedürftige Befragung der beschuldigten Person in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch keinen schwerwiegenden Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO dar (vgl. BGer a.a.O.). Insofern erfolgt diesfalls eine Heilung der allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs vor der zweiten Instanz. Diese Rechtsfolge in Bezug auf die beschuldigte Person muss umso mehr für die Befragung eines Privatklägers gelten. Nachdem in casu der Privatkläger auch vor den Schranken des Berufungsgerichts nochmals eingehend befragt worden ist (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9 ff.) und damit eine genügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorliegt, ist dessen Rüge somit nicht zu hören, weshalb sein diesbezüglicher Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist. 1.2.2. Ungenügende erstinstanzliche Befragung des Zeugen bzw. der Auskunftsperson E. 1.2.2.1 Überdies beanstandet der Privatkläger, dass der als Zeuge vor Strafgericht vorgeladene E. lediglich als Auskunftsperson befragt worden sei (vgl. S. 3 f. der Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2023). 1.2.2.2 Wie dem Protokoll der Hauptverhandlung vor Strafgericht (S. 19 ff., act. 851 ff.) und auch dem strafgerichtlichen Urteil (vgl. Erw. I.3 auf S. 5 f. des angefochtenen Urteils) entnommen werden kann, wurde der ursprünglich als Zeuge geladene E. von der Vorinstanz in der Annahme, der gegen ihn erlassene Strafbefehl vom 2. Juni 2021 sei noch nicht ordnungsgemäss eröffnet worden und angesichts dessen noch nicht in Rechtskraft erwachsen, sicherheitshalber als Auskunftsperson befragt. Vor dem Strafgericht machte sodann E. von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. 1.2.2.3 Vor Kantonsgericht legt die Staatsanwaltschaft eine vom 30. März 2023 datierende Vollzugsmeldung wie auch eine vom 26. April 2024 datierende 2. Mahnung und Androhung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe betreffend E. ins Recht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6). Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass dieser auf Umwandlungsbeschluss der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2021 hin die ihm mit Strafbefehl vom 2. Juni 2021 auferlegte Busse bereits bezahlt hat. Aus diesem Grund ist – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – von einer zum Zeitpunkt der strafgerichtlichen Hauptverhandlung am 28. November und 21. Dezember 2022 bereits erfolgten Eröffnung des Strafbefehls auszugehen. Da die Bezahlung der obgenannten Busse einer Anerkennung derselben gleichkommt, ist eine eingetretene Rechtskraft des Strafbefehls anzunehmen, was wiederum zur Folge hat, dass E. schon vor erster Instanz korrekterweise als Zeuge hätte befragt werden müssen. Gleichwohl ändert dieser Umstand nichts daran, dass der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufgrund ungenügender erstinstanzlichen Befragung von E. abzuweisen ist, und zwar aus den nachfolgenden Gründen: a) Die StPO regelt die Zeuginnen und Zeugen in Art. 162 ff. StPO und die Auskunftspersonen in Art. 178 ff. StPO. Was vorliegend die Verfahrensstellung von E. angeht, so steht mit Blick auf die Akten (vgl. vorstehend) fest, dass der Strafbefehl vom 2. Juni 2021 gegen E. zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist. Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 StPO darf eine in der Schweiz rechtskräftig beurteilte Person wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Das Bundesgericht hat in BGE 144 IV 97 festgehalten, dass daher eine Person, die in einem getrennten Verfahren für die abzuklärende oder eine damit in Zusammenhang stehende Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, grundsätzlich in analoger Anwendung von Art. 162 ff. StPO als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen ist (E. 2 und 3). In casu besteht für E. nach dem rechtskräftigen Abschluss des eigenen Verfahrens durch Verurteilung somit dieser Konflikt in der Regel nicht mehr, weshalb dessen Schutzbedürfnis als einzuvernehmende Person entfällt. Vorbehalten bleiben gemäss Art. 11 Abs. 2 StPO zwar die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision. Neben der Wiederaufnahme (Art. 323 StPO; vgl. auch Art. 310 Abs. 2 StPO) ist auch die Revision zu Ungunsten der beschuldigten Person möglich (vgl. Art. 410 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO e contrario; vgl. dazu BGE 139 IV 62 E. 1.5.8). Den damit verbundenen Bedenken ist allerdings entgegenzuhalten, dass eine Person gemäss Art. 169 Abs. 1 StPO das Zeugnis verweigern kann, wenn sie sich mit ihrer Aussage selbst derart belasten würde, dass sie strafrechtlich (lit. a; vgl. dazu Urteil 1B_436/ 2011 vom 21. September 2011 E. 2.4) oder zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnte, und wenn das Schutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt (lit. b; vgl. BGE 144 IV 97 E. 3.2.2, unter Hinweis auf Ariane Kaufmann , Das abgekürzte Verfahren bei mehreren Tatbeteiligten, recht 2009 S. 161). Da das Schutzbedürfnis der einzuvernehmenden Person nach ihrer rechtskräftigen Verurteilung entfällt, rechtfertigt es sich, sie im konnexen Verfahren als Zeugin einzuvernehmen. Hierfür spricht auch der Umstand, dass die Aufzählung in Art. 178 StPO nach dem Willen des Gesetzgebers abschliessend ist (vgl. BGE 144 IV 97 E. 3.2.2, unter Hinweis auf BBl 2006 1209 Ziff. 2.4.4). Es ist nicht vorgesehen, generell befangene Personen als Auskunftspersonen einzuvernehmen (BGE 144 IV 97 a.a.O. E. 3.3, m.w.H.) b) In casu wurde im zweitinstanzlichen Verfahren E. am 19. Februar 2024 nunmehr ordnungsgemäss als Zeuge vorgeladen. Jener ist gleichwohl der Berufungsverhandlung ferngeblieben. Es stellt sich somit die Frage, ob auch ohne Aussage von E. der rechtserhebliche Sachverhalt festgestellt und hernach ein Urteil gefällt werden kann oder nicht. Diese Frage ist mit Blick darauf, dass neuerliche Angaben von E. als Zeuge potenziell nichts am Beweisresultat zu Lasten der beiden Beschuldigten zu ändern vermocht hätten, zu bejahen. So gab E. noch in der Voruntersuchung am 29. November 2017 als Auskunftsperson befragt im Wesentlichen an, dass die Lagerung der Bauelemente korrekt gewesen sei (act. 217 ff.). Diese Einvernahme ist unbestrittenermassen verwertbar. Mit dieser Aussage belastete E. die beiden Beschuldigten in keiner Weise. Wenngleich keine Konfrontation von E. mit den Beschuldigten stattfand, so können dessen Aussagen zu Gunsten der beiden Beschuldigten gleichwohl verwendet werden. Denn es ist bei einer antizipierten Beweiswürdigung nicht zu erwarten, dass E. nunmehr bei einer dritten Befragung vor Kantonsgericht – wenngleich neu als Zeuge – seine Aussagen diametral entgegenstehend dazu dahingehend verändert hätte, dass er plötzlich die beiden Beschuldigten schwer belastet hätte. Wenn er vor Kantonsgericht gleichwohl neu für die Beschuldigten belastende Depositionen getätigt hätte, wären diese zwar verwertbar, aber im Rahmen der Beweiswürdigung angesichts des Widerspruchs zur früheren Aussage wohl eher kritisch zu würdigen gewesen. E. hat sich im Rahmen seiner obgenannten Befragung in der Voruntersuchung mehrheitlich selbst belastet, nicht aber die beiden Beschuldigten. Es ist naheliegenderweise davon auszugehen, dass E.

– hätte er von den Beschuldigten Anweisungen erhalten, welche zu einer Gefahr auf der Baustelle geführt hätten – derartige belastende Angaben bereits bei dieser Gelegenheit gemacht hätte. Dies gilt insbesondere auch im Verfahren vor dem Strafgericht. Denn hätte E. den Fehler bei den Beschuldigten gesehen, wäre es nur plausibel gewesen, diese Ansicht schon damals kundzutun. Dass E. vor dem Strafgericht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, ist mit Blick auf das vorinstanzliche Protokoll der Hauptverhandlung (S. 20, act. S 853) zweifelsohne und entgegen der Auffassung des Privatklägers darauf zurückzuführen, dass jener sich selbst, nicht aber die Beschuldigten schützen wollte. Somit wären zusammenfassend nach Ansicht der Berufungsinstanz von einer Zeugenbefragung von E. keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, welche die Beschuldigten in irgendeiner Weise belasten würden. Angesichts dessen kann in Anwendung von Art. 389 Abs. 3 StPO e contrario auf eine Zeugenbefragung von E. verzichtet werden. Demnach kann der Privatkläger aus der Rüge einer ungenügenden erstinstanzlichen Befragung des Zeugen bzw. der Auskunftsperson E. nichts zu seinen Gunsten ableiten. 1.2.3 Beeinflussung der Auskunftsperson E durch den Beschuldigten 2 . 1.2.3.1 Sodann rügt der Privatkläger, der als Auskunftsperson befragte E. sei während einer vom Beschuldigten 2 erbetenen Toilettenpause vor erster Instanz durch diesen potentiell dahingehend beeinflusst worden, dass jener nach der Pause keine Aussagen mehr getätigt habe (vgl. S. 5 f. der Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2023). 1.2.3.2 Aus der fraglichen Passage im Protokoll der Hauptverhandlung vor Strafgericht (S. 20, act. S 853) geht hervor, dass die Auskunftsperson E. gerade ausgesagt hatte, sie könne Antworten betreffend den Baustellenunfall vom 23. Oktober 2017 geben, als der Beschuldigte 2 beim Gericht anmeldete, dringend auf die Toilette gehen zu müssen. Daraufhin wurde die Hauptverhandlung für eine Dauer von 9 Minuten unterbrochen. Im Anschluss an diese Pause vermeldete E. gegenüber dem Gericht, er mache von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, weshalb er aus der Verhandlung verabschiedet wurde. Das Kantonsgericht stellt zwar fest, dass diese zeitliche Abfolge auffällt. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass die Auskunftsperson E. erst auf Hinweis der Verfahrensleitung hin, wonach er sich mit seinen Aussagen auch selbst belasten könnte, erklärt hat, keine Aussagen zu tätigen. Somit ist nicht davon auszugehen, dass die Auskunftsperson E. einzig deshalb von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, um den Beschuldigten 2 (zu Unrecht) zu entlasten, sondern in erster Linie, um sich selbst nicht unnötig zu belasten. Abgesehen davon ist auf die vorstehenden Ausführungen in Erw. 1.2.2.3.b) hinzuweisen, wo bereits konstatiert worden ist, dass E. schon in der Voruntersuchung die Beschuldigten nicht belastet hat und nicht davon auszugehen ist, dass er seine Depositionen später im Verfahren plötzlich ändern würde. Somit bestehen in einer Gesamtbetrachtung der Aktenlage für die seitens des Privatklägers geltend gemachte Beeinflussung der Auskunftsperson E. durch den Beschuldigten 2 keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Privatkläger vor Strafgericht nicht interveniert hat, was aber zu erwarten gewesen wäre, wäre die geltend gemachte Beeinflussung tatsächlich so offensichtlich gewesen wie behauptet. Und selbst wenn eine derartige Manipulation gegeben wäre – wovon das Gericht gerade nicht ausgeht – so wäre diese im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, weshalb sie keinen Grund für eine Wiederholung der Befragung von E. durch das Kantonsgericht wegen einer Verletzung von Verfahrensrechten dargestellt hätte. Der entsprechende Antrag des Privatklägers ist somit abzuweisen. 1.2.4 Beschneidung des Rechts des Privatklägers auf ergänzende Fragen an die Auskunftsperson E. 1.2.4.1 In einem weiteren Punkt kritisiert der Privatkläger, er sei durch die Vorinstanz aus der Hauptverhandlung entlassen worden, bevor es zur Befragung von E. als Auskunftsperson gekommen sei. Damit sei jenem das Recht, an die Auskunftsperson Ergänzungsfragen zu stellen, verwehrt worden (vgl. S. 6 der Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2023). 1.2.4.2 Art. 341 Abs. 3 StPO regelt die Befragung der beschuldigen Person vor der ersten Instanz und Art. 409 Abs. 1 StPO die Voraussetzungen für eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und eine Rückweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht im Fall von wesentlichen Mängeln. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz durch das Berufungsgericht nur bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht kommt, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich ist. Eine ergänzungsbedürftige Befragung der beschuldigten Person in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellt dabei keinen schwerwiegenden Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO dar (vgl. BGE 143 IV 408 E. 6). Soweit das Kantonsgericht zum Schluss gelangen sollte, die Befragung der Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei nicht ausreichend gewesen, könnte sie die Einvernahmen der Beschuldigten im Übrigen in Anwendung von Art. 389 Abs. 2 lit. b StPO wiederholen (BGE a.a.O. E. 6.3.2, unter Hinweis u.a. auf Stefan Keller , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 389 N 1). Dabei ginge es nicht um eine Nachholung einer gänzlich unterbliebenen Befragung, sondern lediglich um deren allfällige Ergänzung. Sofern man mithin einen Verfahrensmangel bejahen wollte, wäre dieser vor der Berufungsinstanz ohne Weiteres heilbar. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass den beschuldigten Personen bei diesem Vorgehen faktisch eine Instanz entgehen würde. Denn dies ist nach der gesetzlichen Konzeption auch bei anderen Konstellationen der Fall, namentlich etwa, wenn das Berufungsgericht einen Sachverhalt anders subsumiert als die erste Instanz und gegebenenfalls einen Freispruch aufhebt. Auch solche Umstände führen nicht zur Rückweisung, auch wenn sich das Berufungsgericht erstmals zur Strafzumessung äussert (vgl. BGE a.a.O., unter Hinweis auf Sven Zimmerlin , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 409 N 3). Zudem kann die Berufungsinstanz das Beweisverfahren ergänzen und Beweisabnahmen wiederholen oder zusätzliche Beweise erheben (Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO) und ist auch insofern einzige kantonale Instanz. Demzufolge stellen fehlerhafte Beweisabnahmen in der Untersuchung oder vor erster Instanz keine wesentlichen Verfahrensfehler im Sinne von Art. 409 StPO dar, da das Gesetz explizit die Möglichkeit einer nachträglichen Heilung vorsieht (BGE a.a.O., unter Hinweis auf BGer 6B_253/2013 vom 11. Juli 2013 E. 1.3). Das zweistufige Verfahren mit einem vollkommenen Rechtsmittel bringt es gerade mit sich, dass sich die Berufungsinstanz mit Behauptungen und Beweisen auseinandersetzen muss, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht vorlagen (vgl. BGE a.a.O., unter Hinweis auf Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., 2013, Art. 409 N 3). 1.2.4.3 In casu ist wiederum festzustellen, dass der Privatkläger eine entsprechende Rüge nicht bereits vor erster Instanz vorgebracht hat. Abgesehen davon müssen die vorstehenden Ausführungen in Erw. 1.2.4.2 in Bezug auf den Beschuldigten selbstredend ohnehin umso mehr für den Privatkläger gelten, d.h. selbst bei einer allfälligen Verletzung von Parteirechten des Privatklägers zufolge ungenügender bzw. mangelhafter Befragung vor erster Instanz könnte dessen Befragung vor der zweiten Instanz zu einer Heilung des Mangels führen. In einer Gesamtwürdigung betrachtet liegt somit im hier zu beurteilenden Fall kein Grund für eine Rückweisung der Sache an das Strafgerichtspräsidium vor und der entsprechende Antrag des Privatklägers ist abzuweisen. 1.2.5 Unzulässige Verfahrenstrennung 1.2.5.1 Schliesslich rügt der Privatkläger, dass die Strafverfahren gegen die beiden Beschuldigten einerseits sowie gegen E. andererseits nicht hätten getrennt werden dürfen, weshalb die Vorinstanz zwecks Abklärung des Sachverhalts und Erhebung sämtlicher Beweise die Sache an die Staatsanwaltschaft hätte zurückweisen müssen. Eventualiter sei E. auch aus diesem Grund durch die Berufungsinstanz zu befragen (vgl. S. 5 der Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2023). 1.2.5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. In der Literatur werden als sachliche Gründe etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen genannt (BGE 144 IV 97 E. 3.3; 138 IV 29 E. 3.2; 214 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) namentlich bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern besonders problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten ist und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen will (BGer 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.2; bezüglich der Rechtslage vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung: BGE 116 Ia 305 E. 4b). Belasten sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide, sei es in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Würdigung oder die Strafzumessung (BGer 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.2; 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.3). Die Verfahrenstrennung ist aus weiteren Gründen problematisch. Da gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich der Einvernahmen in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme besteht (BGE 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.2.3), geht die getrennte Verfahrensführung mit einer massiven Beschränkung der Teilnahmerechte einher. Der separat Beschuldigte hat in den abgetrennten Verfahren zudem nicht denselben Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei (Art. 101 Abs. 1 StPO). Er ist dort nötigenfalls als Auskunftsperson zu befragen bzw. als nicht verfahrensbeteiligter Dritter zu behandeln. Die Akteneinsicht ist an (nicht verfahrensbeteiligte) Dritte nur zu gewähren, wenn diese dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 101 Abs. 3 StPO). Diese Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3). Durch eine Verfahrenstrennung geht der beschuldigten Person (bezogen auf Beweiserhebungen der anderen Verfahren) auch das Verwertungsverbot des Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil sie insoweit keine Verletzung ihres Teilnahmerechtes geltend machen kann. Angesichts dieser schwerwiegenden prozessualen Konsequenzen ist an die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen einer Verfahrenstrennung ein strenger Massstab anzulegen (BGer 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2.5.3 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass der Privatkläger diesen formellen Einwand nicht schon vor Strafgericht gerügt hat. Nachvollziehbare Gründe für eine derart späte Rüge erst vor Kantonsgericht vermag der Privatkläger nicht anzugeben. Inhaltlich betrachtet ist zu konstatieren, dass in Bezug auf die Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 einerseits und dasjenige in Bezug auf E. andererseits gar keine Verfahrenstrennung im Rechtssinn vorliegt. Denn dass mit vorliegendem Urteil allein die Beschuldigten 1 und 2, nicht aber E. zu beurteilen ist, ist allein der Tatsache geschuldet, dass Letztgenannter gegen den ihn betreffenden Strafbefehl vom 2. Juni 2021 keine Einsprache erhoben hat, weshalb es auch nicht zu einem Urteil des Strafgerichts gekommen ist. Hätte E. hingegen eine Einsprache gegen seinen Strafbefehl erhoben, so ist kein Grund ersichtlich, warum sein Fall nicht auch in demselben Verfahren vor Strafgericht behandelt worden wäre. Im Übrigen ist nicht erkennbar, worin überhaupt der Nachteil einer formellen Verfahrenstrennung – wäre eine solche zu bejahen gewesen – für den Privatkläger liegen soll, handelt es sich doch bei der grundsätzlich gemeinsamen Verfahrensführung um einen ausschliesslich dem Beschuldigten zur Wahrung seiner Teilnahmerechte zustehenden Anspruch. Das Kantonsgericht sieht folglich keine Gründe dafür, dass die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen wäre, weshalb auch dieser Antrag des Privatklägers abschlägig zu behandeln ist. 1.2.6 Aus den vorstehenden Ausführungen in Erw. 1.2.1-1.2.5 erhellt, dass – entgegen der Auffassung des Privatklägers – im Ergebnis kein Mangel in Bezug auf die Abklärung des Sachverhalts bzw. die Beweiserhebung durch die Vorinstanz festzustellen ist, welcher nicht spätestens vor zweiter Instanz geheilt werden könnte, was gestützt auf die vorhandene Beweislage die Ausfällung eines Urteils ermöglicht. Das Verfahren ist daher in Abweisung sämtlicher entsprechender Anträge des Privatklägers nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Fahrlässige Körperverletzung mit schwerer Schädigung und fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde 2.1 Die Anklage vom 2. Juni 2021 warf zunächst beiden Beschuldigten gemeinsam Nachstehendes vor: "Die Y. AG, aus F. , erstellte im Sommer/Herbst 2017 auf der Baustelle `G. ` am X. weg in D. als Generalunternehmerin Mehrfamilienhäuser und beauftragte dabei für Schalungsarbeiten die Z. AG, aus H. , als Subunternehmerin. Zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen dem 13. und 16. Oktober 2017 lagerte der Geschädigte, Bauarbeiter der Z. AG, am Rand des Baustellengeländes neben dem Rohbau auf dem unbefestigten Naturboden zwei momentan nicht gebrauchte Schalungselemente des Typs Forteko (nachfolgend Element 1 und 2) mit den Massen von je 5.30 x 3.00 Meter und einem Gewicht von je ca. 1'000 Kilogramm, indem er sie jeweils auf einer Seite mit zwei Stützen versehen mit einer Neigung von jeweils ca. 8° voneinander weggeneigt gegeneinander abstellte, damit im Falle des Kippens eines Elementes, dieses durch das gegenüberliegende aufgefangen worden wäre. Bei der Lagerung der Elemente unterliess es der Geschädigte pflichtwidrig, darüberhinausgehend die beiden stehend gelagerten Schalungselemente ausreichend standsicher gegen das Kippen bzw. Wegrutschen zu sichern, indem er darauf verzichtete, die Stützen zug- und druckfest beispielsweise mit Bolzen im Boden zu verankern bzw. zu verschrauben bzw. die Elemente unter Verwendung eines Recks oder Rechens sicher hinzustellen. Am Montag, den 23. Oktober 2017, ca. 13:50 Uhr, erhielt der Geschädigte von seinem Vorgesetzten der Z. AG, Gruppenleiter E. , den Auftrag, Element 1 für den nächsten Einsatz zu reinigen. Nachdem der Geschädigte das Schalungselement 1 an der Kette des Krans befestigt hatte, um dieses zur Reinigung etwas zu versetzen, hob der Kranführer I. dieses mit dem Kran an und stellte es in ca. zwei Meter Entfernung wieder auf den Boden, so dass der Geschädigte damit beginnen konnte, das Schalungselement 1 mit einem Stosseisen zu reinigen. Der Geschädigte stand bei der Reinigung von Schalungselement 1 mit dem Rücken zum Schalungselement 2. lnfolge der mangelhaften Sicherung von Schalungselement 2 gegen das Umkippen - möglicherweise begünstigt durch eine Windböe - kippte dieses in Richtung des Geschädigten um, schlug zunächst gegen das nach wie vor am Kranseil angehängte Element 1, drückte den Geschädigten zu Boden und schlug anschliessend einseitig auf ein Betonelement auf. Der durch die Schreie des Geschädigten auf die Situation aufmerksam gemachte I. hob das am Kran hängende Element 1 sofort zu Seite, damit das Schalungselement 2 angehoben und der Geschädigte unter der Last geborgen werden konnte. Durch den Unfall zog sich der Geschädigte diverse unmittelbar lebensgefährliche Verletzungen, namentlich komplexe Mittelgesichtsfrakturen beiderseitig, einen Bluterguss in der Augenhöhle hinter dem Auge mit Abriss eines Augenmuskels und Einblutung ins Auge, einen instabilen Thorax bei multiplen Rippenfrakturen und Blut im Brustfellraum, eine Zerreissung der Milz mit starker Blutung, Brüche der Wirbelfortsätze, eine Risswunde am After mit Verletzung des Schliessmuskel sowie eine Hypothermie zu, welche eine stationäre Behandlung im Universitätsspital H. vom 23. Oktober 2017 bis zum 20. November 2017, teilweise auf der Intensivstation, sowie eine langandauernde Rehabilitation erforderten, zu. Aufgrund der erlittenen schweren Verletzungen wird der Geschädigte voraussichtlich zeitlebens in seiner Lebensführung eingeschränkt bleiben. Gemäss SUVA Factsheet Nr. 33011.d, Stand Dezember 2017, sind Wandschalungselemente zu jedem Zeitpunkt so zu sichern, dass diese nicht umstürzen können. Sie sind grundsätz- lich liegend zu lagern. Müssen die Wandschalungselemente beispielsweise aufgrund der engen Platzverhältnisse vertikal bzw. stehend gelagert werden, so sind diese so zu stellen und zu sichern (beispielsweise unter Verwendung von Rechen oder Recks bzw. durch eine zug- und druckfeste Verankerung/Verschraubung am Boden), dass sie nicht kippen oder wegrutschen können. Insbesondere sind äussere Einflüsse wie beispielsweise Wind zu berücksichtigen." Der an den Beschuldigten 1 gerichtete Vorwurf lautete sodann: "Der Vorgesetzte ist verpflichtet, klare Arbeitsanweisungen zu erteilen, wie die Elemente zu sichern sind und zu kontrollieren, dass die Anweisungen eingehalten werden. Der Beschuldigte, Hochbaupolier und örtlicher Baustellenchef der Y. AG, der über bauleitende Funktion und damit Befehlsgewalt über die Ausführenden verfügte und die durch die Umstände gebotenen Sicherheitsvorkehrungen anordnen, kontrollieren und generell für die Einhaltung der anerkannten Regeln der Baukunde sorgen musste, wäre demgemäss verpflichtet gewesen, klare Arbeitsanweisungen betr. die Zwischenlagerung der im vorliegenden Fall vertikal/stehend gelagerten Schalungselemente zu erteilen bzw. wäre gehalten gewesen zu kontrollieren, ob die Regeln betr. sichere Lagerung der Elemente eingehalten werden. Bei Feststellung der mangelhaften Lagerung, welche ohne Weiteres zu erkennen war, wäre er dazu verpflichtet gewesen, mit der Anordnung von Massnahmen, die bis hin zu einem Baustopp hätten reichen können, dafür besorgt zu sein, dass der sachgemässe Zustand, sprich eine sichere Lagerung der Schalungselemente, hergestellt wird. Der Beschuldigte unterliess es in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, Anweisungen zu erteilen, wie die Schalungselemente ordnungsgemäss zu lagern sind bzw. dafür zu sorgen, dass die unsachgemässe Zwischenlagerung korrigiert wird. Dies, obschon er sich täglich auf der Baustelle aufhielt und er die seit ca. zehn Tagen andauernde fehlerhafte Lagerung der Schalungselemente hätte erkennen können. Das Risiko eines Unfalls mit Verletzten bzw. gar Toten aufgrund der unsachgemässen Lagerung war damit für den Beschuldigten erkenn- und voraussehbar." Demgegenüber wurde dem Beschuldigten 2 Folgendes zur Last gelegt: "Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren. Zudem hat er dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten. Der Verpflichtung zur Schulung seiner Arbeitnehmer ist der Beschuldigte als lnhaber und Geschäftsführer der Z. AG nicht nachgekommen, zumal der erst seit knapp 2 Jahren in der Firma tätige E. , Gruppenleiter und Vorgesetzter des Geschädigten, vor dem Unfall weder einen Kurs noch eine Schulung zum Thema Arbeitssicherheit absolvierte. Diese pflichtwidrige Unterlassung des Beschuldigten führte möglicherweise dazu, dass E. ausserstande war, die in der fehlerhaften Lagerung der Schalungselemente innewohnende Gefahr zu erkennen und geeignete Massnahmen dagegen treffen zu können. Auch wäre der Beschuldigte verpflichtet gewesen, klare Arbeitsanweisungen betr. die Zwischenlagerung der im vorliegenden Fall vertikal/stehend gelagerten Schalungselemente zu erteilen bzw. er wäre gehalten gewesen zu kontrollieren, ob die Regeln betr. sichere Lagerung der Elemente eingehalten werden. Bei Feststellung der mangelhaften Lagerung, welche ohne Weiteres zu erkennen war, wäre er dazu verpflichtet gewesen, mit der Anordnung von Massnahmen, die bis hin zu einem Baustopp hätten reichen können, dafür besorgt zu sein, dass der sachgemässe Zustand, sprich eine sichere Lagerung der Schalungselemente, hergestellt wird. Der Beschuldigte unterliess es in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, Anweisungen zu erteilen, wie die Schalungselemente ordnungsgemäss zu lagern sind bzw. dafür zu sorgen, dass die unsachgemässe Zwischenlagerung korrigiert wird. Dies, obschon er sich gelegentlich auf die Baustelle begab, diese kannte und er die über ca. zehn Tage andauernde fehlerhafte Lagerung der Schalungselemente hätte feststellen können. Das Risiko eines Unfalls mit Verletzten bzw. gar Toten aufgrund der unsachgemässen Lagerung war damit für den Beschuldigten erkenn- und voraussehbar. Nicht zuletzt in Anbetracht der fehlenden Ausbildung seines Gruppenleiters E. und der sich daraus ergebenden Gefährdung für alle auf der Baustelle tätigen Personen hätte der Beschuldigte der Einhaltung der sicherheitsrelevanten Vorschriften vor Ort ein besonderes Augenmerk schenken und die lntervalle seines Erscheinens auf der Baustelle zur Ausschliessung einer Gefährdung entsprechend anpassen müssen." Schliesslich lautete der wiederum an beide Beschuldigte gerichtete Vorwurf: "Wären die Schalungselemente ordnungsgemäss gelagert bzw. gesichert gewesen, so wäre der Unfall vermeidbar gewesen und der Geschädigte mit Sicherheit nicht durch das umfallende Schalungselement getroffen und schwer verletzt worden. Die pflichtwidrig unvorsichtige(n) Unterlassung(en) des Beschuldigten führte(n) dazu, dass der durch das umfallende Schalungselement getroffene Geschädigte schwer verletzt wurde. Der Beschuldigte erfüllte die Tatbestände der fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung sowie der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde durch pflichtwidriges Unterlassen." 2.2 Das Strafgerichtspräsidium erachtete gestützt auf die vorliegende Beweislage, d.h. die Feststellungen an der Unfallstelle, die ärztlichen Berichte betreffend den Privatkläger, die Aktenlage betreffend die Verhältnisse der beteiligten Unternehmen und Personen, die Aussagen des Privatklägers, der Auskunftspersonen E. und I. wie auch die Aussagen der beiden Beschuldigten, den Sachverhalt gemäss Anklage dahingehend als erstellt, dass das Verhältnis der Generalunternehmerin Y. AG zur Subunternehmerin Z. AG belegt sei sowie dass der Beschuldigte 1 als Polier örtlicher Baustellenchef Y. AG und der Beschuldigte 2 Geschäftsführer der Z. AG gewesen sei, welcher wiederum E. als Gruppenleiter und Vorgesetzter des Privatklägers eingesetzt habe. Des Weiteren sei erwiesen, dass die beiden grossen Schalungselemente zunächst gegenüber und voneinander abgeneigt in einer V-Form abgestellt gewesen seien, wobei sie mit montierten Stützen gegen ein Kippen nach hinten gesichert gewesen seien. Demgegenüber habe gegen ein Kippen nach vorne – entgegen der Neigung – ausser dem gegenüber aufgestellten Schalungselement keine zusätzliche Sicherung bestanden. Des Weiteren sei belegt, dass der Privatkläger eines der beiden Schalungselemente vom Kranführer habe versetzen lassen. Ebenso sei erstellt, dass sich der Privatkläger im Bereich vor dem nach vorne nicht gesicherten, umkippenden Schalungselement aufgehalten habe, weshalb ihn dieses getroffen habe und was zu den dokumentierten Verletzungsfolgen geführt habe. Ob eine Windböe für das Umkippen des fraglichen Schalungselementes ursächlich gewesen sei, könne nicht mit Sicherheit geklärt werden und müsse offengelassen werden (vgl. Erw. II.1 auf S. 7-16 des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht gelangte die Vorinstanz nach Prüfung der einzelnen Verantwortlichkeitsbereiche auf der Baustelle und einer Subsumtion des rechtlich erheblichen Sachverhalts unter die beiden Tatbestände der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 125 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) und der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde gemäss Art. 229 Abs. 2 StGB zum Schluss, dass zwar eine schwere Körperverletzung beim Privatkläger vorliege, indessen keinem der beiden Beschuldigten eine unfallkausale Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden könne, weshalb die angeklagten Tatbestände nicht erfüllt seien. Infolgedessen sprach der Vorderrichter die beiden Beschuldigten von der entsprechenden Anklage frei (vgl. Erw. II.2 auf S. 16-22 des angefochtenen Urteils). 2.3 In seiner Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2023 macht hingegen der Privatkläger eine falsche Würdigung durch die Vorinstanz sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht geltend. So gebe es insbesondere in den vorliegenden Aussagen der Beteiligten Widersprüche in Bezug auf die exakte Grösse der Schalungselemente wie auch die Lagerung der beiden Elemente auf dem dortigen Boden (vgl. S. 7-9 der Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2023). Rechtlich betrachtet führt der Privatkläger ins Feld, er sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz gerade kein fachlich in Bezug auf den Umgang von Schalungen versierter Bauarbeiter. Vielmehr sei dem Beschuldigten 2 anzulasten, dass dieser mit dem Privatkläger eine sorgfaltswidrige Auswahl betreffend die auf der Baustelle einzusetzenden Personen getroffen habe. Zudem hätten sowohl der Beschuldigte 2 via E. als auch der Beschuldigte 1 gegenüber dem Privatkläger sorgfaltswidrige Instruktionen erteilt. Dem Privatkläger könne daher nicht angelastet werden, dass er lediglich die ihm erteilten Weisungen umgesetzt habe (vgl. S. 9 f. der Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2023). Da bereits von einer falschen bzw. ungenügenden Lagerung (Bodenbeschaffenheit) und Sicherung der beiden Schalungselemente über zwei Wochen vor dem Unfall auszugehen sei, sei die Kausalität zwischen sorgfaltswidrigem Verhalten und Schaden den beiden Beschuldigten und nicht dem Privatkläger zuzuschreiben (vgl. S. 10-13 der Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2023). In ihrem Plädoyer vor Kantonsgericht hält die Rechtsvertreterin des Privatklägers an dieser Argumentation fest. So seien insbesondere die Unfallkausalität und die Sorgfaltspflichtverletzung bei der unsachgemässen Lagerung der Elemente wie auch den fehlerhaften Instruktionen und Überwachungen der beiden Beschuldigten zu sehen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 18, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 2-6). 2.4.1 Demgegenüber führt der Beschuldigte 1 vor Kantonsgericht ins Feld, unfallkausal sei nicht die Lagerung der Schalungselemente, sondern eine kurzzeitige Herbeiführung eines ungesicherten Zustandes durch Mitarbeiter der Subunternehmerin gewesen. Hierfür trage der Beschuldigte 1 keine Verantwortung, habe er doch nicht jeden der geschulten und erfahrenen Bauarbeiter auf Schritt und Tritt überwachen können. Das Gleiche würde auch für den Fall einer nicht optimalen Lagerung gelten, zumal die Subunternehmerin auf diesen Bereich spezialisiert gewesen sei und vertragsgemäss hierfür die Verantwortung getragen habe. Offensichtlich sei der Privatkläger selbst allein für den Unfall verantwortlich, indem er offenbar aus Zeitgründen vor Verschieben des einen Elements eine Sicherung unterlassen habe (vgl. S. 2-4 der Berufungsantwort vom 13. Dezember 2023). An dieser Argumentation hält der Rechtsvertreter des Beschuldigten 1 im Rahmen seines Parteivortrages fest (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 19, unter Hinweis auf den schriftlich eingereichten Parteivortrag, S. 1-7). 2.4.2 Auch der Beschuldigte 2. vertritt vor Kantonsgericht die Auffassung, dass nicht die Lagerung der beiden Elemente an sich, sondern die Handhabung derselben nach Aufhebung der Lagerung unfallkausal gewesen sei. Dieser kurzzeitige, unsichere Zustand könne jedoch keinem der beiden Beschuldigten zugerechnet werden. Und selbst wenn bereits die Lagerung unzulässig gewesen wäre, wären genügend ausgebildete und instruierte Personen vor Ort gewesen, die den korrekten Umgang mit den Schalungselementen gekannt hätten, darunter auch der Privatkläger. Selbst wenn sodann E. ungenügend instruiert gewesen sei, sei nicht dies unfallkausal gewesen, sondern einzig die Tatsache, dass der Privatkläger das erste Element am Kran angehängt habe, ohne vorgängig wenigstens mit einem Spann-gurt das zweite Element am Umstürzen zu hindern. Der Beschuldigte 2 habe darauf vertrauen dürfen, dass sich seine ausgebildeten und erfahrenen Mitarbeiter wie auch der Beschuldigte 1 korrekt verhielten. Im Übrigen habe es sich auch nicht um eine aussergewöhnliche, sondern um eine alltägliche Routinearbeit gehandelt, die keiner besonderen Überwachung oder Anweisung bedürfe. Der Unfall sei daher für den Beschuldigten 2 auch nicht vorhersehbar und vermeidbar gewesen (vgl. S. 2 f. der Berufungsantwort vom 13. Dezember 2023). In seinem Plädoyer vor Kantonsgericht bleibt der Rechtsvertreter des Beschuldigten 2 ebenfalls bei seiner Argumentation (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 19-21). 2.5 Würdigung durch das Kantonsgericht 2.5.1 Tatsächliches 2.5.1.1 Hinsichtlich des Sachverhalts im Allgemeinen ist zunächst auf die Beweiswürdigungsregeln gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) und Art. 10 Abs. 3 StPO (Maxime "in dubio pro reo") zu verweisen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, etwas als erwiesen zu erachten, was es nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber für das Gericht kein Zweifel besteht (vgl. BGE 133 I 33 E. 2.1). Liegen keine direkten Beweise vor, so ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täterin erlaubt (vgl. BGer 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2). Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, so ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Hierbei ist dem Zweifelsgrundsatz gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO Beachtung zu schenken. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime "in dubio pro reo", dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der angeschuldigten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss ( Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 80; BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime "in dubio pro reo" indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzes relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.). Das Gericht darf sich nicht nach Gutdünken und rein subjektivem Empfinden von der Schuld der angeklagten Person überzeugt erklären. Vielmehr muss die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung gestützt auf alle vorhandenen und verwertbaren Beweise begründbar und für einen verständigen Menschen objektiv nachvollziehbar sein. Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Sachgericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit oder eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Wichtige Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit der Sachverhaltsfeststellung haben neben der Urteilsbegründung Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze, technische und wissenschaftliche Erkenntnisse, gesicherte empirische Befunde, Lebenserfahrung und nicht zuletzt der gesunde Menschenverstand ( Esther Tophinke a.a.O., N 83, m.w.H.). 2.5.1.2 Als Beweise und Indizien dienen im vorliegenden Fall der Polizeirapport vom 9. Oktober 2018 samt Fotos (act. 93 ff.), die Feststellungen und Massnahme der SUVA vom 31. Oktober 2017 (act. 173 ff.), der Unfallrapport der SUVA vom 17. November 2017 samt Fotos (act. 197 ff.), das forensischtoxikologische Gutachten des IRM H. vom 30. Oktober 2017 (act. 115 ff.), die Arztberichte des Universitätsspitals H. vom 10. November 2017 (act. 131 ff.), 23. Januar 2020 (act. 141 f.), 29. Januar 2020 (act. 149 f.) und 10. Februar 2020 (act. 153 ff.), der Subunternehmervertrag zwischen der Y. AG und der Z. AG vom 11. Mai 2017 (act. 345 ff.), ein Kurszertifikat für den Privatkläger betreffend eine Schulung zur Arbeitssicherheit, darunter "Wand- und Deckenschalung", ausgestellt am 24. Oktober 2015 (act. 207), der Arbeitsvertrag zwischen der Z. AG und E. vom 26. Juni 2017 (act. 461), die Kursbestätigung für E. betreffend eine Instruktion zum Thema Deckenschalung und Wandschalung vom 26. Oktober 2017 (act. 463), eine E-Mail des Treuhänders der Z. AG an die Staatsanwaltschaft vom 14. August 2020 (act. 457 f.), die Einvernahme des Privatklägers als Auskunftsperson vom 22. März 2018 (act. 253 ff.), die Aussagen des Privatklägers als Auskunftsperson vor den Schranken des Strafgerichts (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 11 ff., act. 835 ff.), die Einvernahme von E. als Auskunftsperson vom 29. November 2017 (act. 215 ff.), die Einvernahme von I. als Auskunftsperson vom 29. November 2017 (act. 243 ff.), die Einvernahme des Beschuldigten 1 als beschuldigte Person vom 1. Juli 2020 (act. 275 ff.) wie auch vor erster Instanz (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 4 ff., act. 821 ff.) und vor Kantonsgericht (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15-17), die Einvernahme des Beschuldigten 2 vom 12. August 2020 (act. 375 ff.) wie auch vor erster Instanz (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 4 ff., act. 821 ff.) und vor Kantonsgericht (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15-17). In Bezug auf den Inhalt dieser Beweismittel wird zunächst nach Prüfung der Akten auf die korrekte Wiedergabe in Erw. II.1.1-1.8 auf S. 7-15 des angefochtenen Urteils verwiesen. Hinzu kommen die weiteren Ausführungen der vor Kantonsgericht befragten Beschuldigten 1 und 2 wie auch des Privatklägers (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9-17). 2.5.1.3 Was die Beweiswürdigung betrifft, so schliesst sich das Kantonsgericht nach eingehender Prüfung der Akten grundsätzlich den Feststellungen der Vorinstanz in Erw. II.1.9 auf S. 15 f. des angefochtenen Urteils an, weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab darauf verwiesen wird. Somit ist allein schon mit Blick auf den aktenkundigen Werkvertrag vom 11. Mai 2017 (act. 345 ff.) als erstellt anzusehen, dass die Y. AG die fragliche Baustelle in D. betrieben hat und die Z. AG Subunternehmerin war. Gleiches gilt in Bezug auf die einzelnen Funktionen und Aufgaben der beteiligten Personen, d.h. der Beschuldigten, des Privatklägers und von E. . Ebenso ist davon auszugehen, dass zwischen dem 13. und dem 16. Oktober 2017 die fraglichen Schalungselemente auf dem Lagerplatz deponiert waren. Allerdings zeigt das Beweisergebnis nach Durchführung der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, dass – anders als in der Anklage und im vorinstanzlichen Urteil festgehalten – die selbigen Schalungselemente bereits so wie dort beschrieben gelagert waren, als der Privatkläger mit diesen zu arbeiten begann; sie wurden demnach nicht durch den Privatkläger selbst auf die genannte Weise deponiert (vgl. Aussage des Privatklägers vor Kantonsgericht, Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9). Nicht zuletzt hatte bereits E. im Rahmen seiner Befragung als Auskunftsperson am 29. November 2017 so ausgesagt (vgl. act. 223 f.). Es ist zudem davon auszugehen, dass der konkrete Lagerort –wie vom Beschuldigten 1 bestätigt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15) – von diesem zugewiesen worden war. Unter Abstellen auf die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten 1 und des Privatklägers selbst vor zweiter Instanz (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10, 15) war dieser Ort zudem genügend befestigt, denn es sei durchwachsener Kiesboden gewesen, wo auch Maschinen darübergefahren seien, ohne dass dies Spuren hinterlassen habe, und es sei ein Boden wie auch auf anderen Baustellen gewesen. Im Weiteren ist nachgewiesen, dass die zwei Schalungselemente, welche je eine Stütze hatten, im Winkel von 8° voneinander weggeneigt einander gegenübergestellt in einer V-Form rund zehn Tage dort gelagert waren, bevor es zum Unfall kam. Was sich sodann am Unfall-tag ganz konkret ereignet hat, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr restlos klären. Denn während im Vorverfahren noch davon die Rede war, dass der Privatkläger zumindest ein Element bereits gereinigt hatte und hierfür den Auftrag von E. erhielt (vgl. Einvernahme des Privatklägers vom 22. März 2018, act. 265), entstand an der Befragung vor Kantonsgericht eher der Eindruck, dass das erste Element (noch) nicht gereinigt wurde, gaben doch sowohl der Privatkläger als auch der Beschuldigte 1 insofern ähnlich an, dass man vor dem Wegheben durch den Kran aufgrund der engen Platzverhältnisse das erste Element gar nicht reinigen könne (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10, 14, 17). Es kann somit nicht abschliessend geklärt werden, was es mit dieser Reinigung auf sich hatte. Auf jeden Fall ist aber erstellt, dass der Privatkläger das erste Schalungselement der beiden in einem "V" angeordneten Elemente an den Kran angehängt und der Kranführer dieses weggehoben hat. Gemäss den nachvollziehbaren Aussagen des Privatklägers in der Verhandlung vor Kantonsgericht dauerte es bloss rund 30 Sekunden seit Hochheben des ersten Elements, bis das zweite Element auf den Privatkläger kippte, sei er doch in diesem Zeitpunkt noch daran gewesen, zu schauen, dass das erste Element richtig weggehoben werden kann (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12 f.). Ob der Privatkläger nun am Reinigen war, reinigen wollte, sichern wollte oder den Wegtransport beobachtete – fest steht jedenfalls, dass der Privatkläger im Gefahrenbereich des nun nicht mehr durch ein entgegengestelltes Element zusätzlich gesicherten zweiten Schalungselements stand, und zwar mit dem Rücken zu diesem zweiten Element, als dieses auf ihn kippte. Wodurch dieses Kippen ausgelöst wurde, bleibt weiterhin offen. Die These, dass es vom ersten Schalungselement touchiert worden sein könnte, wurde vor Kantonsgericht vom Privatkläger nicht bestätigt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11). Wenngleich zum Zeitpunkt des Unfalls kein Wind (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12) bzw. kein starker Wind (vgl. Polizeirapport vom 9. Oktober 2018 samt Fotos act. 93 ff.; Unfallrapport der SUVA vom 17. November 2017 samt Fotos, act. 199) herrschte, wäre dies gleichwohl die plausibelste Begründung für das Umkippen (so auch der Beschuldigte 1 in Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 17). Klar und zweifelsfrei durch die obgenannten ärztlichen Zeugnisse dokumentiert sind wiederum die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen, welche der Privatkläger aufgrund des Unfalls erlitt. Vor Kantonsgericht hat der Privatkläger seine persistierenden gesundheitlichen Beschwerden bestätigt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9, 12). Entgegen der Ansicht des Privatklägers handelt es sich schliesslich bei den von diesem in der Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2023 (S. 7-9) geltend gemachten Widersprüchen (zum Beispiel in Bezug auf die genauen Masse der beiden Elemente) gerade nicht um entscheidwesentliche Tatsachen, weshalb sich am Beweisergebnis nichts Relevantes ändert. Insgesamt sind damit die wenigen, seitens des Privatklägers ins Feld geführten Abweichungen in den Angaben der Beteiligten für das Beweisergebnis nicht ausschlaggebend. 2.5.2 Rechtliches 2.5.2.1 In Bezug auf die beiden Tatbestände der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 125 Abs. 1 StGB und der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde gemäss Art. 229 Abs. 2 StGB wird zunächst auf die zutreffenden dogmatischen Ausführungen der Vorinstanz in Erw. II.2.1.1 und 2.1.2 auf S. 16 f. des angefochtenen Urteils verwiesen. Gleiches gilt in Bezug auf die durch den Vorderrichter ausführlich und nachvollziehbar dargestellten Verantwortungsbereiche auf Baustellen im Allgemeinen in Erw. II.2.1.3 auf S. 17-19 des angefochtenen Urteils, denen das Kantonsgericht unter Verweis gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO uneingeschränkt folgt. 2.5.2.2 a) Nach Art. 125 StGB wird bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1). Die Straftat kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 StGB). Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.2; 141 IV 249 E. 1.1 mit Hinweisen). Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist also zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Die hinzutretende andere Ursache muss einen derart hohen Wirkungsgrad aufweisen, dass die an sich adäquate Ursache nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen. Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2 mit Hinweisen). Weitere Voraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung ist, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). b) Nach Art. 229 Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wer bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruchs die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht lässt und dadurch Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet. Hierbei ist grundsätzlich zu beachten, dass bei einer festgestellten Verletzung von Regeln der Baukunde die strafrechtliche Verantwortung mehrere Personen gleichzeitig treffen kann. Eine Entlastung mit dem Hinweis auf die gleichartige Untätigkeit eines andern ist nicht möglich (siehe ausdrücklich BGer 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 6.3; 6B_543/2012 vom 11. April 2013 E. 1.3.3 mit Hinweis). Die mit der Leitung und Ausführung eines Bauwerks betrauten Personen sind dafür verantwortlich, dass in ihrem Bereich die Regeln der Baukunde eingehalten werden. Sie können aber nicht für sämtliche Missachtungen von Vorschriften auf einer Baustelle strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, sondern es ist in jedem Einzelfall abzuklären, wie weit der Aufgabenkreis und somit der Verantwortungsbereich der Beteiligten reichen. Dies bestimmt sich aufgrund gesetzlicher Vorschriften, vertraglicher Abmachungen oder der ausgeübten Funktionen sowie nach den jeweiligen konkreten Umständen (vgl. BGer 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 2.3, m.w.H.). c) Die Pflichten zum Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bzw. zur Unfallverhütung ergeben sich unter anderem aus Art. 328 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220), Art. 82 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) sowie der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vom 19. Dezember 1983 (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV, SR 832.30). Darüber hinaus sind die gestützt auf Art. 83 UVG erlassenen Ausführungsvorschriften des Bundesrates und die übrigen Richtlinien zu beachten, welche die Pflichten des Arbeitgebers konkretisieren und für einzelne Arbeitsbereiche mit erhöhtem Gefahrenpotenzial zum Teil besonders umschreiben. Wird gegen eine solche Vorschrift verstossen, liegt darin zugleich ein Indiz für die Missachtung der Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB (BGE 114 IV 173 E. 2a). Für die auf dem Bau zu beachtenden Sicherheitsvorschriften ist die zum Zeitpunkt des Unfalls geltende Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten vom 18. Juni 2021 (Bauarbeitenverordnung, BauAV; SR 832.311.141) massgebend (vgl. Urteil 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen). Allgemein muss der Arbeitgeber zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften der VUV und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen (Art. 3 Abs. 1 VUV). Der Arbeitgeber sorgt gemäss Art. 6 VUV dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit (Abs. 1 Satz 1), und ferner, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten (Abs. 3). Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit bestimmten Aufgaben der Arbeitssicherheit betraut, so muss er ihn nach Art. 7 VUV in zweckmässiger Weise aus- und weiterbilden und ihm klare Weisungen und Kompetenzen erteilen (Abs. 1 Satz 1). Die Übertragung solcher Aufgaben an einen Arbeitnehmer entbindet den Arbeitgeber nicht von seinen Verpflichtungen zur Gewährung der Arbeitssicherheit (Abs. 2). Er darf Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind. Wird eine gefährliche Arbeit von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt, so muss ihn der Arbeitgeber überwachen lassen (Art. 8 Abs. 1 VUV). Sind an einem Arbeitsplatz Arbeitnehmer mehrerer Betriebe tätig, so haben deren Arbeitgeber die zur Wahrung der Arbeitssicherheit erforderlichen Absprachen zu treffen und die notwendigen Massnahmen anzuordnen. Sie haben sich gegenseitig und ihre jeweiligen Arbeitnehmer über die Gefahren und die Massnahmen zu deren Behebung zu informieren (Art. 9 Abs. 1 VUV). Der Arbeitgeber, der in seinem Betrieb Arbeitskräfte beschäftigt, die er von einem anderen Arbeitgeber ausleiht, hat hinsichtlich der Arbeitssicherheit gegenüber diesen die gleichen Pflichten wie gegenüber den eigenen Arbeitnehmern (Art. 10 VUV). Der Arbeitnehmer muss die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Arbeitssicherheit befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln berücksichtigen. Er muss insbesondere die persönlichen Schutzausrüstungen benützen und darf die Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen nicht beeinträchtigen (Art. 11 Abs. 1 VUV). d) Ist ein Zusammentreffen mehrerer Personen bei risikobehaftetem Tun zu beurteilen, so ist ebenso der Vertrauensgrundsatz zu beachten (so allgemein BGer 6B_1332/2016 vom 27. Juli 2017 E. 3.4.4 mit Hinweisen). Dieses Prinzip begrenzt die Vorsichtspflicht insofern, als jeder Beteiligte grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass jeder andere sich pflichtgemäss verhalten wird, sofern nicht besondere Umstände das Gegenteil erkennen lassen (BGE 120 IV 300 E. 3d/bb mit Hinweisen). Wer jedoch eine spezifische Kontrollverantwortung innehat, muss mit Fehlern rechnen (BGer 6B_174/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4.2). Für die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes wird somit vorausgesetzt, dass der Vorgesetzte eine qualifizierte Hilfsperson auswählt, dieser die notwendigen Instruktionen erteilt und sie genügend überwacht (vgl. BGer 6B_91/2014 vom 31. März 2015 E. 5.2; 6B_1065/2013 vom 23. Juni 2014 E. 1.1; 6B_437/2008 vom 24. Juli 2009 E. 3.4.2; 6B_675/2007 vom 20. Juni 2008 E. 2.2.2.1; je mit weiteren Hinweisen). Der Vertrauensgrundsatz greift aber von vornherein nicht, wenn die fraglichen Sorgfaltspflichten gerade auf die Überwachung, Kontrolle oder Beaufsichtigung des Verhaltens anderer Personen gerichtet sind, mithin gerade deren Fehlverhalten entgegenwirken sollen (so allgemein Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 115 zu Art. 12 StGB; Günter Stratenwerth , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl. 2011, § 16 N 43 S. 513). 2.5.2.3 a) Was die rechtliche Einordnung des rechtserheblichen Sachverhalts in casu betrifft, so handelt es sich zunächst im Einklang mit dem Vorderrichter (vgl. Erw. II.2.2 auf S. 19 des angefochtenen Urteils) unbestrittenermassen in mehrfacher Hinsicht um schwere Verletzungen i.S.v. Art. 122 StGB, die der Privatkläger davongetragen hat. b) Ebenso folgt das Kantonsgericht der Auffassung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte 1 angesichts seiner Funktion als Polier mit bauleitender Funktion auf der Baustelle entsprechende Sorgfaltspflichten einzuhalten hatte, welche wiederum teilweise durch die Verpflichtungen des Beschuldigten 2 als Verantwortlicher der Z. AG, der für die Auswahl und Ausbildung der Arbeitskräfte wie auch für das eingesetzte Material einzustehen hatte, eingeschränkt war (so die Vorinstanz richtig in Erw. II.2.2 auf S. 19 f. des angefochtenen Urteils). c) Zentral ist der Vorwurf einer allfälligen Verletzung von Sorgfaltspflichten seitens der beiden Beschuldigten im konkreten Fall. Wie vorstehend in Erw. 2.5.2.2 festgehalten, kann sich eine allfällige Sorgfaltspflicht aus Gesetzen, Regulierungen, Verträgen, Gebrauchsanweisungen oder der gängigen Praxis ergeben. ca) Auf den konkreten Fall bezogen ist zunächst der Frage nachzugehen, ob bereits die für die Dauer von etwa zehn Tagen vorbestehende, vertikale Lagerung der beiden Schalungselemente so wie angeklagt eine Verletzung von Sorgfaltspflichten darstellt. Diesbezüglich wertet der Vorderrichter (vgl. Erw. II.2.2 auf S. 20 f. des angefochtenen Urteils) zutreffend den Zustand der beiden Schalungselemente, solange diese gelagert waren, als konform und nicht pflichtwidrig. Denn zunächst zeigt ein Blick auf das SUVA Factsheet Nr. 33011.d "Wandschalungen", Stand Dezember 2017 wie auch Stand März 2012 (act. 189 f. bzw. act. 185 f.), dass Schalungselemente grundsätzlich horizontal, wenn – aufgrund von engen Platzverhältnissen – nötig, aber auch vertikal gelagert werden können. Bei einer vertikalen Lagerung sind sie so zu stellen, dass sie nicht kippen können, und es haben klare Anweisungen des Vorgesetzten zu erfolgen (vgl. die in casu aufgrund des Datums des Unfalls massgebliche Version Stand 2012, act. 187). Auch aus dem von J. , zuständiger Inspektor der SUVA, verfassten Unfallrapport vom 17. November 2017 samt Auszug der Anleitung eines vergleichbaren Produkts (act. 199 i.V.m. act. 205) geht hervor, dass Schalungselemente – beispielsweise bei hohen Windgeschwindigkeiten – zusätzlich zu sichern sind, wobei als geeignete Massnahmen unter anderem "Gegenschalung stellen" oder "Schalung gegen eine Wand stellen" aufgeführt werden. Demgegenüber gelten die Vorschriften betreffend zug- und druckfeste Verlängerung, wie sie die Staatsanwaltschaft für anwendbar erachtet, nur für fixe Verankerungen, nicht aber für blosse Zwischenlagerungen (vgl. Factsheet SUVA, Stand März 2012, act. 185). Sodann hat unter anderem der Privatkläger selbst bestätigt, dass die Lagerung der Elemente, wie sie vorliegend stattgefunden hat, in der Praxis üblicherweise als genügend angesehen wird. So hat er sowohl in der Voruntersuchung anlässlich seiner Einvernahme vom 22. März 2018 (act. 261 f.) als auch vor den Schranken des Strafgerichts (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 14, act. 841) erklärt, dass die Elemente, so wie sie gelagert gewesen seien, sich gegenseitig gestützt hätten und nicht hätten kippen können, und zwar auch nicht bei Wind. Man habe dies "immer so gelagert". Vor Kantonsgericht haben sowohl die beiden Beschuldigten als auch der Privatkläger bestätigt, dass die Lagerung der Elemente so wie konkret geschehen korrekt gewesen sei, und hierfür nachvollziehbar erklärt, dass bei montierten Spriessen ohnehin nur eine vertikale Lagerung möglich gewesen sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15 f.). Der Beschuldigte 2 hat bereits in der Voruntersuchung angegeben, dass das Verwenden von Gestellen für die Lagerung von Elementen nicht üblich sei (vgl. Einvernahme vom 12. August 2020, act. 383 f.). Gleiches gilt in Bezug auf den am 29. November 2017 als Auskunftsperson befragten E. , welcher angab, für ihn sei die Lagerung gut gewesen (vgl. act. 227). Abweichend zu den obgenannten Regelungen und Ausführungen stellt sich einzig eine Angabe des vorgenannten Inspektors der SUVA, J. , dar. Dieser hat anlässlich einer telefonischen Rücksprache durch die Staatsanwaltschaft vom 21. Februar 2020 die Auffassung vertreten, die Form der Lagerung, wie sie in casu vorgelegen habe, sei "zwar stabiler, aber ebenfalls nicht zulässig", da es zusätzlich ein Reck gebraucht habe (vgl. Aktennotiz vom 24. Februar 2020, act. 213). Abgesehen davon, dass diese Angabe keine Stütze in den vorgenannten Vorschriften der SUVA findet, schmälert die Tatsache, dass es sich hierbei um eine blosse Telefonnotiz handelt, deren Beweiswert zusätzlich. Betreffend das Thema zusätzliche Sicherheit bei Zwischenlagerung gehen im Übrigen ebenso die Angaben der beiden Beschuldigten wie auch des Privatklägers vor Kantonsgericht weit auseinander, indem nicht einheitlich und übereinstimmend angegeben werden konnte, ob es hierfür Stützen samt Verankerung im Boden, zusätzlicher Spriesse, eines Spanngurts oder aber eines Betonklotzes bedurft hätte (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10-13, 16 f.). Angesichts dieser Uneinheitlichkeit sind auch diese Angaben mit höchster Zurückhaltung zu würdigen. Im Einklang mit der Vorinstanz interpretiert das Kantonsgericht die bestehenden Vorschriften der SUVA, auf welche in casu abzustellen ist, sowie die Einschätzungen nicht zuletzt der Beschuldigten und des Privatklägers selbst vielmehr dahingehend, dass eine Lagerung der Elemente auch bei hohen Windgeschwindigkeiten alternativ ebenso wie vorliegend geschehen geeignet, üblich und auch zulässig ist. Folglich ist die vertikale Aufstellung der Elemente mit Gegenüberstellung eines zweiten Schalungselements, ohne dass zusätzlich eine Sicherung wie zum Beispiel eine Verankerung bestand, nicht zu beanstanden. Dies entspricht denn auch Sinn und Zweck der vorstehend genannten Vorschriften der SUVA. Auch wenn das Umfallen oder Abstürzen von Gegenständen immer durch eine zusätzliche Sicherung verhindert werden kann, bedeutet eine blosse Möglichkeit einer Sicherung indessen nicht, dass eine solche stets erforderlich wäre. Es sind vielmehr jeweils nur jene Sorgfaltsmassnahmen zu ergreifen, die nach den Verhältnissen geboten und technisch möglich sind. Mithin erfassen die Sicherheitsvorschriften der SUVA nicht sämtliche Gefahren, die sich bei der Montage schwerer Bauteile verwirklichen könnten. Dass die vorgenannte Lagerung in Form einer vertikalen Gegenüberstellung der Elemente in casu auch genügt hat und lege artis war, zeigt nicht zuletzt die Tatsache, dass es während rund zwei Wochen bis zum Unfall eben zu keinerlei Zwischenfall gekommen ist. Somit ist als erstes Fazit zu ziehen, dass hinsichtlich der vorbestehenden Lagerung der beiden Elemente niemandem, insbesondere nicht den beiden Beschuldigten, eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Angesichts dessen nicht von Relevanz und im Übrigen auch nicht angeklagt ist damit die Argumentation des Privatklägers (vgl. S. 11 der Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2023), wonach bereits der Boden, auf welchem die beiden Schalungselemente etwa zwei Wochen vor dem Unfall gelagert waren, ungeeignet gewesen sei. Dies ergibt sich aus keiner der vorliegenden Aussagen, nicht einmal des Privatklägers selbst (vgl. oben). Gleiches gilt in Bezug auf die seitens des Privatklägers monierte ungenügende Sicherung der beiden Elemente während der Zeit der Lagerung (vgl. S. 11 f. der Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2023). Darum kann ebenso wenig den beiden Beschuldigten vorgeworfen werden, sie hätten "alle nur möglichen Sicherungsmassnahmen zu ergreifen" gehabt und daher dafür besorgt sein müssen, dass die beiden Elemente während der vertikalen Lagerung zusätzlich mit einer Bodenverankerung gesichert werden (vgl. S. 11 f. der Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2023). Mangels Verneinung einer Sorgfaltspflichtverletzung ist somit – entgegen der Auffassung des Privatklägers (vgl. S. 12 f. der Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2023) – gerade nicht davon auszugehen, dass eine andere Lagerung bzw. Sicherung der beiden Elemente während der zehn Tage vor dem Unfall ebendiesen hätte verhindern können, d.h. es fehlt damit ebenso ein Kausalzusammenhang. cb) In einem weiteren Punkt ist zu prüfen, ob die ebenfalls angeklagte Wegnahme des ersten Schalungselementes, ohne dass eine Sicherung des zweiten Schalungselementes stattgefunden hat, eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellt. Denn wie die Vorinstanz (vgl. Erw. II.2.2 auf S. 21 f. des angefochtenen Urteils) zutreffend dargelegt hat, wurde erst zum Zeitpunkt, als eines der beiden Schalungselemente von der vorgenannten Position entfernt worden ist, ein unsicherer Zustand herbeigeführt. Angesichts dessen kann die Ursache für den eingetretenen Schaden und damit eine Kausalität allein bei diesem kurzzeitigen, unsicheren Zustand ausgemacht werden. Die Vorinstanz geht zwar an genannter Stelle davon aus, dass es der Privatkläger – seinen Fähigkeiten wie auch seiner Pflicht entsprechend – unterlassen habe, das freistehende Schalungselement vor dem Entfernen des anderen Elements zu sichern, weshalb es zum für den Privatkläger folgenschweren Unfall gekommen sei. Allerdings ist dem Urteil des Vorderrichters nicht zu entnehmen, woraus sich eine entsprechende Verpflichtung ergeben soll. Denn bezüglich einer Sicherung im Zusammenhang mit einer Wegnahme von Elementen ist – im Gegensatz zur Lagerung derselben – keine einschlägige Regelung in Reglementen oder sonstigen Quellen ersichtlich. Bis zur Berufungsverhandlung konnte auch durch Befragung der Beschuldigten und des Privatklägers nicht geklärt werden, ob es überhaupt möglich war, neben dem Neigungswinkel eine zusätzliche Sicherung vor der Wegnahme des einen Elements anzubringen. Vielmehr gaben sämtliche vor den Schranken befragten Personen an, eine solche Sicherung sei weder möglich noch üblich. Eine zusätzliche Sicherung könne vielmehr erst nach Wegnahme des ersten Elements erfolgen und sei zudem nur erforderlich, wenn das zweite Element für eine längere Zeit allein stehe oder es viel Wind habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11-13, 16 f.). In der Voruntersuchung wie auch vor Kantonsgericht hat der Privatkläger nachvollziehbar angegeben, er habe gerade das zweite Element durch das Anbringen eines Eisens sichern wollen, als es bereits auf ihn gekippt sei; es habe nur Sekunden gedauert (vgl. Einvernahme vom 22. März 2018, act. 265; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12 f.). Somit ist davon auszugehen, dass dem Privatkläger das Risiko, in dem er sich ab dem Moment der Wegnahme des ersten Elementes im möglichen Kippbereich befand, bewusst war. Offenkundig kippte das zweite Element viel zu schnell um, um dem entsprechenden Risiko noch rechtzeitig entgegenwirken zu können. Nachdem vorstehend in Erw. 2.5.2.3.ca) festgestellt worden ist, dass die vertikale Lagerung der beiden Elemente in einer V-Form an sich zulässig war, und zudem nicht ersichtlich ist, ob eine Sicherung in der Phase der Wegnahme überhaupt erforderlich bzw. auch nur möglich gewesen wäre, erscheint es als geradezu unumgänglich, dass für eine kurze Phase, d.h. während des Hinstellens und Weghebens von Elementen, eines der Elemente – neben dem Neigungswinkel als minimale Sicherheitsvorkehrung – ohne zusätzliche Sicherung verbleibt. Das Kantonsgericht ist davon überzeugt, dass erst bei einer längeren Lagerung derartiger Elemente weitere Sicherungsvorkehrungen möglich und auch zwingend notwendig gewesen wären. Aber eine derart kurzfristige Gefahrensituation, wie sie vorliegend gegeben war, lässt sich mit Blick darauf, dass eine vertikale Lagerung in V-Form grundsätzlich zulässig ist, wohl nicht vermeiden. In diese Richtung gehen denn auch die Depositionen des Privatklägers selbst vor Kantonsgericht, hat dieser doch angegeben, er habe auf die weiteren Anweisungen gewartet, d.h., ob das zweite Element an derselben Stelle verbleiben solle und damit zusätzlich gesichert werden müsse, oder ob es aber ebenfalls innert kürzester Zeit ebenfalls wegzuheben sei wie bereits das erste Element (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13). Freilich sind Gefahrensituationen wo immer möglich zu vermeiden. Mit Blick auf die im Alltag gelebten Realitäten ist indessen hinzunehmen, dass nie sämtliche Risiken wie hier auf einer Baustelle hundertprozentig eliminiert werden können. Angesichts dessen ist – wiederum leicht abweichend zum vorinstanzlichen Urteil – nicht ersichtlich, inwiefern sich der Privatkläger falsch verhalten haben könnte. Nachdem bereits betreffend den Privatkläger kein regelwidriges Verhalten, d.h. ein geradezu sorgfaltspflichtwidriges Verhalten ausgemacht werden kann, muss dies umso mehr für die Beschuldigten in ihrer dem Privatkläger übergeordneten Funktion gelten. Die Begründung des Vorderrichters an genannter Stelle, wonach mit Blick auf die allgemeinen wie auch konkreten Zuständigkeiten in ihren jeweiligen Funktionen den beiden Beschuldigten kein Vorwurf in Bezug auf Auswahl, Instruktion und Überwachung des Privatklägers gemacht werden könne, braucht somit nicht näher geprüft zu werden. Im Ergebnis folgt damit das Kantonsgericht der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach keinem der beiden Beschuldigten irgendwie geartete Sorgfaltspflichtverletzungen angelastet werden können. Vielmehr ist vorliegend von einem äusserst tragischen Unfall auszugehen, für welchen niemand, auch nicht der Privatkläger selbst, die Verantwortung trägt. cc) Aus den vorstehenden Erwägungen ca) und cb) erhellt somit, dass der Vorderrichter in der Conclusio zutreffend in Bezug auf die beiden Beschuldigten eine Sorgfaltspflicht verneint und angesichts dessen auch nicht die weiteren Voraussetzungen zur Erfüllung der beiden Fahrlässigkeitstatbestände Art. 125 StGB und Art. 229 StGB wie insbesondere die Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit (vgl. vorstehend Erw. 2.5.2.2.a) geprüft hat, womit er ebenso zu Recht die fraglichen Tatbestände als nicht erfüllt qualifiziert hat. 2.5.3 Zusammenfassung Somit ist zusammenfassend in tatsächlicher und rechtlicher Würdigung festzuhalten, dass der vorinstanzliche Freispruch der beiden Beschuldigten von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung sowie der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde korrekterweise erfolgt ist. Die Berufung des Privatklägers dagegen erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 3. Zivilforderung des Privatklägers 3.1 Der Vorderrichter hat die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des Privatklägers gegenüber den Beschuldigten in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg verwiesen (vgl. Erw. II.3 auf S. 22 sowie Dispositiv-Ziffer III.1 des angefochtenen Urteils). 3.2 Demgegenüber beantragt der Privatkläger in seiner Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2023, die Beschuldigten seien im Falle eines Schuldspruchs in solidarischer Verpflichtung zu verurteilen, dem Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von CHF 150'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 24. Oktober 2017 sowie eine Genugtuung in der Höhe von CHF 50'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 24. Oktober 2017 zu bezahlen, wobei sich der Privatkläger sowohl bezüglich Schadenersatz als auch Genugtuungsforderung die Geltendmachung einer Mehrforderung ausdrücklich vorbehalte (vgl. S. 13-17 der Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2023). Vor den Schranken des Kantonsgerichts begehrt die Rechtsvertreterin des Privatklägers ergänzend zur Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2023, es sei im Falle einer Abweisung der Berufung die Zivilforderung des Privatklägers auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 18, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 2). 3.3 Der Beschuldigte 1 schliesst in seiner Berufungsantwort vom 13. Dezember 2023 (S. 1 und 6) auf Abweisung der Zivilforderung. Auch der Beschuldigte 2 stellt in seiner Berufungsantwort vom 13. Dezember 2023 (S. 3) das Rechtsbegehren, es seien die Zivilforderungen des Privatklägers abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 3.4 In Anbetracht dessen, dass das Kantonsgericht den vorinstanzlichen Freispruch der beiden Beschuldigten bestätigt, besteht kein Anlass, am in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO zufolge fehlender Spruchreife korrekt getroffenen Entscheid des Strafgerichtspräsidiums, die Zivilforderungen des Privatklägers auf den Zivilweg zu verweisen, eine Änderung vorzunehmen; vielmehr ist dieser zu bestätigen. Insofern erweist sich die Berufung des Privatklägers in Bezug auf dessen Hauptbegehren als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4. Kosten des Strafgerichtspräsidiums 4.1 Ordentliche Kosten 4.1.1 Der Vorderrichter nahm die die Beschuldigten betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1'498.00 und der anteiligen Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00, somit insgesamt CHF 2'498.00 in Bezug auf den Beschuldigten 1, bzw. bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1'448.00 und der anteiligen Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00, somit insgesamt CHF 2'448.00 in Bezug auf den Beschuldigten 2, in Anwendung von Art. 423 StPO und e contrario Art. 426 Abs. 2 StPO auf die Staatskasse (vgl. Erw. III.1 sowie Dispositiv-Ziffern I.2a und II.2a des angefochtenen Urteils). 4.1.2 Der Privatkläger hingegen begehrt in seiner Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2023 (S. 16) eine Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils auch bezüglich der ordentlichen Kosten. 4.1.3 Der Beschuldigte 1 wiederum schliesst in seiner Berufungsantwort vom 13. Dezember 2023 (S. 1 und 5 f.) auf eine entsprechende Abweisung der Berufung. Auch der Beschuldigte 2 beantragt in seiner Berufungsantwort vom 13. Dezember 2023 (S. 3) eine Abweisung der Berufung. 4.1.4 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem vorliegend die Berufung des Privatklägers vollumfänglich abgewiesen wird, besteht in Beachtung von Art. 428 Abs. 3 StPO kein Grund, von dem durch das Strafgerichtspräsidium gestützt auf Art. 423 StPO und e contrario 426 Abs. 2 StPO korrekt getroffenen Entscheid in Bezug auf die ordentlichen Kosten abzuweichen. Aus den genannten Gründen wird das entsprechende vorinstanzliche Erkenntnis in Bezug auf die ordentliche Kostenfolge unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt und auch diesbezüglich die Berufung des Privatklägers abgewiesen. 4.2 Ausserordentliche Kosten 4.2.1 Kosten der Beschuldigten 4.2.1.1 Die Vorinstanz sprach den beiden Beschuldigten in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 7'447.00 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) betreffend den Beschuldigten 1 bzw. in der Höhe von CHF 7'260.95 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) betreffend den Beschuldigten 2 zu (vgl. Erw. III.2 auf S. 22-24 sowie Dispositiv-Ziffern I.2.b und II.2.b des angefochtenen Urteils). 4.2.1.2 Der Privatkläger ficht in seiner Berufungsbegründung vom 13. Oktober 2023 (S. 16) auch diesen Kostenentscheid des Strafgerichtspräsidiums an. 4.2.1.3 Demgegenüber schliesst der Beschuldigte 1 in seiner Berufungsantwort vom 13. Dezember 2023 (S. 1 und 5 f.) auch diesbezüglich auf Abweisung der Berufung. Der Beschuldigte 2 beantragt in seiner Berufungsantwort vom 13. Dezember 2023 (S. 3) ebenfalls eine abschlägige Behandlung der Berufung in diesem Punkt. Vor den Schranken des Kantonsgerichts ergänzt der Rechtsvertreter des Beschuldigten 2, es sei die Kostenfolge der Vorinstanz bei seinem Vorgänger betreffend die Mehrwertsteuer anzupassen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21). 4.2.1.4 Auch in diesem Punkt gilt Art. 428 Abs. 3 StPO, weshalb vollumfänglich auf die Ausführungen vorstehend in Erw. 4.1.4 verwiesen wird. Demnach besteht für die Rechtsmittelinstanz auch hinsichtlich der ausserordentlichen Kosten in Bezug auf die beiden Beschuldigten kein Anlass, von dem durch das Strafgerichtspräsidium gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zutreffend getroffenen Entscheid abzuweichen. Was den erst vor den Schranken des Berufungsgerichts durch den Rechtsvertreter des Beschuldigten 2 gestellten Antrag, es seien die Kosten in Bezug auf dessen Vorgänger anzupassen, betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass dieses Rechtsbegehren mangels einer rechtzeitig eingereichten Berufung oder Anschlussberufung vorliegend keine Berücksichtigung finden kann, da es nicht Gegenstand der Berufung i.S.v. Art. 404 Abs. 1 StPO bildet. Aus den genannten Gründen wird die vorinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung ebenso unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt und auch diesbezüglich die Berufung des Privatklägers abgewiesen. 4.2.2 Kosten des Privatklägers 4.2.2.1 Schliesslich entschied der Vorderrichter , dass die Kosten der per 15. August 2022 eingesetzten unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers, Advokatin Stéphanie Moser, in Höhe von CHF 5'014.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet werden (vgl. Erw. III.3 auf S. 24 sowie Dispositiv-Ziffer III.2 des angefochtenen Urteils). 4.2.2.2 Der Privatkläger ficht das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich an, stellt hingegen weder in seiner Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2023 noch vor den Schranken konkrete Anträge. 4.2.2.3 Der Beschuldigte 1 wiederum beantragt in seiner Berufungsantwort vom 13. Dezember 2023 (S. 1 und 5 f.) eine Abweisung der Berufung. Auch der Beschuldigte 2 schliesst in seiner Berufungsantwort vom 13. Dezember 2023 (S. 3) auf eine abschlägige Behandlung der Berufung. 4.2.2.4 Abermals gilt auch betreffend den vorinstanzlichen Entscheid zu den Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers das bereits vorstehend in Erw. 4.1.4 Ausgeführte. Mithin gibt es keine Veranlassung, vom diesbezüglichen Entscheid des Vorderrichters abzuweichen; dieser ist vielmehr insofern in Abweisung der Berufung des Privatklägers zu bestätigen. IV. Kosten des Kantonsgerichts 1. Verletzung des Beschleunigungsgebots 1.1 Der Beschuldigte 2 stellt mit Berufungsantwort vom 13. Dezember 2023 (S. 2 f.) gegenüber dem Kantonsgericht den Antrag, es sei ihm unter Hinweis auf eine massive Verletzung des Beschleunigungsgebots eine angemessene Genugtuung bzw. Entschädigung (zuzüglich 5% seit mittlerem Verfall) zuzusprechen. 1.2.1 Zunächst hat das Gericht bei einem Freispruch gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts von Amtes wegen über allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche zu befinden (vgl. BGer 6B_802/2015 Urteil vom 9. Dezember 2015, unter Hinweis auf Art. 81 Abs. 4 lit. b und Art. 429 Abs. 2 StPO; BGE 139 IV 199 E. 5.4; BGer 6B_472/2012 vom 13. November 2012 E. 2.4). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist hat (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 130 I 269 E. 2.3; 130 I 312 E. 5.1; je mit Hinweis). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1, unter Hinweis auf BGE 130 I 312 E. 5.2 mit Hinweisen). Stellt das Gericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, so ist es verpflichtet, eine solche Verletzung in seinem Urteil ausdrücklich festzuhalten (vgl. Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz.374, unter Hinweis u.a. auf BGE 137 IV 118 E. 2.2). Es kann die Verletzung des Beschleunigungsgebots bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen berücksichtigen (vgl. BGer 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.2). Erstrangige Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind die Strafreduktion und allenfalls der Verzicht auf Strafe sowie in Extremfällen eine Verfahrenseinstellung. Bei einer Verfahrenseinstellung kann somit daran gedacht werden, dem Beschuldigten keine oder reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 e contrario StPO; vgl. auch Art. 426 Abs. 2 StPO). Auch ein finanzieller Ausgleich im Sinne einer Genugtuung kommt bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung in Frage (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO; vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.4.2). 1.2.2 Den obenstehenden Ausführungen entsprechend ist eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots somit von Amtes wegen zu prüfen. Dabei ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall das gegen die beiden Beschuldigten geführte Strafverfahren durch einen Arbeitsunfall im Oktober 2017 ausgelöst wurde. Kurz darauf fanden diverse Untersuchungshandlungen, unter anderem die Einvernahme des Privatklägers im März 2018, statt (act. 253 ff.). Der polizeiliche Bericht erfolgte jedoch erst im Oktober 2018 (act. 93 ff.). Für das Jahr 2019 sind keine nach aussen erkennbaren Untersuchungshandlungen ersichtlich und für das Jahr 2020 gehen lediglich die im Sommer 2020 mit den beiden Beschuldigten durchgeführten Einvernahmen aus den Akten hervor (act. 275 ff., 375 ff.). Es ergingen sodann im Juni 2021 die Strafbefehle gegen die beiden Beschuldigten (act. 577 ff., 587 ff.), im November/Dezember 2022 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. 815 ff.) statt und vom 13. bis zum 15. Mai 2024 die zweitinstanzliche (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Somit ist zu konstatieren, dass es während der gesamten Dauer des Strafverfahrens nicht nur mehrere längere, nicht nachvollziehbare Unterbrüche gab, sondern dass das Verfahren auch in seiner gesamten Dauer von zwischenzeitlich 6 ½ Jahren als unverhältnismässig lange erscheint. Auch wenn vorliegend eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse der beiden Beschuldigten nicht ohne Weiteren erkennbar ist, ist mit Blick auf die offensichtlich viel zu lange Dauer des Verfahrens eine Verletzung des verfassungsmässig garantierten Beschleunigungsgebots zu bejahen, und zwar in Bezug auf die beiden Beschuldigten gleichermassen. Es drängt sich daher sowie mit Blick auf die erfolgten Freisprüche der Beschuldigten auf, über den Antrag des Beschuldigten 2 hinaus beiden Beschuldigten eine angemessene Entschädigung in Form einer Genugtuung zuzusprechen, wobei die Festsetzung der konkreten Höhe dem Ermessen des Gerichts anheimgestellt ist. Da die beiden Beschuldigten ihre diesbezüglichen Ansprüche nicht im Sinne von Art. 429 Abs. 2 StPO beziffert und belegt haben, legt das Kantonsgericht eine Pauschale nach gerichtlichem Ermessen fest. Nach Ansicht der Berufungsinstanz erscheint eine aus der Staatskasse zu leistende Genugtuung in der Höhe von jeweils pauschal CHF 500.00 für jeden der beiden Beschuldigten als angemessen. Mangels ausdrücklichen Antrags ist kein zusätzlicher Zins geschuldet. 2. Ordentliche Kosten 2.1 In seiner Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2023 (S. 17) beantragt der Privatkläger eine o-Kostenfolge zu Lasten der Beschuldigten. 2.2 Der Beschuldigte 1 (S. 1 und 5 f. der Berufungsantwort vom 13. Dezember 2023) wie auch der Beschuldigte 2 (S. 3 der Berufungsantwort vom 13. Dezember 2023) schliessen demgegenüber auf eine o-Kostenfolge zu Lasten des Privatklägers als Berufungskläger, wobei der Beschuldigte 2 unter Hinweis auf die Mittellosigkeit des Privatklägers eine einstweilige Kostenauferlegung zu Lasten des Staates begehrt. 2.3 Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der vollumfänglichen Abweisung der Berufung des Privatklägers und der Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, müssten die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 12'250.00, umfassend eine Urteilsgebühr von CHF 12'000.00 (§ 12 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010, Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 250.00 (§ 3 Abs. 6 GebT), zu Lasten des Privat- und Berufungsklägers gehen. Da diesem jedoch mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 13. Juli 2023 die unentgeltliche Rechtspflege (auch) für das Berufungsverfahren gewährt worden ist, wird er gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO von der Tragung der Verfahrenskosten befreit, d.h. diese gehen zu Lasten der Staatskasse. 3. Ausserordentliche Kosten 3.1 In seiner Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2023 (S. 17) beantragt der Privatkläger eine e-Kostenfolge zu Lasten der Beschuldigten. Zudem begehrt der Privatkläger, es seien die Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs in solidarischer Verpflichtung zu verurteilen, dem Privatkläger eine angemessene Parteientschädigung gemäss einer noch einzureichenden Honorarnote zu bezahlen; eventualiter sei der Rechtsvertretung des Privatklägers eine Entschädigung als dessen unentgeltlichen Rechtsbeistand gemäss einer einzureichenden Honorarnote aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 3.2 Der Beschuldigte 1 (S. 1 und 5 f. der Berufungsantwort vom 13. Dezember 2023) wie auch der Beschuldigte 2 (S. 3 der Berufungsantwort vom 13. Dezember 2023) schliessen demgegenüber auf eine e-Kostenfolge zu Lasten des Privatklägers als Berufungskläger, wobei der Beschuldigte 2 unter Hinweis auf die Mittellosigkeit des Privatklägers eine einstweilige Kostenauferlegung zu Lasten des Staates begehrt. 3.3.1 Kosten des Privatklägers 3.3.1.1 Advokatin Stéphanie Moser macht mit Honorarnote vom 10. Mai 2024 für Bemühungen vom 27. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2023 einen Aufwand von 24.72 Stunden zu je CHF 200.00, Auslagen von CHF 73.40 sowie 7.7% Mehrwertsteuer auf CHF 5'017.40, entsprechend CHF 386.35, damit total CHF 5'403.75 geltend. Für Bemühungen in der Zeit vom 1. Januar 2024 bis zum 10. Mai 2024 kommen ein Aufwand von 7.1 Stunden zu je CHF 200.00, Auslagen von CHF 47.30 sowie 8.1% Mehrwertsteuer auf CHF 1'467.30, entsprechend CHF 118.85, damit total CHF 1'586.15, hinzu. Insgesamt stellt Advokatin Stéphanie Moser einen Betrag von CHF 6'989.90 in Rechnung, wobei darin die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht samt Urteilseröffnung und Wegzeiten noch nicht berücksichtigt sind. 3.3.1.2 Wiederum ist auf die Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. Juli 2023 hinzuweisen, mit welcher für den Privatkläger Advokatin Stéphanie Moser als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Berufungsverfahren i.S.v. Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO bestellt worden ist. Daher richtet sich der Stundenansatz nach § 3 Abs. 2 der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO; SGS 178.112), d.h. er beträgt CHF 200.00. 3.3.1.3 Was den konkreten Aufwand betrifft, so ist zu beachten, dass die amtliche Anwältin eine staatliche Aufgabe erfüllt, welche durch das kantonale öffentliche Recht geregelt wird. Mit ihrer Einsetzung entsteht zwischen ihr und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat die Anwältin eine öffentlichrechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1, unter Hinweis auf BGE 131 I 217 E. 2.4; 122 I 1 E. 3a). Die amtliche Anwältin kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen der Mandantin von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, "soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist". Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1, unter Hinweis auf BGer 6B_951/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2; 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2 und 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2). Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars der amtlichen Anwältin, wozu auch eine allfällige Kürzung gehört, ein weites Ermessen zu (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2, unter Hinweis auf BGE 122 I 1 E. 3a; 118 Ia 133 E. 2b und 2d; BGer 6B_652/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 2.3 und 6B_951/2013 vom 27. März 2014 E. 4.2). Auch bei der Frage der Prüfung von Anwaltshonoraren durch das Gericht ist im Kanton Basel-Landschaft § 3 Abs. 2 TO zu beachten. Diese Bestimmung setzt – nach den obigen Ausführungen − stillschweigend voraus, dass das Gebot der wirtschaftlichen Behandlung des Falles gilt; die unentgeltliche Verbeiständung hat sich auf das Wesentliche und Notwendige zu beschränken. Es ist daher der Grundsatz "so viel wie nötig, so wenig wie möglich" zu beachten. Eine Entschädigung von Aufwand, der als unverhältnismässig erscheint, ist auch nach kantonalem Recht ausgeschlossen. Das Gericht kann den übermässigen Aufwand im Rahmen seines Kostenentscheides frei anhand der erwähnten Bemessungsgrundlagen würdigen und die Honorarrechnung auf einen Betrag reduzieren, den es für angemessen erachtet (vgl. KGer 470 21 151 vom 15. Februar 2022 E. 2.2.3, unter Hinweis auf KGer BL 470 21 233 E. 3.4; KGer BL 470 20 250 E. 5.4; KGer BL 470 17 131 E. 2.2.2 , mit Verweis auf BGE 141 I 124 E. 4.3). Vorliegend erscheint dem Gericht einerseits angesichts des Umfangs der auf die Materie bezogenen Eingaben und der Bedeutung der vorliegenden Angelegenheit sowie andererseits mit Blick auf das Gebot der wirtschaftlichen Behandlung des Falles der geltend gemachte Aufwand von 24.72 Stunden für die Jahre 2022 und 2023 sowie von 7.1 Stunden für das Jahr 2024 als angemessen. Hinzu kommt die zeitliche Beanspruchung für die Teilnahme an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung samt Wegzeit, so dass sich für das Jahr 2024 ein Aufwand von 14.1 Stunden ergibt. 3.3.1.4 Die zusätzlich in Rechnung gestellten Spesen von CHF 73.40 in den Jahren 2022 und 2023 sowie von CHF 47.30 im Jahr 2024, dies jeweils für Fotokopien, Porti und Telefon, sind mit Blick auf § 16 TO nicht zu beanstanden. 3.3.1.5 Schliesslich steht der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gestützt auf § 17 TO ein Mehrwertsteueransatz von 7.7% für die Jahre 2022 und 2023 bzw. von 8.1% für das Jahr 2024 zu. 3.3.1.6 Zusammenfassend belaufen sich die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers, Advokatin Stéphanie Moser, auf CHF 5'017.40 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (= CHF 386.35), somit CHF 5'403.75, sowie auf CHF 2'867.30 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (= CHF 232.25), somit CHF 3'099.55, demnach auf Total von CHF 8'503.30. Dieses Honorar ist durch den Staat auszurichten. 3.3.2 Kosten der Beschuldigten 3.3.2.1 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 ff. StPO. Diesen Bestimmungen ist keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen. Dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten ( Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 436 N 6; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., Art. 436 N 1). In Anbetracht der Abweisung der Berufung des Privatklägers in Bestätigung des strafgerichtlichen Erkenntnisses und damit des Obsiegens der beiden Beschuldigten steht diesen mit Blick auf den Verfahrensausgang ein Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren zu. Bei der Prüfung, wem diese Parteientschädigung aufzuerlegen ist, ist zu berücksichtigen, auf wessen Verhalten die den Beschuldigten entstandenen Kosten zurückzuführen sind. Wenn die Berufung einzig durch die Privatklägerschaft eingelegt wurde, darf die Tatsache nicht übersehen werden, dass es dann keinen staatlichen Eingriff hinsichtlich der Fortsetzung des Verfahrens vor der Rechtsmittelinstanz mehr gibt. Folglich befindet man sich in einer vergleichbaren Situation, wie sie in Art. 432 StPO umschrieben ist, insoweit die Fortsetzung des Verfahrens ausschliesslich vom Willen der Privatklägerschaft abhängt. Es entspricht daher dem vom Gesetzgeber geschaffenen System, dass in einer solchen Konstellation die Privatklägerschaft die Verteidigungskosten der beschuldigten Person vor der Berufungsinstanz zu tragen hat (BGE 139 IV 45 E. 1.2 = Pra 102 [2013] Nr. 60). Die Regel, wonach die Verantwortung des Staates für die Strafverfolgung dazu führt, dass der Staat auch deren Kosten trägt, wird somit gegenstandslos, sobald das Verfahren nur noch auf Betreiben der Privatklägerschaft fortgesetzt wird. Die allein den Rechtsweg beschreitende Privatklägerschaft wird daher im Berufungsverfahren entschädigungspflichtig, soweit sie unterliegt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 und 4.2.6). Dabei befreit selbst eine unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft diese nicht von der Pflicht zur Leistung einer Parteientschädigung (Art. 136 Abs. 2 StPO e contrario; vgl. bereits KGer BL 460 19 161 vom 13. April 2021 E. 3.1). Die unentgeltliche Rechtspflege entbindet somit nicht von der Pflicht zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die im Zivilpunkt und/oder (bei Antragsdelikten) im Straf-punkt obsiegende beschuldigte Person gemäss Art. 432 StPO. Dieser Grundsatz ist ausdrücklich in Art. 118 Abs. 3 ZPO vorgesehen und war bereits im Rahmen von Art. 29 Abs. 3 BV anerkannt (vgl. Goran Mazzucchelli / Mario Postizzi , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 136 N 7, unter Hinweis auf BGer 6B_1066/2022 E. 3.1; Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 136 N 9). In Beachtung der vorstehenden Ausführungen ist es somit der Privatkläger, welcher ungeachtet der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Zahlung einer Pateientschädigung an die beiden Beschuldigten zu verpflichten ist. Nachfolgend ist die konkrete Höhe dieser Parteientschädigungen festzusetzen. 3.3.2.2 Der Wahlverteidiger des Beschuldigten 1, Advokat Marco Albrecht, weist auf seiner Honorarnote vom 10. Mai 2024 für das Jahr 2023 einen Aufwand von 10 Stunden zu je CHF 280.00 zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer sowie für das Jahr 2024 einen solchen von 4.5 Stunden zu je CHF 280.00 und Auslagen von CHF 27.50 zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer aus, wobei in dieser Honorarnote die Teilnahme an der Berufungsverhandlung noch nicht berücksichtigt ist. Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen. Die Kosten der Vertretung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu ersetzen ( Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , a.a.O., Art. 429, N 15 f.). Analog zur amtlichen Verteidigung (vgl. vorstehend Erw. 3.3.1.3) sind alle angemessenen Aufwendungen zur wirkungsvollen Ausübung des Mandats zu entschädigen, wobei dies nur jene Bemühungen umfasst, die in kausalem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die verhältnismässig und notwendig sind ( Niklaus Ruckstuhl , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 135 N 3; Viktor Lieber , a.a.O., Art. 135 N 6). Gemäss § 2 und 3 TO bestimmt sich die Parteientschädigung im Strafverfahren nach dem Zeitaufwand, wobei je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung sowie der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der vertretenen Person ein Honorar von Fr. 200.00 bis Fr. 350.00 pro Stunde zu entrichten ist. Mit Blick auf die Honorarnote von Advokat Marco Albrecht ist zunächst der darin aufgeführte Aufwand von 10 Stunden für das Jahr 2023 sowie 4.5 Stunden für das Jahr 2024 nicht zu beanstanden. Hinzu kommt der Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht inklusive Wegzeit in der Höhe von 7 Stunden. Auch die aufgeführten Spesen von CHF 27.50 erscheinen als angemessen. Schliesslich ist die Mehrwertsteuer mit 7.7% für das Jahr 2023 und 8.1% für das Jahr 2024 korrekt ausgewiesen. Lediglich der in Rechnung gestellte Stundenansatz CHF 280.00 ist unter Berücksichtigung des vorliegend durchschnittlichen Verfahrensaufwands auf CHF 230.00 herabzusetzen. Die Kosten des Wahlverteidigers des Beschuldigten 1, Advokat Marco Albrecht, belaufen sich somit für Bemühungen im Jahr 2023 auf CHF 2'300.00 zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (= CHF 177.10), somit CHF 2'477.10, sowie für Bemühungen im Jahr 2024 auf CHF 2'672.50 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (= CHF 216.50), somit CHF 2'889.00, demnach insgesamt auf CHF 5'366.10. Diese gehen zu Lasten des unterliegenden Privat- und Berufungsklägers. 3.3.2.3 Der Wahlverteidiger des Beschuldigten 2, Advokat Gabriel Giess, stellt in seiner Honorarnote vom 12. Mai 2024 einen Aufwand von 24.4167 Stunden zu je CHF 280.00, Fahrspesen von CHF 70.00 sowie weitere Auslagen von CHF 83.30 in Rechnung. In dieser Honorarnote wird zwar die Wegzeit zur Berufungshandlung samt Vor- und Nachbesprechung mit dem Klienten, nicht aber die Teilnahme an der Hauptverhandlung selbst berücksichtigt. Zusätzlich macht der Beschuldigte 2 selbst eigene Reisespesen in der Höhe von CHF 2'660.00 geltend (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21). Was zunächst den Stundenaufwand betrifft, so stehen Advokat Gabriel Giess wie den beiden übrigen Rechtsvertretern für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht samt Eröffnung und Wegzeit insgesamt 7 Stunden zu, wobei für die Wegzeit allein für beide Verhandlungstage jeweils 1 Stunde zu entschädigen ist. Angesichts dessen ist die in Rechnung gestellte Wegzeit von insgesamt 2 ½ Stunden auf 2 Stunden zu reduzieren. Des Weiteren kann der Rechtsvertreter für die in der Honorarnote ausgewiesene Vor- und Nachbesprechung mit dem Klienten nicht zweimal 45 Minuten veranschlagen; vielmehr steht ihm ein solcher Aufwand nur einmal zu, weshalb der Aufwand um weitere 45 Minuten zu kürzen ist. Daraus ergibt sich insgesamt ein Aufwand von 28.1667 Stunden. Was in einem weiteren Punkt den in Rechnung gestellten Stundenansatz von CHF 280.00 betrifft, so gilt das zur Honorarnote von Advokat Marco Albrecht vorstehend in Erw. 3.3.2.2 Ausgeführte. Mithin ist der Stundenansatz auf praxisgemässe CHF 230.00 herabzusetzen. Hinsichtlich der ausgewiesenen Auslagen gemäss Honorarnote können alle ausser diejenige für Fahrspesen von CHF 70.00 für 100 km zu je CHF 0.70 berücksichtigt werden, da letztere nicht rechtsgenüglich belegt wurde. Schliesslich macht Advokat Gabriel Giess keine Mehrwertsteuer geltend. Damit betragen die Kosten des Wahlverteidigers des Beschuldigten 2, Advokat Gabriel Giess, insgesamt CHF 6'561.65 (inkl. Auslagen). Der im ursprünglichen Urteilsdispositiv des Kantonsgerichts (Ziffer IV.3) genannte, leicht abweichende Betrag von CHF 6'631.65 (inkl. Auslagen) basiert auf einem Rechnungsfehler und ist in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO von Amtes wegen zu berichtigen. Somit gehen die Kosten von CHF 6'561.65 (inkl. Auslagen) zufolge Unterliegens des Privat- und Berufungsklägers ebenfalls zu dessen Lasten. Was zu guter Letzt die seitens des Beschuldigten 2 beantragte Entschädigung von Reisespesen betrifft, so handelt es sich hierbei um eine wirtschaftliche Einbusse gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO. Bei den wirtschaftlichen Einbussen gemäss lit. b geht es in erster Linie um Lohn- und Erwerbseinbussen, verursacht durch Haft oder Teilnahme am Verfahren. Zu denken ist aber auch an andere durch das Wirken der Behörden verursachte Kosten, wie notwendige Fahrten, Kost und Logis der beschuldigten Person oder auch verursachte Arbeitslosigkeit. Gemäss Bundesgericht sind abweichend vom engen Wortlaut der Bestimmung aber nicht nur wirtschaftliche Einbussen, die der beschuldigten Person "aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren" entstanden sind, betroffen, sondern auch wirtschaftliche Einbussen, die aus dem Strafverfahren als solchem resultieren, d.h. aus der Tatsache, dass gegen die beschuldigte Person ein Strafverfahren durchgeführt wurde. Dabei obliegt es der beschuldigten Person, das Ausmass ihres Schadens sowie den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Strafverfahren zu belegen (vgl. Yvona Griesser , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 429 N 6, unter Hinweis auf BGer 6B_1342/2016 vom 12. Juni 2017 E. 1.1, m.w.H.). Vorliegend hat Beschuldigte 2 die geltend gemachten Reisekosten nicht rechtsgenüglich in Anwendung von Art. 429 Abs. 2 StPO belegt, weshalb sie nicht entschädigt werden können und der entsprechende Antrag daher abzuweisen ist. Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom

21. Dezember 2022, auszugsweise lautend: " I. B.

1. B. wird in Aufhebung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. Juni 2021 von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung sowie der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde freigesprochen .

2. a) Die B. betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1'498.00 und der anteiligen Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00, gehen zu Lasten des Staates. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die anteilige Gerichtsgebühr auf CHF 500.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

b) Die Kosten der Wahlverteidigung von B. in Höhe von CHF 7'447.00 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) gehen in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu Lasten des Staates. II. C.

1. C. wird in Aufhebung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. Juni 2021 von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung sowie der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde freigesprochen .

2. a) Die C. betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1'448.00 und der anteiligen Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00, gehen zu Lasten des Staates. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die anteilige Gerichtsgebühr auf CHF 500.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

b) Die Kosten der Wahlverteidigung von C. in Höhe von CHF 7'260.95 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) gehen in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu Lasten des Staates. III. Zivilforderung und Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft

1. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von A. wird auf den Zivilweg verwiesen .

2. Die Kosten der per 15. August 2022 eingesetzten unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A. , Advokatin Stéphanie Moser, in Höhe von CHF 5'014.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) werden aus der Gerichtskasse entrichtet." wird in Abweisung der Berufung des Privatklägers unverändert zum Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. III. Es wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt. Den Beschuldigten B. und C. wird als Entschädigung eine Genugtuung von jeweils pauschal CHF 500.00 zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 12'250.00, umfassend eine Urteilsgebühr von CHF 12'000.00 sowie Auslagen von CHF 250.00, gehen zu Lasten des Privatklägers. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Privatkläger zu Lasten der Staatskasse von der Tragung der Verfahrenskosten befreit. Die Dolmetscherkosten gehen vollumfänglich zu Lasten des Staates. IV.1. 2. 3. V. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers, Advokatin Stéphanie Moser, in der Höhe von CHF 5'017.40 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (= CHF 386.35), somit CHF 5'403.75, sowie in der Höhe von CHF 2'867.30 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (= CHF 232.25), somit CHF 3'099.55, demnach im Total von CHF 8'503.30, gehen zu Lasten des Staates. Die Kosten des Wahlverteidigers des Beschuldigten B. , Advokat Marco Albrecht, in der Höhe von CHF 2'300.00 zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (= CHF 177.10), somit CHF 2'477.10, sowie in der Höhe von CHF 2'672.50 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (= CHF 216.50), somit CHF 2'889.00, demnach im Total von CHF 5'366.10, gehen zu Lasten des Privatklägers. Die Kosten des Wahlverteidigers des Beschuldigten C. , Advokat Gabriel Giess, in der Höhe von CHF 6'561.65 (inkl. Auslagen) gehen zu Lasten des Privatklägers. (Mitteilungen) Vizepräsidentin Lea Hungerbühler Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Dieser Entscheid ist rechtskräftig.